Berufliche Reha: Gruppe Menschen bei Umschulung

Berufliche
Rehabilitation

Nach dem Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ unterstützt die berufliche Rehabilitation der Pensionsversicherung (PV) Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen.

Ziele der beruflichen Reha

Ziel der beruflichen Rehabilitation ist es, eine bestehende oder drohende  Invalidität oder Berufsunfähigkeit auf Grund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu beseitigen – und so die Arbeitsfähigkeit und berufliche Teilhabe möglichst langfristig zu sichern.

Reha-Maßnahmen orientieren sich dabei am Arbeitsmarkt und an der individuellen Zumutbarkeit. Besonders berücksichtigt werden:

  1. Ihre körperliche und psychische Eignung für eine mögliche Ausbildung
  2. Ihre bisherige Tätigkeit und Ihr Qualifikationsniveau
  3. Ihr Alter und Ihr aktueller Gesundheitszustand 

Berufsschutz

Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation nach unten“ kommen.  Die Regelungen zum Berufsschutz sollen Abwertungen in der beruflichen Laufbahn sowie Verlusten beim Einkommen vorbeugen.

Ausbildungsmaßnahmen für einen Beruf, der wesentlich unter Ihrem bisherigen Qualifikationsniveau liegt, dürfen nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden.

Anspruchs­voraus­setzungen

Maßnahmen der beruflichen Reha kommen dann in Betracht,

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 

Damit eine Reha über die Pensionsversicherung (PV) bewilligt werden kann, müssen weiters bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt des Antrags oder Verfahrensbeginns gilt: 

  • Sie sind entweder pflicht- oder freiwillig in der Pensionsversicherung versichert, oder
  • Sie haben in einem bestimmten Rahmenzeitraum vor dem Stichtag eine bestimmte Anzahl an Pflichtversicherungsmonaten erworben. 

Bei Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Maßnahmen der beruflichen Reha

Um Ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl im beruflichen Leben als auch in der Gemeinschaft zu erhalten, können von uns folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Berufsfindung
  • Arbeitstrainingsmaßnahmen
  • Nachschulungen
  • Lehr- oder Schulausbildungen
  • Lohnkostenzuschuss für Dienstgeber*innen bzw. Dienstnehmer*innen
  • Darlehen zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Darlehen zur Vorfinanzierung der Kosten eines Blindenführhundes 
  • Behindertengerechte Adaptierungen des Arbeitsplatzes

Berufliche Reha-Maßnahmen finden üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beruflichen Bildungs- und Rehabi­litationszentrum (BBRZ) statt.

Übergangs­geld bei beruflicher Reha

Arbeiter*innen und Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind, können für die gewährte Dauer einer beruflichen Reha ein Übergangsgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht.

Weitere Voraussetzungen:

  1. Sie sind oder werden in absehbarer Zeit voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig oder invalid sein.
  2. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mit einem neuen Beruf wieder arbeiten können.
  3. Berufliche Reha-Maßnahmen sind zweckmäßig  und zumutbar

Sie sind verpflichtet, aktiv am Berufsfindungsverfahren und an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch per Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden und welche Maßnahmen notwendig sind.

Der zuständige Pensionsversicherungsträger kümmert sich um die Berechnung & Auszahlung des Übergangsgeldes und organisiert die beruflichen Reha-Maßnahmen.

Antrag auf berufliche Rehabilitation

Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird zuerst als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation betrachtet. Eine berufliche Reha wird genehmigt, wenn sie eine Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützt, also „zweckmäßig“ ist.

Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits­pension.

Um Ihren Antrag möglichst rasch bearbeiten zu können, legen Sie bitte alle ärztlichen Befunde sowie Nachweise über Ihre berufliche Qualifikation (z. B. Lehrabschlusszeugnis, Schulzeugnisse ab der 9. Schulstufe, Diplome etc.) bei.

Bitte beachten Sie: Sollten die von Ihnen beigelegten Befunde für die Prüfung des Anspruches nicht ausreichen, kann die Pensionsversicherung (PV) eine medizinische Begut­achtung veranlassen.

Häufige Fragen

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 30. Mai 2025