Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Information für im Ausland lebende Pensionist*innen.
Übersetzungen in verschiedene Sprachen finden Sie hier.
Wichtige Rechte & Pflichten sind im Informationsblatt zusammengefasst.
Die Auszahlung der österreichischen Pension ins Ausland erfolgt im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.
Die Pension wird über die Deutsche Post AG überwiesen:
Die Überweisung ist beinahe in jedes Land möglich (Ausnahme: Länder, für die ein Zahlungsembargo besteht).
Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben oder sich nicht länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Lohnsteuer auf Pensionen wird nach dem Einkommensteuergesetz ermittelt.
EU-, EWR-Staatsangehörige und Schweizer Bürger*innen können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen. Ein Antrag für abgelaufene Kalenderjahre ist beim Finanzamt einzubringen.
Gemäß den – mit einzelnen Ländern geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA) – sind Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur 1 Mal zu versteuern. Liste österreichische Doppelbesteuerungsabkommen
Ist die Pension laut Doppelbesteuerungsabkommen im (ausländischen) Wohnortstaat zu versteuern, muss vor der Steuerfreistellung in Österreich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).
Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Information für im Ausland lebende Pensionist*innen.
Übersetzungen in verschiedene Sprachen finden Sie hier.
Wichtige Rechte & Pflichten sind im Informationsblatt zusammengefasst.
Die Zuständigkeit für die Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort und danach, ob Sie dort eine Pension beziehen oder nicht.
Sie sind nicht automatisch über die österreichische Krankenversicherung versichert, wenn Sie als Pensionist*in im Ausland leben.
Für bestimmte Staaten bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Die konkreten Regelungen hängen vom jeweiligen Abkommen ab; nicht alle Abkommen enthalten Bestimmungen zur Krankenversicherung. Derzeit bestehen entsprechende Regelungen mit Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und der Türkei.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Pensions- oder Krankenversicherungsträger – entweder in Österreich oder in Ihrem Wohnortstaat.
Wenn Österreich für Ihre Krankenversicherung zuständig ist, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden. Zusätzlich müssen Sie sich beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnortstaat eintragen lassen, damit Sie dort Sachleistungen (z. B. Hausarzt- oder Facharztbesuche, Medikamente oder Diagnostik) in Anspruch nehmen können.
Die Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie keine Pension in den oben angeführen Wohnortstaaten beziehen. Die Anmeldung erfolgt meist automatisch im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens.
Für die Krankenversicherung wird grundsätzlich von jeder Pension (außer Waisenpensionen) ein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten mehr Infos.
Damit Sie Ihre Ansprüche auch im Ausland sichern ist es wichtig, sich vorab genau zu informieren. Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne und klären offene Fragen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Für Pensionist*innen mit Wohnsitz im Ausland ist 1 Mal pro Jahr die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich, damit die Pension weiterhin ausgezahlt wird. Ausnahme: Wohnsitz in Deutschland oder Kroatien (digitaler Sterbedatenabgleich).
Das Formular für die Lebensbestätigung wird jährlich im Jänner gemeinsam mit der Verständigung über die Pensionsanpassung von der Pensionsversicherung (PV) zugesandt. Die Übermittlung muss bis spätestens Mitte Juni erfolgen, sonst wird die Pension (vorübergehend) eingestellt.
Seit Jänner 2025 können ausgewählte Personen im Rahmen eines Pilotprojekts die Lebensbestätigung digital erbringen. Dafür erhalten sie zusätzlich ein Informationsschreiben mit persönlichem QR-Code. Das digitale Prüfergebnis ersetzt die beglaubigte Papierform.
Genaue Informationen sowie Formulare in verschiedenen Sprachen finden Sie auf unserer Seite zur Lebensbestätigung.
Für die digitale Lebensbestätigung gibt es eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Bitte melden Sie uns einen Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Wochen und senden Sie eine An- bzw. Abmeldebestätigung. Bitte beachten Sie, dass ein Umzug ins Ausland Änderungen bei der Lohnsteuer, Krankenversicherung oder ähnlichen Regelungen mit sich bringen kann.
Außerdem sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen zu melden, die Ihre Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung beeinflussen. Beachten Sie dabei die folgenden Meldepflichten und Fristen:
Details zu Änderungen und deren Meldung finden Sie unter Meldepflichten & Meldefristen.
Im Rahmen von speziell für im Ausland lebende Pensionist*innen eingerichteten Sprechtagen stehen Ihnen Expert*innen der Pensionsversicherung und der ausländischen Versicherungsträger für Fragen und Einzelberatungen zur Verfügung.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 11. Februar 2026
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