Welche Personen ein Pflegegeld von der Pensionsversicherung (PV) beziehen (Seite 3 bis 4) können und viele weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Pflegegeld.
Inhalt
Was ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu dient, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. Es soll den Pflegebedürftigen ermöglichen, trotz ihrer Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.
Die gesetzliche Grundlage ist das Bundespflegegeld-Gesetz (BPGG).
Wann habe ich Anspruch auf Pflegegeld?
Um ein Pflegegeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Ständiger Bedarf an Betreuung und Pflege aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (z. B. Blindheit).
- Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden pro Monat.
- Der Zustand dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
- Der gewöhnliche Aufenthalt der*des Pflegebedürftigen liegt in Österreich.
Das Pflegegeld gebührt für Bezieher*innen einer österreichischen Pension auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen (wie z. B. ein österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.
Broschüre
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
Wie viel Pflegegeld man bekommt, hängt vom Pflegebedarf bzw. der Pflegestufe ab. Es gibt 7 Pflegestufen. Sie werden nach dem Ausmaß der benötigten Pflegestunden festgestellt und sind unabhängig von Alter und Ursache der Pflegebedürftigkeit. Ab der Pflegestufe 5 sind besondere Voraussetzungen notwendig.
Pflegegeldstufen 2024
In der Tabelle finden Sie die aktuellen Beträge für das Jahr 2024:
Pflegestufe | Betrag in € pro Monat | Ø Pflegebedarf pro Monat von mehr als |
---|---|---|
1 | EUR 192,00 | 65 Stunden |
2 | EUR 354,00 | 95 Stunden |
3 | EUR 551,60 | 120 Stunden |
4 | EUR 827,10 | 160 Stunden |
5 | EUR 1.123,50 | 180 Stunden 1) |
6 | EUR 1.568,90 | 180 Stunden 2) |
7 | EUR 2.061,80 | 180 Stunden 3) |
Zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:
1) Pflegestufe 5: Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn
- dauernde Bereitschaft (nicht dauernde Anwesenheit) einer Pflegeperson oder
- regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen (mindestens auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
- mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch 1 in den Nachtstunden, erforderlich sind.
2) Pflegestufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.
3) Pflegestufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.
- Mindesteinstufungen
Für bestimmte Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, sind Mindesteinstufungen festgelegt. Z. B. für blinde Personen oder Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
- Erschwerniszuschlag
Bestimmte Menschen brauchen wegen einer schweren Krankheit oder einer Behinderung mehr Pflege und die Pflege ist schwieriger. Für diese Fälle werden zusätzlich zu den Stunden für die Pflegestufe Extrastunden berücksichtigt. Damit soll der Mehraufwand für die Pflege abgegolten werden.
Einen erweiterten Pflegebedarf haben
- Menschen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung – vor allem Menschen mit Demenz (ab 15 Jahren)
- Schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche (7 bis 15 Jahre)
ErschwerniszuschlagAlter zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat bis 7 Jahre 50 Stunden ab 7 bis 15 Jahre 75 Stunden ab 15 Jahre 45 Stunden
Hinweis:
Auf das Pflegegeld sind ähnliche österreichische oder ausländische Geldleistungen (z. B. Blindenzulage) bzw. Pflegesachleistungen aus einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz anzurechnen. Der Erhalt oder die Änderung solcher Leistungen sind daher unverzüglich bekannt zu geben.
Wie bekomme ich Pflegegeld?
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungsträger stellen, der die Pension auszahlt.
Menschen die keine Pension bekommen – z. B. Berufstätige, Sozialhilfe-Bezieher*innen oder Mitversicherte – müssen den Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen.
Steigt der Pflegeaufwand, muss man die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragen.
Antrag
auf Pflegegeld
Um Pflegegeld bei der Pensionsversicherung (PV) zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Dasselbe Formular können Sie auch für den Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes verwenden.
Antragsberechtigt sind Pflegebedürftige, gesetzliche Vertreter*innen bzw. Erwachsenenvertreter*innen, Familienmitglieder und Haushaltsangehörige.
Wie wird die Pflegestufe festgestellt?
Nachdem der Antrag auf Pflegegeld eingelangt ist, muss die Pflegestufe festgestellt werden. Das erfolgt im Rahmen einer Begutachtung. Hier finden Sie weitere Informationen zur Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe.
Der Termin für den Hausbesuch zur Begutachtung wird vorher angekündigt.
Für das Gutachten wird der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt und die Krankengeschichte (= Anamnese) erhoben.
Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV).
Die Pensionsversicherung entscheidet auf Basis des Gutachtens, welche Pflegestufe eine Person bekommt. Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Für die Weitergewährung muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden, vorausgesetzt, die Pflegebedürftigkeit besteht weiterhin.
Auszahlung des Pflegegeldes
Ihr Pensionsversicherungsträger ist auch für die Auszahlung des Pflegegeldes zuständig.
Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten, nachdem der Antrag gestellt wurde.
Es wird monatlich im Nachhinein (12 Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Bei Bezug einer Pension wird das Pflegegeld zusammen mit der Pension ausgezahlt. Wenn vorhanden, kann das Pflegegeld auch an die*den gesetzliche*n Vertreter*in oder die*den Erwachsenenvertreter*in ausgezahlt werden.
Das Pflegegeld zählt nicht als Einkommen, es wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Erhöhung, Rückforderung, Entziehung & Ruhen des Pflegegeldes
Sie sind verpflichtet, jede Änderung, die sich auf den Pflegegeldanspruch auswirkt, innerhalb von 4 Wochen an die pflegegeldauszahlende Stelle zu melden.
Genauere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Meldepflichten & Meldefristen.
Beachten Sie besonders folgende Punkte:
- Änderung des Pflegebedarfs
Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen.
Für eine Erhöhung des Pflegegeldes müssen Sie unbedingt einen Antrag stellen.
Zu Unrecht ausbezahltes Pflegegeld kann zurückgefordert werden.
Es gibt auch die Möglichkeit, das Pflegegeld ruhend zu stellen, wenn der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann und Sachleistungen von Betroffenen ohne wichtigen Grund verweigert werden.
- Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Das Pflegegeld ruht ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes für dessen Dauer, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt überwiegend die Kosten des Aufenthaltes trägt.
Ein stationärer Aufenthalt ist der pflegegeldauszahlenden Stelle daher so schnell wie möglich zu melden, da sonst eine Rückforderung erfolgen muss.
Über einen Antrag ist das Pflegegeld in bestimmten Fällen weiter zu leisten:
- höchstens 3 Monate in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen wegen eines Dienstverhältnisses der Pflegeperson nachgewiesen werden (in Ausnahmefällen noch länger);
- wenn Kosten für die Pflegeperson als Begleitperson im Spital anfallen.
- Aufenthalt in einem Pflegeheim
Bei einem Pflegeheimaufenthalt (auch Wohn-, Alters-, Erziehungsheimaufenthalt) auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers werden zur Deckung der Verpflegskosten höchstens 80 Prozent des monatlichen Pflegegeldes an den Kostenträger überwiesen.
Der pflegebedürftigen Person gebührt für diese Zeit ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3. Der übrige Teil des Pflegegeldes ruht.
- Haft
Das Pflegegeld ruht auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, ausgenommen, die Freiheitsstrafe wird durch elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) vollzogen.
Rat & Hilfe
zum Pflegegeld
Bei allgemeinen Fragen zum Pflegegeld oder wenn Sie Hilfe beim Antragsformular benötigen, sind die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne für Sie da. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Zuständigkeit
Neben der Pensionsversicherung gibt es auch noch andere Versicherungsträger, die für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung von Pflegegeld für verschiedene Versichertengruppen zuständig sind:
- Pensionsversicherung (PV)
- Bezieher*innen einer Pension oder eines Sonderruhegeldes
- Bezieher*innen einer Vollrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
- Personen, deren Rente abgefunden worden ist, wenn der Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde
- Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr bzw. Schüler*innen und Studierende, die aufgrund eines dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gleichzuachtenden Ereignisses pflegebedürftig sind
- Bezieher*innen einer Pension nach dem Notarversicherungsgesetz
- Bezieher*innen von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Heeresentschädigungsgesetz und Impfschadengesetz
- Bezieher*innen einer Hilfeleistung oder derartigen Ausgleichen nach dem Verbrechensopfergesetz
- Bezieher*innen eines Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung
- Österreichische Staatsbürger*innen ohne Grundleistung (Pension oder Rente), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nicht ein anderer EU-, EWR-Mitgliedsstaat oder die Schweiz für Pflegeleistungen zuständig ist. Den österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt sind:
- Fremde, denen Asyl gewährt wurde,
- Personen, die über ein bestimmtes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
- Personen, die über einen bestimmten Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen,
- Fremde, sofern eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht vorliegt.
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Bezieher*innen einer Pension
- Bezieher*innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung
- Beamt*innen in Ruhestand und deren Hinterbliebene
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Bezieher*innen einer Pension
- Bezieher*innen einer Vollrente aus der Unfallversicherung
Pflegegeld: Häufige Fragen
Informationen in leichter Sprache
In der Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erhalten Sie Informationen zum Pflegegeld, erklärt in leichter Sprache.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 11. Juli 2024