Stand: 04. Juli 2025
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Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Pensionsversicherung (PV) auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG (E-Government-Gesetz) an.
Mit der Amtssignatur wird kenntlich gemacht, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der Pensionsversicherung handelt. Sie besteht aus folgenden Elementen:
Amtssignierte Dokumente der PV verwenden folgende Bildmarken:
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs.3 E-GovG.
Gemäß § 20 E-Government-Gesetzes (E-GovG) muss die Amtssignatur überprüfbar (verifizierbar) sein. Dazu muss man entweder das Papierdokument in eine elektronische Form umwandeln oder es muss auf eine andere Art verifizierbar sein.
Sie können die Echtheit und Richtigkeit eines Dokuments bei Bedarf auch direkt von der Pensionsversicherung prüfen und bestätigen lassen. Übermitteln Sie uns das zu prüfende Dokument am besten als Kopie oder Scan Kontakte & Adressen.
Die Signaturprüfung ist eine Webanwendung, mit der Sie elektronische Signaturen prüfen können:
Stand: 04. Juli 2025
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