Pension und Steuern Österreich Überblick

Pension und
Steuern

Pensionen gelten in Österreich grundsätzlich als Einkommen und sind daher steuerpflichtig. Die Seite bietet einen allgemeinen Überblick über Besteuerungsregeln, Steuersätze sowie Absetz- und Freibeträge. Für Ihre persönliche steuerliche Situation ist das Finanzamt zuständig.

Was muss ich als Pensionist*in versteuern?

  • Pension: Ihre Pension zählt grundsätzlich als Einkommen und ist steuerpflichtig.
  • Sonderzahlungen (13. und 14. Pension): Sonderzahlungen (nach Abzug des Kranken­ver­sich­er­ungs­bei­trag­es) sind bis zu EUR 620,00 pro Jahr steuerfrei. Beträge darüber werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ (durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr × 2) mit 6 % versteuert.
    • Beträgt das Jahressechstel höchstens EUR 2.615,00 fällt keine Steuer an.
    • Sonderzahlungsteile, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert
  • Pflegegeld: Das Pflege­geld ist steuerfrei.
  • Ausgleichszulage: Die Aus­gleichs­zu­lage gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 13.539,00 fällt jedoch keine Lohnsteuer an. Zusätzlich ist eine Richtsatzerhöhung für Kinder steuerfrei.
  • Kinderzuschuss: Der Kinder­zu­schuss ist steuerpflichtig.
  • Besonderer Steigerungsbetrag (Höherversicherung): Ist in der Pension ein be­son­der­er Stei­ger­ungs­be­trag enthalten, werden davon in der Regel nur 25 % versteuert.
  • Besonderer Höherversicherungsbetrag (Erwerbstätigkeit neben Alterspension): Wenn Sie neben Ihrer Alterspension arbeiten und dadurch ein be­son­der­er Höher­ver­sich­er­ungs­be­trag entsteht, ist dieser Betrag zu 100% steuerpflichtig.

Wie hoch ist die Steuer für meine Pension?

Die Lohnsteuer wird nach den Bestimmungen des Ein­kommen­steu­er­ge­setz­es berechnet. Dabei gilt derselbe Einkommensteuertarif wie für Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis.

Die Pensionsversicherung (PV) berechnet die Lohnsteuer. Der Betrag wird direkt von Ihrer Pension abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet.

Steuersätze in Österreich 2026

Die Höhe der jährlichen Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommensteuertarif

Für die Berechnung wird das Jahreseinkommen (= Summe der laufenden Brutto­pen­sion(en) ohne Sonderzahlungen) herangezogen. Davor wird noch der Kranken­ver­sich­er­ungs­bei­trag sowie mögliche Lohn­steuer­frei­be­träge abgezogen.

Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre Pension ist, desto höher kann auch der Steuersatz sein. Für Jahreseinkommen bis zu EUR 13.539,00 fällt keine Lohnsteuer an. 

JahreseinkommenSteuersatz für das Jahr 2026
bis EUR 13.539,000
über EUR 13.539,00 bis EUR 21.992,0020%
über EUR 21.992,00 bis EUR 36.458,0030%
über EUR 36.458,00 bis EUR 70.365,0040%
über EUR 70.365,00 bis EUR 104.859,0048%
über EUR 104.859,00 bis EUR 1.000.000,0050%
über EUR 1.000.000,0055%

Welche Absetzbeträge gibt es für Pensionist­*­innen?

Absetzbeträge verringern die berechnete Lohnsteuer. Sie werden direkt von der Steuer abgezogen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Ein Alleinverdiener-/­Allein­er­zieher­ab­setz­be­trag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag sowie Familienbonus Plus kann nur über Antrag (Formular E 30) berücksichtigt werden. Änderungen bzw. Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Absetzbeträge sind innerhalb eines Monates mittels Formblatt E 31 zu melden. Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt oder auf der Website des Bundes­minister­iums für Fin­anzen.

Welche Lohnsteuer­frei­beträge gibt es bei der Pension?

Lohnsteuerfreibeträge verringern die sogenannte Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Das ist jener Betrag, der nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern ist:

Arbeitnehmerveranlagung für Pensionen

Die Jahres-Lohnzettel für Ihre Pension werden von der Pensionsversicherung automatisch im Februar an das Finanzamt übermittelt.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berechnet das Finanzamt Ihre Steuer für alle Einkünfte des abgelaufenen Jahres neu. Es kann jedoch zu Nachzahlungen kommen. 

Eine Pflichtveranlagung wird vom zuständigen Finanzamt durchgeführt, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • Sie haben nicht das ganze Kalenderjahr eine Pension bezogen.
  • Sie haben mehrere Pensionen gleichzeitig bezogen, die nicht gemeinsam versteuert wurden.
  • Sie hatten weitere steuerpflichtige Einkünfte neben der Pension.
  • Beim Lohnsteuerabzug wurde ein Freibetrag berücksichtigt, der nicht oder nicht in dieser Höhe zustand.
  • Ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt.
  • Sozialversicherungsbeiträge wurden rückerstattet.

Hinweis: Für Ihre persönliche steuerliche Situation und die Durchführung der Veranlagung ist das Finanzamt zuständig.

Pension aus dem Ausland: Wo muss ich Steuern zahlen?

Wenn Sie in Österreich wohnen, sind Sie grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Sie müssen Ihr gesamtes Einkommen versteuernauch eine Pension aus dem Ausland (EU/EWR-Staaten oder Drittstaaten).

Damit Einkommen nicht doppelt besteuert wird, gibt es sogenannte Doppel­be­steuer­ungs­ab­kommen (DBA). Diese legen fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Je nach Regelung kann die Pension:

  • im Auszahlungsstaat (Land, aus dem die Pension stammt),
  • im Wohnsitzstaat Österreich oder
  • im früheren Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Hier finden Sie eine Liste der öster­reich­isch­en Doppel­be­steu­er­ungs­ab­kommen. Da es viele unterschiedliche Regelungen zwischen den Staaten gibt, empfehlen wir, die steuerliche Behandlung Ihrer Pension im Einzelfall beim Finanz­amt abklären zu lassen.

Wenn Österreich das Besteuerungsrecht hat, müssen Auslandspensionen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Je nach Fall sind dafür zusätzliche Formulare erforderlich. Weitere Infos & Formulare

Pension & Steuern: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Für Ihre persönliche steuerliche Situation wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.

Finanzamt Österreich

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 15. Juli 2026