Pension und Ausland: Glückliches älteres Paar am Strand

Österreichische Pension
im Ausland

Erhalten Sie Ihre österreichische Pension auch im Ausland? Erfahren Sie hier, ob Kürzungen drohen, wo Sie Steuern zahlen müssen und wie die Überweisung ins Ausland funktioniert. Zudem erhalten Sie wichtige Informationen zur Krankenversicherung im Ausland und steuerlichen Pflichten.

Auszahlung & Überweisung der Pension

Die Auszahlung der österreichischen Pension ins Ausland erfolgt im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.

Die Pension wird über die Deutsche Post AG überwiesen:

  • Bargeldlos auf ein Pensionsgirokonto oder Gemeinschafts­konto bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl.
  • Eine Anweisung per Scheck ist nicht möglich.

Die Überweisung ist beinahe in jedes Land möglich (Ausnahme: Länder, für die ein Zahlungsembargo besteht).

Versteuerung der Pension im Ausland

Beschränkte Steuerpflicht

Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben oder sich nicht länger als 6 Monate in Österreich aufhalten, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Lohnsteuer auf Pensionen wird nach dem Einkommen­steuergesetz ermittelt. 

EU-, EWR- Staatsbürger*innen und Schweizer Bürger*innen

EU-, EWR-Staatsangehörige und Schweizer Bürger*innen können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen. Ein Antrag für abgelaufene Kalenderjahre ist beim Finanzamt einzubringen. 

Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA)

Gemäß den – mit einzelnen Ländern geschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen – sind Pensionen, die ins Ausland überwiesen werden, nur 1 Mal zu versteuern. Liste österreichische Doppelbesteuerungsabkommen

Ist die Pension laut Doppelbesteuerungsabkommen im (ausländischen) Wohnortstaat zu versteuern, muss vor der Steuerfreistellung in Österreich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde vorgelegt werden (Formular ZS-QU1).

Krankenversicherung im Ausland

Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich an den Wohnort gebunden. Wenn Sie als Pensionist*in im Ausland leben, sind Sie nicht automatisch bei der österreichischen Krankenversicherung versichert.

Besteht in Ihrem Wohnortstaat kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und ist für die Durchführung der Krankenversicherung auch kein weiterer beteiligter Mitgliedsstaat bzw. die Schweiz zuständig, so erhalten Sie die Krankenversicherungsleistungen auf Grund des österreichischen Pensionsbezuges auf Kosten der österreichischen Krankenversicherung.

Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihrem zuständigen Pensions- und Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat

Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung

Um Leistungen auf Kosten der österreichischen Krankenversicherung zu nutzen, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und im Wohnortstaat beim zuständigen (aushelfenden) Krankenversicherungsträger eintragen:

  1. Keine Pension im Wohnortstaat: Wenn Sie in der EU/EWR, der Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien oder der Türkei wohnen, erfolgt die Anmeldung zur Krankenversicherung meist automatisch im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens.
  2. Bezug einer Pension im Wohnortstaat: In der EU/EWR oder der Schweiz erfolgt die Anmeldung zur Krankenversicherung in der Regel nicht automatisch. Bitte informieren Sie die Pensionsversicherung (PV), wenn Sie keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz in Ihrem Wohnortstaat haben. In den in Punkt 1 genannten Drittstaaten ist eine Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung nicht möglich; der Krankenversicherungsschutz richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen.

Bei Anmeldung zur österreichischen Krankenversicherung wird grundsätzlich von jeder Pension ein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Mehr Infos Kranken­versicherung in der Pension.

Lebensbestätigung für Auslandspensionist­*innen

Für Pensionist*innen mit Wohnsitz im Ausland ist 1 Mal pro Jahr die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich, damit die Pension weiterhin ausgezahlt wird. Ausnahme: Wohnsitz in Deutschland oder Kroatien (digitaler Sterbedatenabgleich).

Das Formular für die Lebensbestätigung wird jährlich im Jänner gemeinsam mit der Verständigung über die Pensions­an­pass­ung von der Pensionsversicherung (PV) zugesandt. Die Übermittlung muss bis spätestens Mitte Juni erfolgen, sonst wird die Pension (vorübergehend) eingestellt.

Seit Jänner 2025 können ausgewählte Personen im Rahmen eines Pilotprojekts die Lebensbestätigung digital erbringen. Dafür erhalten sie zusätzlich ein Informationsschreiben mit persönlichem QR-Code. Das digitale Prüfergebnis ersetzt die beglaubigte Papierform. 

Meldepflichten für Auslandspensionist­*innen

Bitte melden Sie uns einen Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Wochen und senden Sie eine An- bzw. Abmeldebestätigung. Bitte beachten Sie, dass ein Umzug ins Ausland Änderungen bei der Lohnsteuer, Krankenversicherung oder ähnlichen Regelungen mit sich bringen kann.

Außerdem sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen zu melden, die Ihre Bezugsberechtigung oder die Höhe der Leistung beeinflussen. Beachten Sie dabei die folgenden Meldepflichten und Fristen:

Details zu Änderungen und deren Meldung finden Sie unter Meldepflichten & Meldefristen.

Pension im Ausland: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Im Rahmen von speziell für im Ausland lebende Pensionist*innen eingerichteten Sprechtagen stehen Ihnen Expert*innen der Pensionsversicherung und der ausländischen Versicherungsträger für Fragen und Einzelberatungen zur Verfügung.

Internationale Sprechtage

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 13. Januar 2026