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- Abfertigung
Eine Abfertigung ist eine einmalige Zahlung für Hinterbliebene, wenn ihre unbefristete Witwen*Witwerpension oder Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen durch eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft wegfällt.
Mehr Infos Witwen*Witwerpension
- Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung die gebührt, wenn nach dem Tod einer versicherten Person kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension besteht.
- Abkommen
Abkommen sind Verträge zwischen Ländern, die helfen, rechtliche Ansprüche in der Pensionsversicherung zu sichern. Abkommensstaaten der PV
- Abschläge
Ein Abschlag ist eine Kürzung der Pension, wenn man vor dem Regelpensionsalter (= 65 Jahre) in Pension geht. Mehr Infos
- Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Regelt das einheitliche Pensionssystem für alle Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden. Rechtsvorschrift
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Arbeitnehmer*innen (unselbständig bzw. angestellt) und die Krankenversicherung für ASVG-Pensionist*innen. Rechtsvorschrift
- Alterspension
Die Alterspension erhält man ab dem Regelpensionsalter (= 65 Jahre), wenn die nötige Versicherungszeit erfüllt ist. Mehr Infos
- Altersteilzeit
Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren Arbeitnehmer*innen, ihre Arbeitszeit in den letzten Jahren vor dem Pensionsantritt zu reduzieren. Sie wird mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbart. Mehr Infos
- amtswegig (von Amts wegen)
Amtswegig bedeutet, dass die Pensionsversicherung in bestimmten Fällen – auch ohne Antrag – von sich aus handelt, z. B. bei Beitragserstattungen.
- Anfall der Leistung
Der Anfall der Leistung bedeutet, dass ein Pensionsanspruch entsteht und die Auszahlung beginnt. Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag, Hinterbliebenenpensionen – bei fristgerechtem Antrag – mit dem Tag nach dem Tod der versicherten Person.
- Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor wird jährlich durch eine Verordnung festgelegt und bestimmt, wie stark die Pensionen steigen. Für das Jahr 2025 beträgt er 1,046.
- Anrechnungsbetrag
Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) ausüben, wird Ihre Pension um einen Anrechnungsbetrag gekürzt.
- Anspruchsvoraussetzungen
Damit man eine Pension erhält, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es gibt allgemeine Anspruchsvoraussetzungen: z. B. ein bestimmtes Alter, verminderte Arbeitsfähigkeit, ein Todesfall sowie eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten. Zusätzlich gelten je nach Pensionsart besondere Anspruchsvoraussetzungen. Mehr Infos
- Antrag
Um eine Leistung wie Pension, Pflegegeld oder Reha zu bekommen, muss man grundsätzlich einen Antrag stellen. Für die meisten Leistungen der Pensionsversicherung gibt es eigene Antragsformulare.
- Antragsprinzip
In der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip: Leistungen wie Pension, Pflegegeld oder Reha werden nur gewährt, wenn sie aktiv beantragt werden. Ohne Antrag gibt es keine Leistung.
- Arbeits- und Sozialgerichte
Fachgerichte, die Streitigkeiten im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsbereich klären – z. B. bei Kündigung, Lohn, Pension, Pflegegeld oder Krankengeld.
- Aufwertungsfaktor
Der Aufwertungsfaktor (auch Aufwertungszahl) passt frühere Beitragsgrundlagen im Pensionskonto an die Lohnentwicklung an und wird gesetzlich festgelegt.
- Aufwertungszahl
Die Aufwertungszahl (auch Aufwertungsfaktor genannt) passt frühere Beitragsgrundlagen im Pensionskonto an die Lohnentwicklung an und wird gesetzlich festgelegt.
- Ausgedinge
Bei Übergabe, Verkauf oder Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs wird für die Ausgleichszulage ein Pauschalbetrag – das sogenannte fiktive Ausgedinge – angerechnet, nicht die tatsächlichen Einkünfte.
- Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage ist eine Geldleistung zur Pension und soll Pensionist*innen ein Mindesteinkommen (keine Mindestpension) sichern. Mehr Infos
- Ausgleichszulagenbonus
Der Ausgleichszulagenbonus ist eine jährliche finanzielle Unterstützung für Personen, die neben ihrer Pension eine Ausgleichszulage erhalten. Mehr Infos
- Ausstattungsbeitrag
Bis Februar 1969 konnten Frauen bei Heirat ihre Pensionsbeiträge über Antrag zurückerhalten. Diese verlorenen Versicherungszeiten können durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbetrags wieder angerechnet werden.
- Auszahlung der Pension
Die Pension wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt – jeweils am Monatsersten. Zu den Pensionen für April und Oktober gibt es zusätzlich eine Sonderzahlung.
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre mitarbeitenden Angehörigen. Es regelt auch die Krankenversicherung für BSVG-Pensionist*innen. Rechtsvorschrift
- Befreiung von Abgaben
Dokumente, Urkunden und ähnliche Unterlagen sind für die Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger gebührenfrei.
- Befristung
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen für Personen, die bis 1963 geboren wurden, für maximal 24 Monate befristet gewährt.
Witwen*Witwerpensionen sowie Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen werden für 30 Monate befristet bewilligt.
- Beitragserstattung
Beiträge zur Pensionsversicherung werden nur unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattet, z. B. bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage (2025: EUR 6.450,00 pro Monat) oder für nachgekaufte Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten oder Ausübungszeiten.
- Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ist das Brutto-Einkommen, das zur Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung herangezogen wird. Sie wird im Pensionskonto gespeichert und beeinflusst die Höhe der späteren Pension.
- Beitragsmonat
Im APG ist ein Beitragsmonat ein Kalendermonat, in dem Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt werden – z. B. durch eine Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung), eine Teilpflichtversicherung (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) oder eine freiwillige Versicherung (z. B. Selbst- oder Weiterversicherung). Beitragsmonate gelten als Versicherungsmonate. Mehr Infos
- Beitragsmonat (ASVG)
Im ASVG ist ein Beitragsmonat ein Kalendermonat, in dem Versicherte tatsächlich Beiträge zur Pensionsversicherung eingezahlt haben – z. B. durch eine Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung) oder eine freiwillige Versicherung.
- beitragspflichtiges Einkommen
Das beitragspflichtige Einkommen ist jenes Einkommen, von dem Beiträge zur Pensionsversicherung berechnet und abgezogen werden. Dazu zählen z. B. Löhne, Gehälter oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit – bis zur gesetzlich festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
- Beitragssatz
Der Beitragssatz ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz des Bruttoeinkommens, der monatlich als Beitrag zur Pensionsversicherung abgezogen wird. Er beträgt insgesamt 22,8 % – davon zahlen Beschäftigte 10,25 % und Arbeitgeber 12,55 %.
- Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiträume, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung eingezahlt werden. Beitragszeiten gelten als Versicherungszeiten und sind maßgeblich für die Berechnung der Pensionshöhe. Mehr Infos
- Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation unterstützt Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen dabei, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen – z. B. durch Umschulungen, Nachschulungen oder Ausbildungsmaßnahmen. Mehr Infos
- Berufsschutz
Der Berufsschutz gilt für Angestellte und Personen mit einem erlernten oder angelernten Beruf. Bei der Beurteilung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit wird geprüft, ob die bisherige oder eine gleichwertige Tätigkeit in derselben Berufsgruppe noch möglich ist. Ist das nicht der Fall, kann eine Pension zuerkannt werden. Mehr Infos
- Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig sind Angestellte, deren Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt um mehr als die Hälfte geringer ist als die einer gesunden Person mit vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung. Mehr Infos Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
- Berufsunfähigkeitspension
Angestellte erhalten eine Berufsunfähigkeitspension, wenn ihre Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt gemindert, die Wartezeit erfüllt und keine berufliche Reha möglich oder zumutbar ist.
Ab Jahrgang 1964 wird sie nur bei dauerhafter Berufsunfähigkeit gewährt. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit (mind. 6 Monate) gilt „Rehabilitation vor Pension“. Für Jahrgänge bis 1963 ist auch eine befristete Pension (max. 2 Jahre) möglich. Mehr Infos
- Bescheid
Ein Bescheid ist eine schriftliche Entscheidung der Pensionsversicherung, mit der über Anspruch, Höhe oder Dauer einer Leistung verbindlich entschieden wird.
- besonderer Höherversicherungsbetrag
Wer neben einer Alterspension erwerbstätig ist und Pensionsbeiträge leistet, erhält dafür eine Erhöhung der Pension.
- besonderer Steigerungsbetrag
Der besondere Steigerungsbetrag gebührt für Beiträge aus der Höherversicherung und wird zusätzlich zur monatlichen Pension dazugerechnet.
- bio-psycho-soziales ICF-Modell
Die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschreibt Gesundheit ganzheitlich – unter Einbezug von körperlichen, psychischen und sozialen Faktoren. In der Rehabilitation hilft das Modell, den individuellen Unterstützungsbedarf zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu planen.
- Bruttoeinkommen
Das Bruttoeinkommen ist das gesamte Einkommen vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Es bildet die Grundlage für die Berechnung von Abgaben und Leistungen in der Pensionsversicherung.
- Bruttopension
Die Bruttopension ist die Pensionshöhe vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der Lohnsteuer. Auch Leistungen wie die Ausgleichszulage, ein Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus oder ein Kinderzuschuss zählen zur Bruttopension.
- Deckelung des Pensionsverlustes
Schutzbestimmung, um finanzielle Nachteile durch gesetzliche Änderungen im Pensionsrecht zu begrenzen.
- EG-Recht im Bereich der Sozialversicherung
Österreich muss als EU- und EWR-Mitglied das EG-Recht im Bereich Soziale Sicherheit anwenden. Dadurch werden die Sozialversicherungssysteme koordiniert, z. B. durch Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder Prüfung von Pflegegeldansprüchen.
- Eigenpensionen
Eigenpensionen sind Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis entstehen. Mehr Infos
- Einheitswert
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt zur Steuerbemessung bescheidmäßig festgestellter Wert, der die Ertragsfähigkeit von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausdrückt.
- Entziehen
Ein Pensionsanspruch kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind – z. B. bei gesundheitlicher Besserung bei Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen. Die Aufhebung erfolgt per Bescheid.
- Ergänzungsgutschrift
Nachträgliche Änderungen bei Beitragsgrundlagen oder Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Kontoerstgutschrift wichtig sind, werden seit 2017 als zusätzlicher Betrag zur Kontoerstgutschrift hinzugerechnet.
- Erhöhung der Alterspension
Wird die Alterspension später in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die Pension für jedes Jahr der späteren Inanspruchnahme um 5,1 %. Diese Erhöhung ist für maximal 3 Jahre möglich, also bis zu 15,3 %. Mehr Infos
- Erlöschen
Erlöschen bedeutet, dass eine Pension automatisch und ohne weiteres Verfahren endet, z. B. beim Tod der anspruchsberechtigten Person. Mehr Infos
- Ersatzmonat (ASVG)
Ein Kalendermonat, der ohne Beitragszahlung in der Pensionsversicherung angerechnet wird (z. B. für Kindererziehung, Präsenzdienst).
- Ersatzzeit (ASVG)
Ersatzzeiten sind Zeiträume ohne Beitragszahlung, die im ASVG trotzdem als Versicherungszeiten anerkannt werden (z. B. Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst, Wochengeldbezug).
- Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine selbstständig erwerbstätige Person (z. B. Gewerbetreibende*r, Bäuerin*Bauer) nicht mehr in der Lage ist, irgendeine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Für Personen ab dem 50. bzw. 60. Lebensjahr gelten Sonderregelungen.
- Erwerbsunfähigkeitspension
Eine Pension wird gewährt, wenn die Wartezeit erfüllt ist, kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder diese weder zweckmäßig noch zumutbar ist und eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.
- Familienhospizkarenz
Reduzierung oder Änderung der Arbeitszeit oder Freistellung, um eine*n nahe*n Angehörige*n in der Sterbephase zu begleiten. Mehr Infos
- Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden.
- Feststellung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
Auf Antrag stellt der Pensionsversicherungsträger fest, welche und wie viele Versicherungszeiten bisher erworben wurden. Außerdem können Versicherte prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für eine Pension erfüllen (können).
- Feststellungsantrag Invalidität/Berufsunfähigkeit
Zur Überprüfung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden. Antrag auf Feststellung
- Fortsetzung des Verfahrens
Weiterführung eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nach dem Tod einer versicherten Person.
- Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Das Freiberuflichen-Selbständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) regelt die Pensionsversicherung von niedergelassenen Ärztinnen*Ärzten und Zahnärztinnen*Zahnärzten, selbstständigen Apotheker*innen, Patentanwält*innen, Architekt*innen und Ingenieurkonsulent*innen sowie die Unfallversicherung der Ärztinnen*Ärzte und Zahnärztinnen*Zahnärzte. Rechtsvorschrift
- Freiwillige Leistungen
Freiwillige Leistungen sind Sozialversicherungsleistungen, auf die kein (klagbarer) Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährt.
- Freiwillige Versicherung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten sich freiwillig zu versichern, um einen Versicherungsschutz zu erhalten oder zu behalten und Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben. Mehr Infos
- Frühstarterbonus
Der Frühstarterbonus ist ein monatlicher Zuschlag zur Pension für Personen, die bereits vor dem 20. Lebensjahr gearbeitet und Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet haben. Die Höhe beträgt derzeit EUR 1,14. Mehr Infos
- Geringfügige Beschäftigung
Eine Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer*in oder mit freiem Dienstvertrag, bei der das Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt (2025: EUR 551,10 pro Monat), begründet nur eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht aber in der Kranken- und Pensionsversicherung.
- Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Grenzwert des Einkommens, bis zu dem keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. Im Jahr 2025 liegt sie bei monatlich EUR 551,10.
- Gesamtgutschrift
Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto ermittelt sich aus der Summe der aufgewerteten Teilgutschriften und – falls vorhanden – der Kontoerstgutschrift. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf dem persönlichen Pensionskonto aufscheint, entspricht der Jahrespension (brutto). Dieser Wert, geteilt durch 14, ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Mehr Infos
- Gesundheitsvorsorge
Die Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) hilft, die Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität zu erhalten und Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Die Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA) ist ein spezialisiertes Programm für Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Mehr Infos
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der in Österreich selbsständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher*innen einer Pension nach diesem Bundesgesetz. Rechtsvorschrift
- Hackler – Langzeitversicherung
Sonderform der vorzeitigen Alterspension, die Versicherten – abhängig von Geburtsdatum und Geschlecht – einen früheren Pensionsantritt ermöglicht. Mehr Infos
- Härtefallregelung
Die Härtefallregelung ermöglicht Personen ab 50 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Mehr Infos
- Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bedeutet die Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu Hause im familiären Umfeld.
- Heimopferrente
Personen, die in den Jahren 1945 bis 1999 in Heimen, Pflegefamilien oder Krankenanstalten sowie entsprechenden privaten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente. Mehr Infos
- Hinterbliebenenpension
Die Hinterbliebenenpension ist eine Leistung, die nach dem Tod einer versicherten Person gewährt wird. Sie soll den weggefallenen Unterhalt teilweise ausgleichen. Dazu zählen die Witwen*Witwerpension, die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen und die Waisenpension. Mehr Infos
- Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage ist die gesetzliche Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt werden müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei und wirkt sich nicht auf die Pension aus. 2025 beträgt sie EUR 6.450,00 pro Monat.
- Höherversicherung
Die Höherversicherung ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Durch zusätzliche Beitragszahlungen bietet sie die Möglichkeit, die Pension zu erhöhen – also eine Art Zusatzpension. Mehr Infos
- Indikation
Eine Indikation bezieht sich auf die medizinisch begründete Notwendigkeit oder Empfehlung für bestimmte rehabilitative oder präventive Maßnahmen.
- Invalidität
Invalidität bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit von Arbeiter*innen durch Krankheit erheblich gemindert ist. Facharbeiter*innen und Hilfsarbeiter*innen werden dabei nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt. Mehr Infos Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
- Invaliditätspension
Arbeiter*innen erhalten eine Invaliditätspension, wenn ihre Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt gemindert ist, die Wartezeit erfüllt ist und keine berufliche Reha möglich oder zumutbar ist.
Ab Jahrgang 1964 wird sie nur bei dauerhafter Invalidität gewährt. Bei vorübergehender Invalidität (mind. 6 Monate) gilt „Rehabilitation vor Pension“. Für Jahrgänge bis 1963 ist auch eine befristete Pension (max. 2 Jahre) möglich. Mehr Infos
- Kindererziehungszeiten
Für die Kindererziehung werden bis zu 48 Monate – bei Mehrlingsgeburten bis zu 60 Monate – nach der Geburt als Versicherungszeit in der Pensionsversicherung angerechnet. Mehr Infos
- Kinderzuschuss
Der Kinderzuschuss ist ein monatlicher Fixbetrag von EUR 29,07 (brutto) für Pensionist*innen mit Kindern. Er gebührt grundsätzlich zu Eigenpensionen für Kinder bis 18 Jahre. Mehr Infos
- Kontoerstgutschrift
Für Versicherte ab Jahrgang 1955 mit Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen vor 2005 wurde zum 1. Jänner 2014 eine einmalige Kontoerstgutschrift als „Startkapital“ berechnet und im Pensionskonto gutgeschrieben. Sie fasst alle bis Ende 2013 erworbenen Ansprüche zusammen.
- Kontomitteilung
Die Kontomitteilung ist eine Information über den Stand des Pensionskontos.
- Kontoprozentsatz
1,78 % des Jahresbruttoeinkommens (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) werden als Teilgutschrift im Pensionskonto gutgeschrieben. Dieser Prozentsatz wird als Kontoprozentsatz bezeichnet.
- Korridorpension
Die Korridorpension ermöglicht einen vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter. Ab 1. Jänner 2026 wird das frühestmögliche Antrittsalter schrittweise von 62 auf 63 Jahre und die erforderliche Versicherungszeit von 480 auf 504 Monate angehoben. Mehr Infos
- Krankenversicherung der Pensionist*innen
Bezieher*innen einer österreichischen Pension, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, sind in der österreichischen Krankenversicherung versichert. Der Beitragssatz beträgt 6 % der Bruttopension. Mehr Infos
- Langzeitversicherungspension
Die Langzeitversicherungspension ist eine Form der vorzeitigen Alterspension und ermöglicht bei einer langen Versicherungsdauer einen Pensionsantritt mit 62 Jahren. Mehr Infos
- Leistungszuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist der Versicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Gibt es in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten, zählt der letzte Versicherungsmonat. Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge übernimmt der Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Medizinische Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Selbstständigkeit. Sie unterstützt die Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben und wird z. B. nach Krankheit, Operation oder bei chronischen Beschwerden bewilligt. Möglich sind stationäre, ambulante oder teilstationäre Reha-Maßnahmen. Mehr Infos
- Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt werden.
- Meldefristen
Pensionsantragsteller*innen und -bezieher*innen müssen pensionsrelevante Änderungen wie Adresswechsel, längere Auslandsaufenthalte oder eine neue Erwerbstätigkeit fristgerecht (7 Tage, 2 oder 4 Wochen) der Pensionsversicherung melden. Mehr Infos
- Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit ist die Anzahl an Versicherungsmonaten, die man benötigt, um einen Anspruch auf eine Pension zu haben.
- Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten für die Pension angerechnet werden, müssen sie nachgekauft werden, also es müssen Beiträge bezahlt werden (Ausnahme: Hinterbliebenenpensionen). Für Zeiten ab 1. Jänner 2005 ist eine Selbstversicherung möglich. Der monatliche Beitrag 2025 beträgt EUR 1.470,60. Mehr Infos
- Nachtragsabzug
Wird ab dem Kalenderjahr 2017 nachträglich festgestellt, dass die errechnete Kontoerstgutschrift vom 1. Jänner 2014 zu hoch war, wird sie entsprechend verringert.
- Nahe*r Angehörige*r
Nahe Angehörige sind Personen, die mit der pflegebedürftigen Person durch Blutsverwandtschaft, Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Zusammenleben in außerehelicher Gemeinschaft verbunden sind. Dazu zählen:
- Ehegattin*Ehegatte
- Eingetragene Partner*innen
- Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel*innen, Eltern, Großeltern)
- Verwandte oder Verschwägerte bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onkel, Tante, Cousinen*Cousins, Schwiegerkinder, Schwiegereltern etc.)
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegekinder
- Wahl- (Adoptiv-), Stief- und Pflegeeltern
- Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer außerehelichen Gemeinschaft leben
- Nettoeinkommen
Das Nettoeinkommen ist der Betrag, der nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern vom Bruttoeinkommen übrig bleibt.
- Nettopension
Die Nettopension ist der Betrag, der nach Abzug von Krankenversicherungsbeitrag und gegebenenfalls Lohnsteuer von der Bruttopension übrig bleibt. Sie wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
- Neufeststellung
Bei einer Neufeststellung wird eine bereits zuerkannte Pension automatisch erneut geprüft und neu berechnet.
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen
Nach dem Tod der versicherten Person erhalten hinterbliebene eingetragene Partner*innen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension. Mehr Infos
- Pensionsanpassung
Die Pensionsanpassung erfolgt jährlich, um die Kaufkraft zu erhalten. Der Richtwert dafür ist die durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise (Inflationsrate). Mehr Infos
- Pensionsarten
Man unterscheidet zwischen Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen.
Zu den Eigenpensionen zählen:Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Zu den Hinterbliebenenpensionen zählen:
- Pensionsbeginn
Eigenpensionen beginnen in der Regel mit dem Stichtag. Hinterbliebenenpensionen beginnen am Tag nach dem Todestag der*des Versicherten, wenn der Antrag binnen 6 Monaten erfolgt. Für Waisenpensionen gibt es Sonderregelungen. Mehr Infos
- Pensionsbonus
Der Pensionsbonus ist eine jährliche Zahlung für Personen, die eine Eigenpension beziehen und keine Ausgleichszulage erhalten. Mehr Infos
- Pensionshöhe
Die Höhe der Pension ergibt sich aus dem Pensionskonto und hängt von der Beitragsgrundlage – also wie viel während des Arbeitslebens eingezahlt wurde – dem Kontoprozentsatz und dem Alter bei Pensionsbeginn ab. Mehr Infos
- Pensionskonto
Ein Pensionskonto haben alle Personen, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind und ab 1. Jänner 1955 geboren wurden. Es dient zur Berechnung der Pension. Die jährlich erworbenen Pensionsansprüche werden darauf gutgeschrieben. Zum Pensionskonto
- Pensionssplitting
Das freiwillige Pensionssplitting bietet Eltern eine Möglichkeit, ihre Pensionsansprüche für die Jahre der Kindererziehung fairer aufzuteilen. Der Elternteil, der während dieser Zeit arbeitet, kann bis zu 50 % seiner Teilgutschrift an den Elternteil übertragen, der sich hauptsächlich um die Kindererziehung kümmert. Mehr Infos
- Pensionsversicherungsträger
Die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich sind:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Pensionsvorausberechnung
Versicherte nahe dem Regelpensionsalter (65 Jahre) können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger per Antrag ihre voraussichtliche Pensionshöhe berechnen lassen. Den Antrag auf Überprüfung des frühestmöglichen Pensionsstichtages finden sie hier.
- Pensionsvorschuss
Der Pensionsvorschuss ist eine Zahlung in vorläufiger Höhe. Er wird gewährt, wenn der Pensionsanspruch dem Grunde nach feststeht, aber ein Bescheid noch nicht erteilt werden kann.
- Pensionswert
Der Pensionswert ist die Höhe Ihrer monatlichen Bruttopension, wenn Sie keine weiteren Versicherungszeiten mehr erwerben, die Mindestversicherungszeit erfüllen und zum Regelpensionsalter in Pension gehen.
- Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung regelmäßig Hilfe und Betreuung brauchen. Es soll einen Teil der Pflegekosten abdecken. Mehr Infos
- Pflege in häuslicher Umgebung
Häusliche Pflege bedeutet die Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu Hause im familiären Umfeld.
- Pflegekarenzgeld
Während einer vereinbarten Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz besteht Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Es muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Weitere Infos sowie Antragsformulare finden Sie hier.
- Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Die Pflegekarenz bietet Personen, die sich um die Pflege und Betreuung einer*s nahen Angehörigen kümmern, die Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu nehmen. Während dieser Zeit bekommen sie kein Gehalt. Bei der Pflegeteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend angepasst. Mehr Infos
- Pflichtaufgabe
Pflichtaufgaben sind gesetzlich festgelegte Aufgaben, die die Pensionsversicherung erfüllen muss – z. B. die Auszahlung gesetzlicher Leistungen oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen in bestimmten Fällen.
- Pflichtversicherung
Die Pensionsversicherung ist eine Pflichtversicherung. Wer arbeitet, ist grundsätzlich automatisch versichert und zahlt Beiträge – eine freiwillige Entscheidung ist nicht erforderlich.
- Pflichtversicherungsmonate
Pflichtversicherungsmonate sind Kalendermonate, in denen eine Person aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung versichert ist und Beiträge einzahlt. Mehr Infos
- Rahmenzeit (ASVG)
Die Rahmenzeit ist ein festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen bestimmte Versicherungszeiten (z. B. Beitrags- oder Versicherungsmonate) für den Anspruch auf eine Pension nachgewiesen werden müssen.
- Rechtsmittel
Gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen von Gerichten oder Behörden bei übergeordneten Stellen anzufechten.
- Regelpensionsalter
Das Regelpensionsalter ist das gesetzlich festgelegte Alter, ab dem man in Pension gehen kann. Es beträgt 65 Jahre. Für Frauen der Jahrgänge 1964–1968 wird es seit 1. Jänner 2024 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Übersicht Frauenpensionsalter
- Rehabilitation
Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen, um ein krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Berufsleben zu verhindern, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu fördern oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
- Rehabilitationsbedürftigkeit
Rehabilitationsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person spezielle Maßnahmen braucht, um ihre körperliche, psychische oder soziale Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen, und ohne diese Maßnahmen eine Verschlechterung droht.
- Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsfähigkeit bedeutet, dass eine Person körperlich, geistig und psychisch in der Lage ist, aktiv an Therapien und Maßnahmen teilzunehmen und von der Rehabilitation zu profitieren.
- Rehabilitationsgeld
Arbeiter*innen und Angestellte, geboren ab 1. Jänner 1964, haben Anspruch auf Rehabilitationsgeld, wenn sie vorübergehend für mindestens 6 Monate invalid oder berufsunfähig sind und kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht. Mehr Infos
- Rehabilitationspotenzial
Rehabilitationspotenzial besteht, wenn eine Person trotz gesundheitlicher Probleme die Chance hat, ihre körperlichen, geistigen oder sozialen Fähigkeiten durch gezielte Maßnahmen deutlich zu verbessern oder wiederherzustellen.
- Richtsatz
Der Richtsatz ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der sicherstellt, dass Pensionist*innen ein Mindesteinkommen haben. Liegt das Einkommen darunter, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden. Mehr Infos
- Ruhen
Ruhen heißt, dass die Pension vorübergehend nicht oder nur teilweise ausbezahlt wird – etwa bei Krankengeldbezug oder Haft. Der Anspruch bleibt bestehen. Mehr Infos
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten nach dem 15. Lebensjahr werden in der Pensionsversicherung vorgemerkt, haben aber keinen direkten Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Pension. Durch Nachkauf können diese Zeiten als Versicherungszeiten für den Pensionsantritt oder eine höhere Pension angerechnet werden. Mehr Infos
- Schwerarbeit
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind. Darunter fallen z. B. Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, regelmäßiges Arbeiten unter Hitze oder Kälte, schwere körperliche Arbeit u. a. Mehr Infos
- Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension ist eine vorzeitige Alterspension für Personen, die unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben. Sie kann frühestens mit 60 Jahren beantragt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mehr Infos
- Selbstversicherung
Die Selbstversicherung ermöglicht Personen die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind – z. B. geringfügig Beschäftigte oder pflegende Angehörige – durch freiwillige Beiträge Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu erwerben. Mehr Infos
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Personen mit geringfügiger Beschäftigung und Wohnsitz in Österreich können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern. Der Antrag muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Mehr Infos
- Selbstversicherung für die Pflege einer*eines nahen Angehörigen
Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es Personen, die eine*einen nahe*n Angehörige*n ab Pflegestufe 3 zu Hause pflegen und deren Arbeitskraft dadurch erheblich in Anspruch genommen wird, sich kostenlos in der Pensionsversicherung zu versichern. Mehr Infos
- Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes
Diese freiwillige Versicherung ermöglicht es, kostenlos eine Pensionsversicherung abzuschließen, wenn man ein behindertes Kind zu Hause überwiegend pflegt. Sie endet, sobald das Kind 40 Jahre alt wird. Mehr Infos
- Sonderruhegeld
Das Sonderruhegeld ist eine Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) gewährt wird. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre Sonderruhegeld.
- Sonderzahlungen
Pensionist*innen erhalten jedes Jahr im April und Oktober jeweils eine zusätzliche Zahlung zu ihrer regulären Pension.
- Soziale Rehabilitation
Die soziale Rehabilitation ergänzt medizinische und berufliche Reha. Sie hilft, Barrieren abzubauen, Mobilität zu fördern und die selbstständige Rückkehr in den Alltag zu erleichtern – etwa durch Zuschüsse für Wohnungsadaptierung, Fahrtkosten oder die Lenkerberechtigung. Mehr Infos
- Stichtag
Zum Stichtag wird geprüft, ob eine Pension zusteht (Eintritt des Versicherungsfalls und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen), in welcher Höhe sie gebührt und welcher Versicherungsträger zuständig ist. Der Stichtag ist immer der 1. eines Monats.
- Tätigkeitsschutz
Der Tätigkeitsschutz ist eine besonders enge Form des Berufsschutzes. Er gilt für Personen ab 60 Jahren, die in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre lang eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben. Bei der Beurteilung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit wird geprüft, ob diese konkrete Tätigkeit – oder eine nahezu gleichwertige Tätigkeit hinsichtlich Art, Arbeitsumfeld und Arbeitsumfang – noch zumutbar ist. Ist das nicht der Fall, kann eine Pension zuerkannt werden. Mehr Infos
- Teilgutschrift
Für jedes Kalenderjahr wird auf dem Pensionskonto eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme gutgeschrieben. Die Teilgutschriften werden bis zur Pensionierung jährlich aufgewertet und mit dem durchschnittlichen Lohnwachstum verzinst. Mehr Infos
- Teilpension (IV/BU-Pension)
Bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) dazu führen, dass nur ein Teil der Pension ausbezahlt wird.
- Teilpension neu
Die Teilpension ist eine neue Pensionsform ab 1. Jänner 2026. Sie ermöglicht Personen mit Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension, in reduziertem Ausmaß weiterzuarbeiten und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Ein Teil des Pensionskontos wird dafür geschlossen, der übrige Teil bleibt offen und wird weiter befüllt. Mehr Infos
- Teilpflichtversicherungszeiten
Seit 1. Jänner 2005 gelten bestimmte Zeiten ohne Erwerbstätigkeit – etwa bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst oder Kindererziehung – als Teilpflichtversicherungszeiten. In diesen Fällen zahlt der Bund, das AMS oder ein öffentlicher Fonds die Beiträge zur Pensionsversicherung. Mehr Infos
- Umschulungsgeld
Arbeiter*innen und Angestellte, geboren ab dem 1. Jänner 1964, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie berufliche Reha-Maßnahmen benötigen und mindestens 6 Monate vorübergehend invalide oder berufsunfähig sind. Mehr Infos
- Unterhaltsanspruch
Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet ist, für den Lebensunterhalt einer anderen Person zu sorgen – z. B. zwischen Ehepartner*innen oder Eltern und Kindern.
- Unterstützungsfonds
Versicherte oder Pensionist*innen in Notlagen (z. B. bei Krankheit oder Todesfall) können eine einmalige finanzielle Unterstützung beantragen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Österreich. Mehr Infos
- Übergangsgeld
Übergangsgeld erhalten versicherte Personen unter bestimmten Voraussetzungen während medizinischer oder beruflicher Reha-Maßnahmen.
- Überprüfung der Versicherungszeiten und des Pensionsanspruches
In diesem Verfahren wird geprüft, ob alle Versicherungszeiten erfasst sind, um ein späteres Pensionsverfahren zu beschleunigen. Eine Überprüfung kann frühestens ab dem 50. Geburtstag beantragt werden.
- Überwiegende Pflege
Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein*e nahe*r Angehörige*r die Pflege zum größten Teil erbringt.
- Verfall von Pensionsansprüchen
Wenn eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen wird, kann sie höchstens für 1 Jahr rückwirkend nachgezahlt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein unvermeidbares Hindernis verhindert hat, dass die Pension in Anspruch genommen wurde.
- Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, durch das ein Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht. Dazu zählen:
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit
- Versicherungsfall des Todes
- Versicherungsfall des Alters
- Versicherungsmonat
Im APG ist ein Versicherungsmonat ein Kalendermonat, in dem eine Person in der Pensionsversicherung versichert ist – z. B. durch eine Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung), eine Teilpflichtversicherung (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) oder eine freiwillige Versicherung (z. B. Selbst- oder Weiterversicherung). Mehr Infos
- Versicherungsmonat (ASVG)
Im ASVG ist ein Versicherungsmonat ein Kalendermonat, in dem eine Person in der Pensionsversicherung versichert war – z. B. durch eine Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung), Ersatzzeiten (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Arbeitslosigkeit) oder eine freiwillige Versicherung (z. B. Selbst- oder Weiterversicherung).
- Versicherungszeiten
Versicherungszeiten sind der Überbegriff für alle Zeiten, die in der Pensionsversicherung berücksichtigt werden. Sie bilden die Grundlage für den Anspruch auf eine Pension und die Berechnung der Pensionshöhe. Mehr Infos
- Versteuerung von Pensionen
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes kann es sein, dass von der Pension eine Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen wird.
- Von Amts wegen (amtswegig)
Von Amts wegen bedeutet, dass die Pensionsversicherung in bestimmten Fällen – auch ohne Antrag – von sich aus handelt, z. B. bei Beitragserstattungen.
- Vorläufige Bescheinigung
Wird ein Pensionsantrag gestellt und eine Zuerkennung ist wahrscheinlich, stellt der Pensionsversicherungsträger eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung aus.
- Vorschuss auf die Pension durch das Arbeitsmarktservice
Wenn eine Eigenpension beantragt wird, kann das Arbeitsmarktservice (AMS) bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag eine Vorauszahlung leisten.
- Vorschuss auf die Pension durch den Pensionsversicherungsträger
Wenn feststeht, dass ein Anspruch auf eine Pension dem Grunde nach besteht, aber noch kein offizieller Bescheid ausgestellt werden kann, zahlt der Pensionsversicherungsträger vorübergehend eine vorläufige Pension.
- Vorzeitige Alterspension
Vorzeitige Alterspensionen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre). Dazu zählen:
- Waisenpension
Die Waisenpension ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind. Anspruch haben grundsätzlich Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und in bestimmten Fällen auch Stiefkinder bis 18 Jahre. Mehr Infos
- Wanderversicherung
Wurden Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen erworben, berücksichtigt der zuständige Pensionsversicherungsträger bei der Pensionsberechnung sämtliche Versicherungszeiten.
- Wartezeit (ASVG)
Die Wartezeit ist ein Begriff aus dem ASVG und bezeichnet die Mindestanzahl an Versicherungsmonaten, die für einen Pensionsanspruch erforderlich ist.
- Wegfall
Ein Wegfall der Pension bedeutet, dass eine bereits beantragte oder gewährte Leistung ganz oder teilweise verloren geht. Vorzeitige Alterspensionen (Korridor-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension) sowie die Teilpension können vor dem Regelpensionsalter unter bestimmten Voraussetzungen wegfallen. Mehr Infos
- Weiterversicherung
Die Weiterversicherung ermöglicht es, die Pensionsversicherung freiwillig fortzusetzen, wenn man nicht mehr pflicht- oder selbstversichert ist. Das kann z. B. nach einer Kündigung oder bei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit wichtig sein. Voraussetzung ist eine vorherige Versicherung. Mehr Infos
- Widerspruch
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide über die Kontoerstgutschrift.
- Wiederaufleben
Wiederaufleben bedeutet, dass ein weggefallener Pensionsanspruch erneut wirksam wird, wenn der Grund für den Wegfall nicht mehr besteht – z. B. bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit. In diesem Fall muss eine Meldung an die Pensionsversicherung erfolgen. Mehr Infos
- Wiederaufleben der Witwen*Witwerpension
Wurde eine Witwen- oder Witwerpension (auch für eingetragene Partner*innen) durch Abfertigung beendet, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen wieder gewährt werden (= wiederaufleben) – etwa wenn die neue Ehe oder Partnerschaft durch Tod, Scheidung oder Aufhebung endet. Mehr Infos
- Witwen*Witwerpension
Nach dem Tod der Ehepartnerin*des Ehepartners erhalten hinterbliebene Ehepartner*innen eine Pension, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch geschiedene Personen können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Pension haben. Mehr Infos
- Zurechnungsmonate
Zurechnungsmonate werden bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen angerechnet, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und dadurch eine unverhältnismäßig niedrige Pension droht. Als „fiktive“ Versicherungsmonate gleichen sie die fehlenden Zeiten aus und erhöhen die Pension.
- Zuständigkeit
Für die Feststellung und Auszahlung der Pension ist der Versicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Gibt es in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten, zählt der letzte Versicherungsmonat. Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge übernimmt der Pensionsversicherungsträger, bei dem die*der Versicherte zuletzt versichert war.
- Zwischenstaatliches Verfahren
Wenn Versicherte in Ländern mit einem Abkommen mit Österreich Versicherungszeiten erworben haben, müssen diese Zeiten bei Bedarf berücksichtigt werden, um Leistungsansprüche zu überprüfen. Mehr Infos