Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und wann eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, finden Sie in unserer Broschüre Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation.
Ziele der beruflichen Reha
Ziel der beruflichen Rehabilitation ist es, eine bestehende oder drohende Invalidität oder Berufsunfähigkeit auf Grund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu beseitigen – und so die Arbeitsfähigkeit und berufliche Teilhabe möglichst langfristig zu sichern.
Reha-Maßnahmen orientieren sich dabei am Arbeitsmarkt und an der individuellen Zumutbarkeit. Besonders berücksichtigt werden:
- Ihre körperliche und psychische Eignung für eine mögliche Ausbildung
- Ihre bisherige Tätigkeit und Ihr Qualifikationsniveau
- Ihr Alter und Ihr aktueller Gesundheitszustand
Berufsschutz
Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Die Regelungen zum Berufsschutz sollen Abwertungen in der beruflichen Laufbahn sowie Verlusten beim Einkommen vorbeugen.
Ausbildungsmaßnahmen für einen Beruf, der wesentlich unter Ihrem bisherigen Qualifikationsniveau liegt, dürfen nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden.
Broschüre
Berufliche & soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Anspruchsvoraussetzungen
Maßnahmen der beruflichen Reha kommen dann in Betracht,
- wenn bei Ihnen eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bereits vorliegt oder in absehbarer Zeit droht,
- wenn Sie eine befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen, oder
- wenn Sie ein Rehabilitationsgeld beziehen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Damit eine Reha über die Pensionsversicherung (PV) bewilligt werden kann, müssen weiters bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Zeitpunkt des Antrags oder Verfahrensbeginns gilt:
- Sie sind entweder pflicht- oder freiwillig in der Pensionsversicherung versichert, oder
- Sie haben in einem bestimmten Rahmenzeitraum vor dem Stichtag eine bestimmte Anzahl an Pflichtversicherungsmonaten erworben.
- letzte 15 Jahre vor Stichtag
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben Sie, wenn Sie in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt haben.
- letzte 36 Kalendermonate vor Stichtag
Ein Anspruch besteht auch, wenn Sie in zumindest 12 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt haben. Es zählen auch Zeiten des Bezuges von Wochengeld sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten.
- letzte 180 Kalendermonate vor Stichtag
Anspruch besteht ebenfalls, wenn Sie in zumindest 36 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r ausgeübt haben. Als Pflichtversicherungsmonate zählen hier auch bis zu 12 Monate der Kindererziehung.
Bei Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
fit2work
für eine gesunde Arbeitswelt
fit2work ist eine kostenlose Beratung für Personen, die auf Grund gesundheitlicher Probleme Schwierigkeiten im Job haben – etwa weil ihr Arbeitsplatz gefährdet ist oder sie keine passende Arbeit finden.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den Rehabilitationsberater*innen der Pensionsversicherung oder auf www.fit2work.at.
Maßnahmen der beruflichen Reha
Um Ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl im beruflichen Leben als auch in der Gemeinschaft zu erhalten, können von uns folgende Maßnahmen gewährt werden:
- Berufsfindung
- Arbeitstrainingsmaßnahmen
- Nachschulungen
- Lehr- oder Schulausbildungen
- Lohnkostenzuschuss für Dienstgeber*innen bzw. Dienstnehmer*innen
- Darlehen zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Darlehen zur Vorfinanzierung der Kosten eines Blindenführhundes
- Behindertengerechte Adaptierungen des Arbeitsplatzes
Berufliche Reha-Maßnahmen finden üblicherweise in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) statt.
Übergangsgeld bei beruflicher Reha
Arbeiter*innen und Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind, können für die gewährte Dauer einer beruflichen Reha ein Übergangsgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld besteht.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind oder werden in absehbarer Zeit voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig oder invalid sein.
- Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mit einem neuen Beruf wieder arbeiten können.
- Berufliche Reha-Maßnahmen sind zweckmäßig und zumutbar.
Sie sind verpflichtet, aktiv am Berufsfindungsverfahren und an der Schulungsmaßnahme teilzunehmen.
Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch per Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden und welche Maßnahmen notwendig sind.
Der zuständige Pensionsversicherungsträger kümmert sich um die Berechnung & Auszahlung des Übergangsgeldes und organisiert die beruflichen Reha-Maßnahmen.
Antrag
auf Übergangsgeld
Um einen Antrag auf Übergangsgeld bei beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zu stellen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Es wird auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet, das Antragsformular ist dann nachzureichen.
Antrag auf berufliche Rehabilitation
Jeder Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird zuerst als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation betrachtet. Eine berufliche Reha wird genehmigt, wenn sie eine Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützt, also „zweckmäßig“ ist.
Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Um Ihren Antrag möglichst rasch bearbeiten zu können, legen Sie bitte alle ärztlichen Befunde sowie Nachweise über Ihre berufliche Qualifikation (z. B. Lehrabschlusszeugnis, Schulzeugnisse ab der 9. Schulstufe, Diplome etc.) bei.
Bitte beachten Sie: Sollten die von Ihnen beigelegten Befunde für die Prüfung des Anspruches nicht ausreichen, kann die Pensionsversicherung (PV) eine medizinische Begutachtung veranlassen.
Häufige Fragen
Rat & Hilfe
zur beruflichen Reha
Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne bei Fragen zur beruflichen Reha. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 30. Mai 2025