Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie in unserer Broschüre Korridorpension.
Was ist die Korridorpension?
Die Korridorpension ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.
Was ändert sich ab 2026?
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, ändern sich mit 1. Jänner 2026 die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Korridorpension:
- Das frühestmögliche Antrittsalter wird schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben.
- Auch die erforderlichen Versicherungsmonate steigen schrittweise – von 480 auf 504 Monate.
Voraussetzungen: Was gilt für wen?
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind
Um eine Korridorpension zu erhalten, müssen Sie 62 Jahre alt sein und mindestens 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben.
Für Frauen ist die Korridorpension nicht relevant, da für sie vorher die Möglichkeit besteht, eine Alterspension in Anspruch zu nehmen.
- Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind
Ab dem 1. Jänner 2026 wird das frühestmögliche Antrittsalter für die Korridorpension schrittweise von 62 auf 63 Jahre erhöht. Gleichzeitig steigen die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504 Monate (= 42 Jahre).
Die Erhöhung erfolgt quartalsweise um je 2 Monate, abhängig vom Geburtsdatum. Prüfen Sie Ihr Geburtsdatum in der Tabelle, um Ihre persönliche Anspruchsregelung zu sehen.
Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab Jänner 2030 in Betracht. Bis dahin können Frauen schon vor dem 63. Lebensjahr in die Alterspension gehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Schutzbestimmungen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen
Die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen (62 Jahre, 480 Versicherungsmonate) gelten weiter, wenn
- eine Altersteilzeitvereinbarung bereits vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist,
- zum 16. Juni 2025 bereits Überbrückungsgeld nach § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bezogen wird oder
- die Zuerkennung von Überbrückungsgeld bereits vor dem 16. Juni 2025 erfolgte.
Für alle gilt: Am Stichtag dürfen Sie grundsätzlich keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben Wegfall der Pension.
Broschüre
Korridorpension
Anhebung Alter & Versicherungsmonate
Die Anhebung des Pensionsantrittsalters und der erforderlichen Versicherungsmonate für die Korridorpension erfolgt ab 2026 in 2-Monats-Schritten pro Quartal – abhängig vom Geburtsdatum.
Für ab 1. Oktober 1966 geborene Personen gilt: Pensionsantritt mit 63 Jahren und 504 Versicherungsmonaten.
| Geburtsdatum | Alter | Versicherungsmonate |
vor 1.1.1964 | 62 Jahre | 480 |
1.1.1964 – 31.3.1964 | 62 Jahre + 2 Monate | 482 |
1.4.1964 – 30.6.1964 | 62 Jahre + 4 Monate | 484 |
1.7.1964 – 30.9.1964 | 62 Jahre + 6 Monate | 486 |
1.10.1964 – 31.12.1964 | 62 Jahre + 8 Monate | 488 |
1.1.1965 – 31.3.1965 | 62 Jahre + 10 Monate | 490 |
1.4.1965 – 30.6.1965 | 63 Jahre | 492 |
1.7.1965 – 30.9.1965 | 63 Jahre | 494 |
1.10.1965 – 31.12.1965 | 63 Jahre | 496 |
1.1.1966 – 31.3.1966 | 63 Jahre | 498 |
1.4.1966 – 30.6.1966 | 63 Jahre | 500 |
1.7.1966 – 30.9.1966 | 63 Jahre | 502 |
ab 1.10.1966 | 63 Jahre | 504 |
Hinweis: Für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen gelten Schutzbestimmungen.
Pensionsantrag
für die Korridorpension
Um Ihre Korridorpension zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen.
Höhe der Abschläge bei der Korridorpension
Bei der Berechnung der Korridorpension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, ein Abschlag von 0,425 % berechnet; das sind pro Jahr 5,1 % weniger Pension.
Hinweis: Je später Sie die Korridorpension beanspruchen, desto höher wird Ihre Pension, da weniger Abschläge berechnet werden.
Alles zur Berechnung und Höhe Ihrer Pension finden Sie auf der Seite Pensionshöhe berechnen.
Korridorpension und Altersteilzeit
Für alle, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen (62 Jahre & 480 Versicherungsmonate), wenn eine abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist.
Rat & Hilfe
zur Korridorpension
Sie möchten wissen, ob die Korridorpension für Sie geeignet ist? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Wegfall der Korridorpension
Die Korridorpension kann wegfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, zum Beispiel:
- bei bestehender Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung,
- bei einem monatlichen Erwerbseinkommen (brutto) über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (Stand: 2025),
- bei Bezug einer Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung.
Eine vollständige Übersicht aller Gründe finden Sie auf der Seite Pensionswegfall.
Damit Sie Ihre Pension wieder erhalten, informieren Sie uns bitte wenn sich ein relevanter Umstand ändert oder nicht mehr zutrifft!
Häufige Fragen zur Korridorpension neu
Weitere häufige Fragen zur Korridorpension neu finden Sie hier.
Hier finden Sie weitere Informationen
Ab 1. Jänner 2026 können Sie die Korridorpension auch als Teilpension beantragen. Dabei erhalten Sie einen Teil Ihrer Pension monatlich ausbezahlt und arbeiten reduziert weiter.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 06. November 2025