Krankenversicherung: Ärztin stapelt Holzbausteine mit Gesundheitssymbolen

Kranken­versicherung
in der Pension

Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen und Ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind Sie automatisch krankenversichert. Doch wie funktioniert die Absicherung im Ausland? Hier finden Sie die wichtigsten Infos für Ihre Gesund­heitsversorgung.

Krankenversicherung bei Pension aus Österreich

Bezieher*innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert.

Ab 1. Juni 2025 beträgt der Beitragssatz für die Krankenversicherung 6 % der Bruttopension.

Der erhöhte Beitragssatz wird erstmals von der Juni-Pension abgezogen. Da die Pensionen rückwirkend ausgezahlt werden, sehen Sie die Beitragserhöhung erst Anfang Juli 2025 – entweder auf Ihrem Pensionsauszahlungs­beleg oder in der Kontomitteilung Ihrer Bank. Die Abkürzung „SV“ steht für Sozialversicherung und meint den Krankenver­sicherungs­beitrag.

Pensionist*innen mit Ausgleichszulage

Für Bezieher*innen einer Ausgleichs­zulage sowie deren – im gemeinsamen Haushalt lebende – Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen wurde die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für das Jahr 2025 ausgesetzt. Für sie gilt weiterhin der bisherige Beitragssatz von 5,1 %. Der erhöhte Beitragssatz von 6 % wird erst ab Jänner 2026 abgezogen.

Ausnahme: Bei Personen, die einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus beziehen, gilt der neue Beitragssatz von 6 % bereits ab 1. Juni 2025. Das gilt auch, wenn die*der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner*in oder eingetragene Partner*in diesen Bonus bezieht.

Krankenversicherung bei Pension aus dem Ausland

Auch Pensionen und Renten aus einem EU- oder EWR-Staat, aus der Schweiz oder bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig – wenn in Österreich eine Krankenversicherung besteht.

Auch für ausländische Pensionen beträgt der Beitragssatz ab 1. Juni 2025 6 % der Brutto­pension.

Bei Bezug einer Ausgleichszulage gilt für die ausländische Pensionsleistung noch bis zum 31. Dezember 2025 der bisherige Beitragssatz von 5,1 %.

Krankenversicherung bei Wohnsitz im Ausland

Wenn Ihr Wohnsitz im Ausland liegt, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt.

Entsprechende Regelungen zur Krankenversicherung bestehen derzeit mit folgenden Staaten: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei. Weitere Informationen finden Sie hier.

Häufige Fragen

Weitere häufige Fragen zur Krankenversicherung für Pensionist*innen finden Sie hier.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 02. Juni 2025