Bei Fragen beraten Sie die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Krankenversicherung bei Pension aus Österreich
Bezieher*innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert.
Ab 1. Juni 2025 beträgt der Beitragssatz für die Krankenversicherung 6 % der Bruttopension.
Der erhöhte Beitragssatz wird erstmals von der Juni-Pension abgezogen. Da die Pensionen rückwirkend ausgezahlt werden, sehen Sie die Beitragserhöhung erst Anfang Juli 2025 – entweder auf Ihrem Pensionsauszahlungsbeleg oder in der Kontomitteilung Ihrer Bank. Die Abkürzung „SV“ steht für Sozialversicherung und meint den Krankenversicherungsbeitrag.
Pensionist*innen mit Ausgleichszulage
Für Bezieher*innen einer Ausgleichszulage sowie deren – im gemeinsamen Haushalt lebende – Ehepartner*innen oder eingetragene Partner*innen wurde die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für das Jahr 2025 ausgesetzt. Für sie gilt weiterhin der bisherige Beitragssatz von 5,1 %. Der erhöhte Beitragssatz von 6 % wird erst ab Jänner 2026 abgezogen.
Ausnahme: Bei Personen, die einen Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus beziehen, gilt der neue Beitragssatz von 6 % bereits ab 1. Juni 2025. Das gilt auch, wenn die*der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner*in oder eingetragene Partner*in diesen Bonus bezieht.
Krankenversicherung bei Pension aus dem Ausland
Auch Pensionen und Renten aus einem EU- oder EWR-Staat, aus der Schweiz oder bestimmten Abkommensstaaten sind beitragspflichtig – wenn in Österreich eine Krankenversicherung besteht.
Auch für ausländische Pensionen beträgt der Beitragssatz ab 1. Juni 2025 6 % der Bruttopension.
Bei Bezug einer Ausgleichszulage gilt für die ausländische Pensionsleistung noch bis zum 31. Dezember 2025 der bisherige Beitragssatz von 5,1 %.
Krankenversicherung bei Wohnsitz im Ausland
Wenn Ihr Wohnsitz im Ausland liegt, ist der Krankenversicherungsschutz in bestimmten Ländern durch Sozialversicherungsabkommen geregelt.
Entsprechende Regelungen zur Krankenversicherung bestehen derzeit mit folgenden Staaten: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei. Weitere Informationen finden Sie hier.
Rat & Hilfe
bei Wohnsitz im Ausland
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Stand: 02. Juni 2025