Genauere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Teilpension.
Was ist die Teilpension und ab wann gilt sie?
Die neue Teilpension ermöglicht Personen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben, ihre Berufstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen – anstatt sofort vollständig in den Ruhestand zu treten.
Dabei wird ein Teil der Pension monatlich ausbezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gesammelt, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt.
Ziel ist ein flexiblerer und gleitender Übergang von der (Vollzeit)Erwerbstätigkeit in die Pension – angepasst an die individuelle Lebenssituation. Die Regelung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Broschüre
Teilpension
Voraussetzungen für die Teilpension
- Anspruch auf Teilpension hat ab 2026, wer die jeweils geltenden Voraussetzungen 1) für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllt:
Korridorpension (ab 2026: Erhöhung Antrittsalter)
Langzeitversicherungspension (ab 62 Jahren)
Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)
Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr im Übergang bis 2033) - Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % (und höchstens 75 %) reduziert wird.
1) Die Bestimmung für vorzeitige Alterspensionen, nach der am Stichtag kein versicherungspflichtiges Einkommen über Geringfügigkeitsgrenze vorliegen darf, gilt für die Teilpension nicht.
Pensionsantrag
für die Teilpension
Es wird empfohlen, den Pensionsantrag ca. 3 Monate vor dem Stichtag zu stellen. Ein eigenes Antragsformular für die Teilpension wird gerade ausgearbeitet.
In der Zwischenzeit genügt ein formloses Schreiben mit Ihrer Unterschrift, dem gewünschten Stichtag sowie ein Nachweis über die Reduktion der Arbeitszeit, die Sie an die zuständige Landesstelle der Pensionsversicherung senden.
Ein Antrag ist nicht möglich, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Eigenpension besteht oder während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Ablauf: So funktioniert die Teilpension
- Wer eine Teilpension in Anspruch nehmen möchte, muss die Arbeitszeit zwischen 25 % und 75 % reduzieren.
- Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in der Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind, ist erforderlich. Maßgeblich für die Arbeitszeitreduktion ist das überwiegende Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor dem Stichtag. Genauere Informationen finden Sie in unserer Broschüre auf Seite 6–7.
- Sie müssen einen Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen. Wenn die Pensionsversicherung die Teilpension zuerkannt hat, erhalten Sie einen Bescheid.
- Das Pensionskonto wird dann für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Reduktion) geschlossen – daraus wird die Teilpension berechnet und monatlich ausbezahlt. Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag.
- Beachten Sie: Wenn Sie einmal eine Teilpension beziehen, kann später kein Anspruch mehr auf eine Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (z. B. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) entstehen.
Rechenbeispiele für die Teilpension
Korridorpension
Herr Mayer, 63 Jahre
Gesamtgutschrift am Pensionskonto:
€ 44.800,-
Bruttopension monatlich (:14) = € 3.200,-
Herr Mayer hat Anspruch auf die Korridorpension, mit 65 würde er in Alterspension gehen. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit um 50 % zu reduzieren – das Pensionskonto wird zur Hälfte geschlossen.
Teilpension: € 1.436,80,-
€ 1.600,- (50 % von € 3.200,-) minus 10,2 % Abschlag (5,1 % pro Jahr)
Schwerarbeitspension
Frau Schubert, 60 Jahre
Gesamtgutschrift am Pensionskonto:
€ 37.100,-
Bruttopension monatlich (:14) = € 2.650,-
Im Juli 2026 hat die 60-jährige Frau Schubert Anspruch auf Schwerarbeitspension – 61,5 wäre für sie das Regelpensionsalter. Sie vereinbart mit dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit um 25 % zu reduzieren.
Teilpension: € 644,61,-
€ 662,50,- (25 % von € 2.650,-) minus 2,7 % Abschlag (1,8 % pro Jahr)
Langzeitversicherungspension
Herr Fischer, 62 Jahre
Gesamtgutschrift am Pensionskonto:
€ 42.000,-
Bruttopension monatlich (:14) = € 3.000,-
Herr Fischer hat Anspruch auf Langzeitversicherungspension. Er entschließt sich, die Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter um 75 % zu reduzieren.
Teilpension: € 1.966,50,-
€ 2.250,- (75 % von € 3.000,-) minus 12,6 % Abschlag (4,2 % pro Jahr)
Alterspension
Frau Gruber, 61,5 Jahre
Gesamtgutschrift am Pensionskonto:
€ 33.600,-
Bruttopension monatlich (:14) = € 2.400,-
Frau Gruber hat im Juli 2026 das Regelpensionsalter von 61,5 Jahren erreicht. Sie entschließt sich, weiterzuarbeiten und schließt das Pensionskonto zu 50 %.
Teilpension: € 1.200,-
50 % von € 2.400,- (kein Abschlag)
Höhe & Berechnung der Teilpension
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres (abhängig vom Stichtag):
Arbeitszeitreduktion | Anteil der Gesamtgutschrift |
---|---|
25 bis 40 % | 25 % |
41 bis 60 % | 50 % |
61 bis 75 % | 75 % |
Das Pensionskonto wird dann um den reduzierten Teil der Gesamtgutschrift geschlossen und zwar mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt.
Der andere Teil des Pensionskontos mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift bleibt offen und wird wie gewohnt weitergeführt. Das heißt: Alle neuen Beiträge und Versicherungszeiten, die Sie während der Teilzeitbeschäftigung sammeln, werden dem Konto gutgeschrieben – und jährlich automatisch aufgewertet.
Wenn Sie dann später – etwa mit dem Regelpensionsalter – endgültig in Pension gehen, wird die Teilpension ein Bestandteil der neuen Pension. Siehe Teilpension beenden
- Abschläge für die Teilpension
Wenn Sie eine vorzeitige Alterspension als Teilpension beantragen, werden dafür Abschläge berechnet – und zwar für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Teilpension gehen:
- Korridorpension: 0,425 % pro Monat (5,1 % pro Jahr)
- Langzeitversicherungspension: 0,35 % pro Monat (4,2 % pro Jahr)
- Schwerarbeitspension: 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr )
- Erhöhung der Teilpension
Die Teilpension wird erhöht, wenn
- Sie Anspruch auf einen Frühstarterbonus haben oder
- Sie die Alterspension als Teilpension erst später beanspruchen – in diesem Fall erhöht sich die Pension um 5,1 % pro Jahr der späteren Inanspruchnahme (für max. 3 Jahre).
- Beginn der Teilpension nach dem Regelpensionsalter – die Teilpension wird erhöht.
- Bezug des restlichen Pensionsanteils (volle Pension) nach dem Regelpensionsalter – nur der offene Teil am Pensionskonto wird erhöht.
- Sie Anspruch auf einen Frühstarterbonus haben oder
- Was ist bei der Teilpension nicht enthalten?
Solange Sie Teilpension beziehen, ist Ihr Pensionskonto noch nicht ganz geschlossen. Daher haben Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf:
- besonderer Steigerungsbetrag
- besonderer Höherversicherungsbetrag
- Kinderzuschuss
- Ausgleichszulage
- Ausgleichszulagenbonus
- Pensionsbonus
Diese Leistungen erhalten Sie – wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre volle Pension in Anspruch nehmen.
Rat & Hilfe
zur Teilpension
Haben Sie Fragen zur Teilpension? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung (PV) beraten Sie gerne. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Teilpension beenden – volle Pension beantragen
Wenn Sie nach der Teilpension die volle Pension beziehen möchten, müssen Sie selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherung stellen – die Umstellung passiert nicht automatisch.
Hier finden Sie alle Pensionsanträge als Online-Formulare.
Die volle Pension setzt sich aus 2 Teilen zusammen:
- der bereits bezogenen Teilpension und
- der verbliebenen Gesamtgutschrift auf Ihrem Pensionskonto zum neuen Stichtag.
Je nachdem, ob Sie den Antrag vor oder nach dem Regelpensionsalter stellen, werden auf den verbliebenen Teil der Gesamtgutschrift Abschläge oder Erhöhungen angerechnet.
Ebenso wird geklärt, ob Sie Anspruch auf folgende Leistungen haben.
Unterschied: Teilpension & Altersteilzeit
Die Teilpension wird an das System der Altersteilzeit angepasst – diese kann nur noch so lange in Anspruch genommen werden, bis ein Anspruch auf Teilpension besteht.
Die Dauer der Altersteilzeit wird somit von 5 auf 3 Jahre reduziert. Die Reduktion erfolgt schrittweise: Im Jahr 2026 sind noch 4,5 Jahre möglich, 2027 noch 4 Jahre, 2028 noch 3,5 Jahre und ab 2029 schließlich 3 Jahre.
Teilpension | Altersteilzeit | |
---|---|---|
Ab wann? | Anspruch auf vorzeitige Alterspension | Bisher: max. 5 Jahre vor Pensionsantrittt Neu: max. 3 Jahre |
Arbeitszeit reduzieren | 25–75 % | 40–60 % |
Ausgleich | Teil der Pension als Teilpension | Staatlicher Zuschuss (AMS) |
Weitere Auskünfte zur Altersteilzeit erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsmarktservice (AMS).
Hier finden Sie weitere Informationen
Die Teilpension kann vor dem Regelpensionsalter wegfallen – z. B. wenn Sie mehr arbeiten als vereinbart oder zusätzlich selbstständig tätig sind. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Das könnte Sie auch interessieren
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 08. September 2025