Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Hand unterbricht Fallreihe aus Holz-Dominosteinen

Invaliditäts- und
Berufsunfähigkeits­pension

Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen das Arbeiten stark erschweren oder unmöglich machen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag gestellt wird und welche Leistungen die Pensionsversicherung (PV) bietet.

Was ist eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits­pension?

Eine Invaliditäts  oder Berufs­un­fähig­keits­pension (IV-/BU-Pension) ist eine soziale Absicherung für den Fall, dass die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist.

Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

  • Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
  • Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).

Vorrangiges Ziel ist aber, Ihre Arbeitsfähigkeit durch Maßnahmen der Rehabilitation möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen und Ihnen eine dauerhafte Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Pension?

Für den Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Erfüllung der Wartezeit

Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Beitrags­monaten oder Ver­sicher­ungs­monaten erforderlich:

  • mindestens 180 Beitragsmonate
  • mindestens 300 Versicherungsmonate
  • eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag

Folgende Sonderregelungen gelten:

Wichtig: Die Tätigkeit, wegen der Invalidität oder Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, muss vorher beendet oder karenziert werden, damit die Pension anfällt bzw. ausgezahlt werden kann. Diese Voraussetzung gilt nicht für Personen, die Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen.

Wie stelle ich den Antrag?

Um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Dabei sind unter anderem folgende Angaben erforderlich:

  • Angaben zum Gesundheitszustand: z. B. Krankheiten, Operationen oder Kranken­haus­auf­enthalte
  • Angaben zur Ausbildung: Lehr- und Berufsausbildungen, berufsbildende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, sonstige Aus- und Weiterbildungen
  • Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten der letzten 15 Jahre: Berufsbezeichnung, Beschäftigungsdauer und Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und verwendeten Arbeitsmittel
  • Zusätzlich sollten Sie medizinische Unterlagen und Befunde beilegen, die Ihren Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar dokumentieren. 

Sie können noch vor einem Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension einen Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit stellen.

Ergibt die Prüfung, dass eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, können Sie die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension anschließend gesondert, aber nicht rückwirkend, beantragen. Wenn Sie den Pensionsantrag rechtzeitig stellen, ist keine weitere medizinische Begutachtung er­forder­lich. 

Wie wird die Arbeitsfähigkeit beurteilt?

Zur Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit ist gesetzlich eine medi­zin­ische Be­gut­acht­ung vorgesehen. Sie erfolgt durch unabhängige Ärzt­*­innen im Auftrag der Pensions­ver­sich­er­ung. 

Dabei wird festgestellt, wie sich Ihr Gesundheitszustand auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt und welche Tätigkeiten Sie grundsätzlich noch ausüben können – sowie in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen (Leist­ungs­kalkül).

Das Gutachten dient der Pensionsversicherung als Grundlage für die Entscheidung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und welche Leistungen Ihnen zustehen. Für die Entscheidung werden außerdem die gesetzlichen Bestimmungen zum möglichen Berufsschutz berücksichtigt.

Welche Leistungen gibt es bei Invalidität oder Berufs­un­fähig­keit?

Auf welche Leistung Sie Anspruch haben, hängt von Ihrem Geburtsjahrgang sowie davon ab, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist bzw. droht. Ergibt die medizinische Begutachtung, dass keine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. nicht droht, haben Sie keinen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Pension.

Dauerhafte Invalidität oder Berufsunfähigkeit

  1. Berufliche Rehabilitation: Wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (also Berufsschutz besteht) und eine berufliche Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig ist – das heißt, wenn die berufliche Rehabilitation die Rückkehr ins Berufsleben ermöglichen kann. Weitere Infos
  2. Umschulungsgeld: Wenn Sie ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Reha haben. Weitere Infos
  3. Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension: Wenn keine zumutbaren und zweckmäßigen Maßnahmen der beruflichen Reha möglich sind oder kein Anspruch darauf besteht.

Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit (Dauer von mind. 6 Monaten)

  1. Medizinische Rehabilitation: Wenn dadurch eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustands und die Rückkehr ins Berufsleben zu erwarten ist. Die Reha-Maßnahmen werden von der Pensions­ver­sich­er­ung in Zusammenarbeit mit dem Krankenversicherungsträger erbracht. Weitere Infos 
  2. Rehabilitationsgeld: Wenn Sie ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, die ver­sicher­ungs­recht­lichen Voraussetzungen erfüllen und Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation haben. Weitere Infos
  3. Befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension: Wenn Sie bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind und die sonstigen Vor­aus­setz­ung­en erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weiterbefristet werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin vorübergehend besteht.

Grafik Rehabilitation und Geldleistungen bei Invalidität (IV) und Berufsunfähigkeit (BU) Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension – Rehabilitation und Geldleistungen bei Invalidität (IV) und Berufsunfähigkeit (BU)

Höhe der Invaliditäts-­/­Berufs­un­fähig­keits­pension

Allgemeine Informationen zur Berechnung und Höhe Ihrer Pension finden Sie auf der Seite Pensionshöhe berechnen.

Wenn Sie aufgrund ihres Gesundheitszustands früher aus dem Berufsleben ausscheiden, sind sie weniger Jahre pensionsversichert. Das kann zu einer deutlich niedrigeren Gesamt­gut­schrift am Pensions­konto und damit zu einer geringen Pensionshöhe führen.

Zurechnungsmonate

Damit Ihre Pension aufgrund des unfreiwilligen, früheren Ausscheidens aus dem Berufsleben nicht zu niedrig ausfällt, sieht das Pensionsrecht bei der Berechnung der Invaliditäts  oder Berufs­un­fähig­keits­pension sogenannte Zurechnungsmonate vor.

Das sind zusätzliche Ver­sich­er­ungs­mon­ate, die bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Dadurch erhöht sich die auf Basis der tatsächlich erworbenen Versicherungsmonate berech­nete Pensionshöhe anteilig.

Abschläge 

Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regel­pensions­alter in Pension gehen, vermindert. 

Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen

Ab wann wird die Pension ausbezahlt?

Die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beginnt grundsätzlich mit dem Stich­tag.

Voraussetzung ist, dass Ihre bisherige Tätigkeit, aufgrund der die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, formell beendet oder karenziert wurde.

Besteht kein Anspruch mehr auf Entgelt oder Krankengeld, kann die Pension in bestimmten Fällen auch bereits vor dem formalen Ende (Karenzierung) des Dienstverhältnisses beginnen.

Darf ich etwas dazuverdienen?

Wenn Sie neben einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Gering­fügig­keits­grenze (2026: EUR 551,10) beziehen, kann die Pension im betreffenden Monat nur als An­teils­pen­sion gebühren.

Die Höhe der Anteilspension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) ab. Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.599,99 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt – je nach der Höhe des Einkommens – 30 %, 40 % oder 50 %. 

Wichtig: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen. Wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann die Pension ent­zogen werden. 

Umwandlung in die Alterspension

Sie können die Umwandlung Ihrer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Regelpensionsalter formlos beantragen.

Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die für eine Alterspension erforderliche Mindestversicherungszeit oder Wartezeit erfüllt ist (Voraussetzungen), ansonsten bleibt es beim Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Häufige Fragen & Antworten

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 09. Oktober 2026