Detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sowie zur Anspruchsprüfung und Pensionsberechnung finden Sie in unserer Broschüre Zwischenstaatliche Pensionsversicherung.
Inhalt
Was ist die zwischenstaatliche Pensionsversicherung?
Für Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder Abkommensstaaten beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren und dort Versicherungszeiten erworben haben, gelten besondere Regelungen, wie diese Versicherungszeiten für den Pensionsanspruch berücksichtigt werden.
Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Feststellung des Leistungsausmaßes nicht berücksichtigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bzw. EU-Einrichtung berücksichtigt werden.
Länderübersicht
- Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
- EWR-Staaten und die Schweiz
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
- Abkommensstaaten
Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada/Quebec, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Jänner 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die pensionsrechtlichen Ansprüche sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei findet neben dem Austrittsabkommen ab 1. Jänner 2021 auch das Handelsabkommen Anwendung.
Hinweis:
Der Begriff „Mitgliedsstaat“ bezeichnet im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz.
Broschüre
Zwischenstaatliche Pensionsversicherung
Pensionsantrag für eine zwischenstaatliche Pension
- Wenn Sie in Österreich und zumindest einem weiteren Mitgliedsstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag unter Angabe eines vollständigen Versicherungs-, Beschäftigungs-, und/oder Wohnsitzverlaufes grundsätzlich in ihrem Wohnortstaat stellen. Der Pensionsantrag kann aber auch bei jenem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem sie zuletzt versichert waren.
- Wenn Sie in einem Abkommensstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortstaates stellen.
Aufgrund des „Antragsprinzips“ müssen Sie Ihre Pension nicht in jedem Vertragsstaat gesondert beantragen. Wichtig ist, dass Sie bei der Antragstellung im Wohnortstaat darauf hinweisen, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten haben. Ihr zuständiger Versicherungsträger nimmt dann mit den anderen beteiligten ausländischen Versicherungsträgern Kontakt auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein.
Pensionsantrag
Um eine Pension zu bekommen, müssen Sie immer einen Pensionsantrag stellen.
Prüfung des Anspruchs
Da in den jeweiligen Mitglieds- bzw. Abkommensstaaten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen bestehen, prüft jeder zuständige Versicherungsträger gesondert, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sind. Es entstehen daher gegebenenfalls Pensionsansprüche aus mehreren Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Bei bestimmten Pensionsarten müssen mindestens 12 Versicherungsmonate erworben worden sein und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, damit ein Pensionsanspruch entsteht.
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in Österreich
Bei allen Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet werden, kann auch ein Pensionsanspruch entstehen, wenn weniger als 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für alle anderen Pensionsleistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung müssen mindestens 12 österreichische Versicherungsmonate vorliegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Wenn weniger als 12 Versicherungsmonate in Österreich erworben wurden, gehen diese aber in der Regel nicht verloren. Diese Versicherungszeiten werden bei der Pensionsberechnung eines Mitgliedsstaates oder eines Abkommensstaates berücksichtigt. Ausnahme: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay und USA.
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in einem Mitgliedsstaat
Weniger als 12 Versicherungsmonate in einem Mitgliedsstaat begründen in der Regel keinen Pensionsanspruch aus diesem Staat.
Eine Berücksichtigung dieser Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsberechnung erfolgt nur bei jenen Pensionsleistungen, die nicht auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) (Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen) gebühren.
- Versicherungszeiten unter 1 Jahr in einem Abkommensstaat
Eine Berücksichtigung bei der österreichischen Pensionsberechnung ist für Versicherungszeiten unter 1 Jahr grundsätzlich vorgesehen.
Folgende Ausnahmen bestehen: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay und USA.
Berechnung der zwischenstaatlichen Pension
Pensionsberechnung in Österreich
Für einen Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn erforderlich – die in einem anderen Mitglieds- oder Abkommensstaat vorliegenden Versicherungszeiten zu den österreichischen Versicherungsmonaten dazugerechnet, sofern sich diese nicht decken. Auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen bzw. EU-Einrichtungen werden berücksichtigt.
Die Berechnung der österreichischen Pension erfolgt auf Basis der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen allein mit den österreichischen Versicherungszeiten (= autonome Leistung) oder erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von mitglieds- und/oder abkommensstaatlichen Versicherungszeiten (= anteilige Leistung) erfüllt sind.
Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten
Ebenso berücksichtigen die Mitglieds- und Abkommensstaaten bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen die österreichischen Versicherungszeiten.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den österreichischen Pensionsanspruch nur unter Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten oder allein aufgrund der österreichischen Versicherungsmonate erfüllt sind, erfolgt die Leistungsberechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen, die bei einer rein innerstaatlichen Pension angewendet werden („Direktberechnung“). Die Berechnung erfolgt nur mit den österreichischen Versicherungsmonaten.
Stellt der Versicherungsträger im Mitglieds- oder Abkommensstaat fest, dass nach den von ihm anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Leistung besteht, erfolgt deren Auszahlung vom jeweiligen Träger direkt an die Anspruchsberechtigten.
Überweisung der österreichischen Pension ins Ausland
Österreichische Pensionen werden weltweit im Wege der Deutschen Post AG
» bargeldlos auf ein Konto eines Geldinstitutes eigener Wahl im Wohnortstaat oder
» im Wege des Scheckauszahlungsverfahrens, mittels Versendung eines Orderschecks angewiesen (sofern diese Möglichkeit vorgesehen ist).
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist 1 Mal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Ausnahmen gibt es bei einem Wohnsitz in Deutschland bzw. in Kroatien. Weitere Informationen zur Lebensbestätigung finden Sie hier.
Rat & Hilfe
zur zwischenstaatlichen Pension
Sie möchten sich genauer über die zwischenstaatliche Pensionsversicherung informieren? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne persönlich. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Krankenversicherung & zwischenstaatliche Pension
Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen, sind Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen, solange sie sich ständig in Österreich aufhalten.
Wenn Sie neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem Mitglieds- bzw. Abkommensstaat – mit dem auch Regelungen über die Krankenversicherung der Pensionist*innen vereinbart wurden (Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei) – beziehen, müssen Sie auch von dieser Leistung einen Krankenversicherungsbeitrag von 5,1 % entrichten.
Der Krankenversicherungsschutz besteht auch bei ständigem Aufenthalt in
- einem Mitgliedsstaat, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
- Abkommensstaaten wie Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird.
Die Inanspruchnahme von Leistungen setzt in diesem Fall eine Anmeldung beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger sowie die entsprechende Eintragung beim leistungszuständigen Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat voraus.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Ausland finden Sie hier.
Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Weitere Informationen zur Pensionsberechnung sowie zur Krankenversicherung und Steuerpflicht im Ausland können Sie auf der Seite Pension & Ausland nachlesen.
Die Verbindungsstellen der Pensionsversicherung in den Abkommensstaaten finden Sie hier.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 12. Juni 2024