Weitere Informationen zu Anspruch und leistungsrechtlichen Voraussetzungen finden Sie in unserer Broschüre.
Gesetzliche Grundlagen
Ob eine Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) vorliegt, wird von der Pensionsversicherung (PV) nach den gesetzlichen Bestimmungen und auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt.
Die Begriffe der Invalidität und Berufsunfähigkeit („Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit“) sind im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in den §§ 255 und 273 geregelt.
Broschüre
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
Medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Die medizinische Begutachtung erfolgt durch unabhängige Ärzt*innen im Auftrag der Pensionsversicherung. Dabei wird geprüft, wie stark gesundheitliche Probleme die Arbeitsfähigkeit einschränken.
Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wie sich die Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. Auf Grundlage der Begutachtung wird ein sogenanntes „Leistungskalkül“ erstellt. Darin wird aus medizinischer Sicht beschrieben:
- Welche funktionellen Einschränkungen bestehen (z. B. beim Heben und Tragen, Stehen oder bei der Konzentration)?
- Welche Tätigkeiten – leicht, mittelschwer oder schwer – sind noch möglich?
- In welchem zeitlichen Ausmaß kann gearbeitet werden?
Weitere
Informationen
Weitere Informationen zur medizinischen Begutachtung finden Sie hier:
Was bedeutet Berufsschutz bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit?
Bei der Entscheidung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, berücksichtigt die Pensionsversicherung neben dem medizinischen Gutachten auch berufskundliche Aspekte. Dabei wird geprüft, welche Tätigkeiten Ihnen noch zugemutet werden können und ob sogenannte „Verweisungsberufe“ in Frage kommen.
Der Berufsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte*r arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sie auf schlechter bezahlte oder beruflich niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden.
Wann besteht ein Berufsschutz?
Berufsschutz besteht grundsätzlich, wenn Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf und/oder als Angestellte*r gearbeitet haben. Details und Sonderregelungen finden Sie in unserer Broschüre auf der Seite 18ff.
Wenn Sie Berufsschutz haben, dürfen Sie bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit nur auf Tätigkeiten innerhalb derselben Berufsgruppe verwiesen werden. Tätigkeiten, die deutlich unter Ihrer beruflichen Qualifikation oder bisherigen Stellung liegen, sind nicht zumutbar.
| Berufsschutz | Facharbeiter*innen (erlernt/angelernt) | Angestellte |
|---|---|---|
| Prüfung der Arbeitsfähigkeit | nur innerhalb der Berufsgruppe | nur innerhalb der Berufsgruppe |
| Invalidität/ Berufsunfähigkeit | Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem erlernten (angelernten) Beruf und im Verweisungsberuf auf weniger als die Hälfte jener einer gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem Verweisungsberuf auf weniger als die Hälfte jener einer gesunden versicherten Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. |
Bei Angestelltentätigkeiten ist die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Tätigkeit entscheidend.
Wann besteht kein Berufsschutz?
Kein Berufsschutz besteht grundsätzlich, wenn Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r gearbeitet haben. Details und Sonderregelungen finden Sie in unserer Broschüre auf der Seite 18ff.
Ohne Berufsschutz können Sie auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden, die am Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die Ihnen zumutbar ist. Dabei wird auch entsprechend berücksichtigt, welche Tätigkeiten Sie bisher ausgeübt haben.
| kein Berufsschutz | Hilfsarbeiter*innen | Angestellte |
|---|---|---|
| Prüfung der Arbeitsfähigkeit | ist mit jeder anderen Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich | ist mit anderen zumutbaren Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich; bisherige Tätigkeiten werden berücksichtigt |
| Invalidität/Berufsunfähigkeit | Invalidität liegt vor, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, durch eine am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene und Ihnen zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine gesunde versicherte Person durch diese Tätigkeit verdienen würde. | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, durch eine am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene und Ihnen zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine gesunde versicherte Person durch diese Tätigkeit verdienen würde. |
Was bedeutet Tätigkeitsschutz bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit?
Der Tätigkeitsschutz ist eine besondere Form des Berufsschutzes für Personen ab 60 Jahren. Er gilt für Arbeiter*innen und Angestellte.
Voraussetzung dafür ist, dass in den letzten 15 Jahren (180 Kalendermonate) vor dem Stichtag mindestens 10 Jahre (120 Kalendermonate) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde.
Zeiten des Bezugs einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, von Übergangsgeld, Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld oder Krankengeld verlängern diesen Zeitraum. Genauere Infos finden Sie in unserer Broschüre auf der Seite 26.
Besteht ein Tätigkeitsschutz, dürfen Sie bei der Prüfung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die mit Ihrer bisherigen Tätigkeit hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsaufgaben, des Arbeitsausmaßes und des Arbeitsumfelds weitgehend vergleichbar sind.
Nicht zumutbar ist hingegen eine Verweisung auf Tätigkeiten
- die gesundheitliche Beschwerden verschlimmern würden
- in einem völlig anderen Arbeitsumfeld
- in Teilzeit statt Vollzeit, wenn bisher Vollzeit gearbeitet wurde
- mit wesentlich geringerer Verantwortung oder Qualifikation
| Tätigkeitsschutz | Arbeiter*innen & Angestellte ab 60 Jahre |
|---|---|
| Prüfung der Arbeitsfähigkeit | nur mit vergleichbaren Tätigkeiten (Aufgaben, Arbeitszeit, Arbeitsumfeld) |
| Invalidität/ Berufsunfähigkeit | Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) liegt vor, wenn Sie weder Ihre bisherige Tätigkeit noch eine gleichartige Tätigkeit ausüben können. |
Härtefallregelung bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Wenn Sie nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf oder als Angestellte*r tätig waren, gelten Sie als invalid oder berufsunfähig, wenn
- Sie mindestens 50 Jahre alt sind,
- Sie mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren,
- Sie mindestens 360 Versicherungsmonate erworben haben, davon 240 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit,
- Sie nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (durchschnittlicher Zeitdruck, vorwiegend sitzend oder mit regelmäßigem Haltungswechsel) ausüben können,
- zu erwarten ist, dass Sie innerhalb von 1 Jahr keinen Arbeitsplatz in einer für Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbaren Entfernung vom Wohnort finden.
Was bedeutet originäre Invalidität?
Einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension können auch Personen haben, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außer Stande waren, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Voraussetzung ist, dass trotz dieser gesundheitlichen Einschränkungen mindestens 120 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit in der Pflichtversicherung erworben wurden.
Häufig gestellte Fragen
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 18. September 2026