Teilpension neu, 2026, Österreich, Übersicht

Teilpension neu:
Flexibel in den Ruhestand

Die Teilpension bietet älteren Arbeit­nehmer­*­innen ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit, reduziert weiterzuarbeiten und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Hier finden Sie alle wichtigen Infos zu Voraussetzungen, Berechnung und Antragstellung sowie Änderungen bei der Altersteilzeit.

Was ist die Teilpension und ab wann gilt sie?

Die neue Teilpension ermöglicht Personen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben, ihre Berufstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen – anstatt sofort vollständig in den Ruhestand zu treten.

Dabei wird ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungs- und Beitragszeiten gesammelt, was sich positiv auf die endgültige Pensions­höhe auswirkt.

Ziel ist ein flexiblerer und gleitender Übergang von der (Vollzeit)Erwerbstätigkeit in die Pension – angepasst an die individuelle Lebenssituation. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Voraussetzungen für die Teilpension

  1. Anspruch auf Teilpension hat ab 2026, wer die jeweils geltenden Voraussetzungen 1) für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllt:

    Korridorpension
    (ab 2026: Erhöhung Antritts­alter)
    Langzeit­versicherungs­pension (ab 62 Jahren)
    Schwerarbeits­pension (ab 60 Jahren)
    Alterspension (Männer: 65 Jahre,  Frauen nach Geburtsjahr im Übergang bis 2033)
  2. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % (und höchstens 75 %) reduziert wird.

1) Die Bestimmung für vorzeitige Alters­pensionen, nach der am Stichtag kein versicherungspflichtiges Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze vorliegen darf, gilt für die Teilpension nicht.   

Ablauf: So funktioniert die Teilpension

  • Wer eine Teilpension in Anspruch nehmen möchte, muss die Arbeitszeit zwischen 25 % und 75 % reduzieren.
  • Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in der Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind, ist erforderlich.
  • Sie müssen einen Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen. Wenn die Pensionsversicherung die Teilpension zuerkannt hat, erhalten Sie einen Bescheid.
  • Das Pensionskonto wird dann für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Reduktion) geschlossen – daraus wird die Teilpension berechnet und monatlich ausbezahlt. Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag.
  • Beachten Sie: Wenn Sie einmal eine Teilpension beziehen, kann später kein Anspruch mehr auf eine Langzeit­ver­sicherungs­pension, Schwer­arbeits­pension  oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (z. B. Invaliditäts-­ bzw. Berufs­unfähig­keits­pension) entstehen. 

Rechenbeispiele für die Teilpension

Höhe & Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamt­gutschrift des Vorjahres (abhängig vom Stichtag):

Arbeitszeit­reduktionAnteil der Gesamtgutschrift
25 bis 40 %25 %
41 bis 60 %50 %
61 bis 75 %75 %

Das Pensionskonto wird dann um den reduzierten Teil der Gesamtgutschrift geschlossen und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt.

Der andere Teil des Pensionskontos mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift bleibt offen und wird wie gewohnt weitergeführt. Das heißt: Alle neuen Beiträge und Ver­sicher­ungs­zeiten, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung sammeln, werden dem Konto gutgeschrieben – und jährlich automatisch aufgewertet.

Wenn Sie dann später – etwa mit dem Regelpensionsalter – endgültig in Pension gehen, wird die Teilpension ein Bestandteil der neuen Pension. Siehe Teilpension beenden

Teilpension beenden – volle Pension beantragen

Wenn Sie nach der Teilpension die volle Pension beziehen möchten, müssen Sie selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherung stellen – die Umstellung passiert nicht auto­matisch.

Hier finden Sie alle Pensionsanträge als Online-Formulare.

Die volle Pension setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • der bereits bezogenen Teilpension und
  • der verbliebenen Gesamtgutschrift auf Ihrem Pensionskonto zum neuen Stichtag.

Je nachdem, ob Sie den Antrag vor oder nach dem Regel­pensions­alter stellen, werden auf den verbliebenen Teil der Gesamtgutschrift Abschläge  oder Erhöhungen an­ge­rech­net.

Ebenso wird geklärt, ob Sie Anspruch auf folgende Leistungen haben.

Unterschied: Teilpension & Altersteilzeit

Die Teilpension wird an das System der Altersteilzeit angepasst – diese kann nur noch so lange in Anspruch genommen werden, bis ein Anspruch auf Teilpension besteht.

Die Dauer der Altersteilzeit wird somit von 5 auf 3 Jahre reduziert. Die Reduktion erfolgt schrittweise: Im Jahr 2026 sind noch 4,5 Jahre möglich, 2027 noch 4 Jahre und ab 2028 schließlich 3,5 Jahre.

TeilpensionAltersteilzeit
Ab wann?
Anspruch auf
vor­zeitige Alterspension
Bisher: max. 5 Jahre vor Pensionsantrittt
Neu: max. 3 Jahre
Arbeitszeit reduzieren
25–75 %
40–60 %
AusgleichTeil der Pension als TeilpensionStaatlicher Zuschuss (AMS)

Weitere Auskünfte zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsmarktservice (AMS).

Häufige Fragen zur Teilpension

Weitere häufige Fragen zur Teilpension finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere Informationen

Die Teilpension kann vor dem Regel­pensions­alter wegfallen – z. B. wenn Sie mehr arbeiten als vereinbart oder zusätzlich selbstständig tätig sind. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 30. Juli 2025