Weitere aktuelle Werte für das Jahr 2024 – z. B. Beitragssätze, Beitragshöhe, Höchstbeitragsgrundlagen und Aufwertungsfaktoren – finden Sie in unserer Broschüre Aktuelle Werte: Neuerungen, Werte und Anpassungen für das Jahr 2024.
Inhalt
Wie viel beträgt die Pensionserhöhung 2024?
Pensionen werden jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Die Pensionsanpassung 2024 wird daher ab 1. Jänner 2024 wirksam. Nachdem die Pensionen immer erst im Nachhinein angewiesen werden, ist die Pensionserhöhung ebenfalls erst am folgenden Monatsersten auf Ihrem Pensionszahlungsbeleg ersichtlich.
Die Pensionen werden abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto) erhöht:
Gesamtpensionseinkommen | Erhöhung |
---|---|
bis € 5.850,00 | 9,7% |
ab € 5.850,01 | € 567,45 |
Wenn Sie mehrere Leistungen beziehen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen werden die Leistungen folgendermaßen erhöht:
- Gesamtpensionseinkommen bis zu € 5.850,00: Erhöhung jeder einzelnen Leistung mit dem Faktor 1,097.
- Gesamtpensionseinkommen ab € 5.850,01: Jede einzelne Leistung wird mit jenem Prozentsatz erhöht, der dem Anteil von € 567,45 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
- Erstmalige Pensionserhöhung für Stichtage 2023: keine Aliquotierung & Anpassungsverzögerung
Mit BGBl. I Nr. 36/2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) bzw. die Anpassungsverzögerung für das Jahr 2024 ausgesetzt.
Das bedeutet, dass alle Pensionen mit einem Stichtag2023 von der vollen Pensionsanpassung profitieren.
- Erhöhung der Ausgleichszulage bzw. des Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage wurden zum 1. Jänner 2024 um 9,7 % erhöht.
Die Grenzwerte und Höchstbeträge für den Ausgleichszulagenbonus bzw. Pensionsbonus wurden ebenfalls um 9,7 % erhöht.
Weiter Informationen finden Sie auf unserer Seite Ausgleichszulage, Ausgleichszulagenbonus & Pensionsbonus.
- Was zählt zum Gesamtpensionseinkommen?
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen Ihre Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Sie am 31. Dezember 2023 einen Anspruch hatten.
Als Teil des Gesamtpensionseinkommens zählen auch:
- Alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz BGBI. I Nr. 46/2014 erfasst sind
- Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz
Broschüre
Aktuelle Werte
Der Richtwert: Grundlage für die Pensionserhöhung
Damit die Kaufkraft der ausgezahlten Pensionen erhalten bleibt, werden diese ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem gesetzlich festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht.
Die Grundlage für den Anpassungsfaktor ist der sogenannte Richtwert. Bei der Ermittlung des Richtwertes wird die Erhöhung der Verbraucherpreise (= Inflationsrate) herangezogen. Der Richtwert für die Pensionsanpassung entspricht der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise von August des Vorjahres bis Juli des laufenden Jahres.
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 beträgt 1,097.
Im Jahr 2024 wird jedoch eine abweichende Pensionsanpassung für besonders hohe Pensionen (ab € 5.850,01) vorgenommen.
Schutzklausel für Neupensionist*innen im Jahr 2024
Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2024 beschlossen. Damit soll der hohen Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.
Neupensionist*innen erhalten einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 geteilt durch 14. Der Erhöhungsbetrag wird – wie die Pension – um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.
Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für:
- Korridorpensionen, auf die am 31. Dezember 2023 noch kein Anspruch bestand.
- Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder des Krankengeldanspruches aus der Arbeitslosigkeit angetreten werden.
- Leistungen für Hinterbliebene von verstorbenen Pensionist*innen.
Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2024, die im Anschluss an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch angetreten werden, müssen von der Pensionsversicherung (PV) beim Arbeitsmarktservice (AMS) Erhebungen durchgeführt werden. Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss vom AMS bestätigt werden, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.
Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können von der PV keine arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratungen durchgeführt werden.
Rat & Hilfe
zur Pensionsanpassung & Pensionserhöhung
Bei Fragen rund um die Pensionsanpassung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung sehr gerne zur Seite. Bitte vereinbaren Sie hierfür vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 12. Juni 2024