Nach Ablauf von 48 Monaten pro Kind (entsprechend früher bei der Geburt eines weiteren Kindes vor Ende der 48 Monate) oder 60 Monaten bei Mehrlingsgeburten können Sie die Erfassung von Versicherungszeiten beantragen. Dafür gibt es ein eigenes Online-Formular.
Inhalt
Was sind Kindererziehungszeiten?
Kindererziehungszeiten sind Zeiträume, in denen ein Elternteil die Betreuung und Erziehung eines Kindes übernimmt. Diese Zeiten werden als Beitragszeiten anerkannt, auch wenn während dieser Zeit keine direkten Beiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung geleistet werden.
Als Kinder gelten leibliche (eheliche & uneheliche) Kinder, Stiefkinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) sowie Pflegekinder, wenn die Übernahme in die unbezahlte Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
Voraussetzungen für die Anrechnung
Voraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist, dass
- die Erziehung des Kindes / der Kinder im Inland erfolgt ist. Der Erziehung im Inland gleichgestellt ist, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erziehung in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat sowie in der Schweiz.
- irgendwann eine Beitragszeit vorhanden ist.
Wie viel Zeit kann für die Kindererziehung angerechnet werden?
Für die Zeit der Kindererziehung können bis zu 48 Monate (= 4 Jahre) nach der Geburt eines Kindes als Zeiten der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung angerechnet werden.
Wenn Sie vor Ablauf der 48 Monate ein weiteres Kind bekommen, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind und es beginnt die Kindererziehungszeit für das zweite Kind. Für das zweite Kind gelten erneut maximal 48 Monate. Bei Mehrlingsgeburten gelten 60 Kalendermonate.
Ein Beispiel
Kind | Geburt | Zeiten der Teilpflichtversicherung | davon berücksichtigt |
---|---|---|---|
1. Kind | 23. Jänner 2000 | Feb. 2000 - Aug. 2002 | 31 Monate |
2. Kind | 7. August 2002 | Sept. 2002 - Aug. 2006 | 48 Monate |
Antrag
auf Erfassung von Versicherungszeiten
Antrag
auf Ergänzung der Versicherungszeiten
Damit Kindererziehungszeiten angerechnet werden, müssen Sie in einem weiteren Schritt die Ergänzung der Versicherungszeiten beantragen. Nutzen Sie dafür bitte folgendes Online-Formular.
Antrag
auf Überprüfung des Anspruchs auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters
Frühestens 5 Jahre vor Ihrem Pensionsantritt können Sie Versicherungszeiten bzw. Kindererziehungszeiten überprüfen lassen. Dazu füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Anrechnung & Berechnung
Kindererziehungszeiten erhält jener Elternteil, der das Kind / die Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Wechseln sich die Eltern bei der überwiegenden Erziehung ab, wird dies bei der Anrechnung berücksichtigt.
Für die ersten 4 Lebensjahre eines Kindes werden dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, Kindererziehungszeiten mit fixen Beitragsgrundlagen im Pensionskonto gutgeschrieben. Die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2024 beträgt EUR 2.163,78.
Vorläufige Anrechnung
Mit der Ausstellung der Geburtsurkunde wird das Kind im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst und automatisch beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldet. Damit beginnt eine vorläufige Anrechnung der Kindererziehungszeiten.
Tatsächliche Anrechnung
Die tatsächliche Anrechnung können Sie frühestens nach Ablauf von 48 Monaten pro Kind (entsprechend früher bei der Geburt eines weiteren Kindes) bzw. 60 Monaten bei Mehrlingsgeburten und spätestens mit Ihrem Pensionsantrag feststellen lassen.
Grundlage zur Feststellung, ob Kindererziehungszeiten vorliegen, ist der Fragebogen Kindererziehungszeiten (PDF, 378 KB).
Der Fragebogen ist den Pensionsanträgen beigelegt und die Fragen sind auch in den Online-Formularen enthalten (sofern Sie bei der Frage nach Kindern „Ja“ ankreuzen).
Erforderliche Nachweise
Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten müssen Sie folgende Dokumente übermitteln:
- Eheliche Kinder:
- Geburtsurkunde
- Bei Geburt im Ausland: Meldezettel der erstmaligen Anmeldung in Österreich von der*dem Antragsteller*in und dem Kind.
- Uneheliche Kinder: Vaterschaftsnachweis
- Stiefkinder: Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde mit dem leiblichen Elternteil des Kindes.
- Wahlkinder (Adoptivkinder): Adoptionsvertrag oder Adoptionsurkunde
- Pflegekinder: Pflegschaftsvertrag oder Gerichtsbeschluss
Kindererziehung und Erwerbstätigkeit
Wenn Sie während der Kindererziehungszeit arbeiten, werden für die Pensionshöhe sowohl die Erwerbstätigkeit als auch die Kindererziehungszeit in diesem Zeitraum berücksichtigt.
Die Erwerbstätigkeit wird als einfache Versicherungszeit herangezogen. Für die Zeit der Kindererziehung wird zu Ihrer Beitragsgrundlage aufgrund der Erwerbstätigkeit die monatlich fixe Beitragsgrundlage von EUR 2.163,78 im Jahr 2024 hinzugerechnet.
Dadurch werden Nachteile durch geringere Einkommen, beispielsweise durch Teilzeitbeschäftigung, abgefedert.
Rat & Hilfe
zu Kindererziehungszeiten
Sie haben konkrete Fragen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne persönlich. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 05. Juli 2024