Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne zum Wegfall von Leistungen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Wegfall der Pension
Ein Wegfall der Pension bedeutet, dass ein Anspruch auf eine bereits gewährte oder beantragte Pensionsleistung ganz oder teilweise verloren geht.
Wegfall vorzeitiger Alterspensionen
Eine Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversicherungspension fällt grundsätzlich für den Zeitraum weg, in dem vor dem Regelpensionsalter eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dazu zählen:
- eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG
- eine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (im Jahr 2026). Siehe auch Überschreitung 40 %-Grenze
- eine Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert EUR 2.400,00 übersteigt
- Bezüge (Gehälter oder Vergütungen) nach den nachfolgenden Gesetzen, wenn sie den Grenzbetrag von EUR 5.700,79 pro Monat übersteigen:
- § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes
- nach Art. 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments
- § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionär*innen
- landesgesetzliche Vorschriften, die auf dem Bundesverfassungsgesetz (siehe oben) beruhen
- Bezug einer Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung
- Überschreitung von 40% der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr
Seit 1. Jänner 2024 führt die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht automatisch zum Wegfall der Pension, sondern es wird die Höhe des Entgelts geprüft.
Eine Pensionsleistung fällt erst ab dem Monat weg, in dem der Betrag des Entgelts, der über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht, 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (= € 220,44 im Jahr 2026) im Kalenderjahr erstmalig überschreitet (= Überschreitungsbetrag).
- Beispiel
Frau S. bezieht ab dem Stichtag 1. Jänner 2026 eine Korridorpension und arbeitet nebenbei geringfügig. Aus der geringfügigen Beschäftigung bezieht sie von Jänner bis Juni 2026 folgendes Entgelt:
Jänner: € 500,00
Februar: € 500,00
März: € 500,00
April: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 148,90)
Mai: € 700,00 (Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 148,90)
Juni: € 500,00
Die Grenze von 40 % der Geringfügigkeitsgrenze (= € 220,44) wird erstmalig im Mai 2026 überschritten (Überschreitung April 2026: € 148,90 + Überschreitung Mai 2026: € 148,90 = € 297,80). Diese Grenze wird im April 2026 noch nicht überschritten. Die Korridorpension fällt daher erstmalig ab dem Monat Mai 2026 weg.
Die Korridorpension von Frau S. lebt jedoch im Juni 2026 wieder auf, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Juni nicht überschreitet.
Wegfall der Teilpension
Auch eine Teilpension kann vor Erreichen des Regelpensionsalters wegfallen, z. B.
- Wenn Sie im Durchschnitt eines Kalendermonats in mehr als 3 Monaten das vereinbarte – und für die Teilpension maßgebliche – Arbeitszeitausmaß um mehr als 10 % überschreiten. (Anders ausgedrückt: Sie arbeiten mehr als erlaubt und unterschreiten damit die vereinbarte Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 %).
- Wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder bei der Sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen.
Wiederaufleben der Pension
Wenn das Ende des Wegfallgrundes gemeldet wird, lebt eine Korridor-, Schwerarbeits- oder Langzeitversicherungspension wieder auf. Die Pension wird mit dem Tag nach Beendigung dieses Grundes wieder ausbezahlt.
Jetzt informieren: Wie sie Änderungen bei der Pensionsversicherung melden und welche Fristen gelten, erfahren Sie hier Meldepflichten & Meldefristen.
Eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Grund des Wegfalles und der dadurch erworbenen zusätzlichen Beitragsmonate erfolgt automatisch zum Regelpensionsalter.
Die Teilpension lebt wieder auf, sobald das vereinbarte Arbeitszeitausmaß nicht mehr überschritten wird oder die selbstständige Erwerbstätigkeit beendet wurde.
Neufeststellung der Pension
Wenn das Regelpensionsalters erreicht ist, wird die Pensionsleistung (auch die Teilpension) von Amts wegen neu festgestellt und für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Pension weggefallen war, um einen festgelegten Prozentsatz erhöht.
Rat & Hilfe
zum Wegfall einer Leistung
Erlöschen der Pension
Das Erlöschen der Pension bedeutet, dass der Anspruch auf eine Pension endgültig endet, wenn bestimmte gesetzlich vorgesehene Beendigungsgründe eintreten:
- Mit Ablauf der Dauer für die eine Pension zuerkannt wurde.
- Wenn die*der Pensionist*in verstirbt.
- Bei Witwen*Witwerpensionen (Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner*innen):
- mit der Wiederverehelichung der*des Witwe*Witwers, oder
- mit der neuerlichen Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der*des hinterbliebenen eingetragenen Partnerin*Partners.
- mit der Wiederverehelichung der*des Witwe*Witwers, oder
- Mit dem 18. Geburtstag der Waise (Waisenpension).
- Der Kinderzuschuss erlischt mit dem 18. Geburtstag des Kindes.
Ein Pensionsanspruch erlischt automatisch kraft Gesetzes, ohne weiteres Verfahren. Der Anspruch lebt nicht automatisch wieder auf. Wenn Sie wieder anspruchsberechtigt sind, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Entziehung der Pension
Die Entziehung einer Pension bedeutet, dass ein bereits gewährter Anspruch ganz oder teilweise aufgehoben bzw. widerrufen wird. Das passiert in der Regel, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Die Pensionszahlung wird dann ab einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt. Für eine Entziehung ist ein Verfahren notwendig und diese muss immer mit einem Bescheid durchgeführt werden.
Zum Beispiel:
- Eine Waisenpension kann entzogen werden, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung vorzeitig beendet wird und die Waise bereits über 18 Jahre alt ist.
- Pensionen wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität werden entzogen, wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt sind.
Ruhen der Pension
Unter Ruhen versteht man, dass der Pensionsanspruch dem Grunde nach bestehen bleibt, jedoch die Pension für eine bestimmte Zeit stillgeleget - also nicht oder nur zum Teil ausbezahlt wird.
- Ruhen während Krankengeldbezug
Wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben, wird Ihre Pensionszahlung (außer bei einer Anteilspension oder Alterspension) für die Dauer des Krankengeldbezugs um den Betrag des monatlichen Krankengeldes ausgesetzt. Das Ruhen tritt auch dann ein, wenn der Anspruch auf Krankengeld verloren geht oder abgelehnt wird. Weitere Informationen zum Krankengeld finden Sie hier.
Ist das Krankengeld höher als Ihre Pension, ruht die gesamte Pension, mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des besonderen Steigerungsbetrags.
Ist das Krankengeld geringer als die Pension, erhalten Sie den Differenzbetrag zwischen Ihrer vollen Pension und dem Krankengeld.
Sonderzahlungen werden in voller Höhe ausgezahlt, auch wenn Ihre Pension in diesem Monat ganz oder teilweise ruht.
- Krankengeldbezug während Teilpension
Der gleichzeitige Bezug von Krankengeld führt nicht zum Ruhen der Teilpension. Sie wird auch weiterhin ausgezahlt, auch solange das Krankengeld gezahlt wird.
- Ruhen bei Haft
Die Pension ruht für die Dauer einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat. An der strafbaren Handlung nicht mitschuldige Angehörige im Inland (z. B. Ehepartner*innen, Kinder) haben über Antrag Anspruch auf einen Teil der ruhenden Pension als Unterhalt.
Die Pension ruht nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) vollzogen wird.
Sobald der jeweilige Ruhensgrund entfällt, wird der Anspruch erneut wirksam.
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 23. Januar 2026