Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Versteuerung von Pensionen.
Was muss ich als Pensionist*in versteuern?
- Pension: Ihre Pension zählt grundsätzlich als Einkommen und ist steuerpflichtig.
- Sonderzahlungen (13. und 14. Pension): Sonderzahlungen (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages) sind bis zu EUR 620,00 pro Jahr steuerfrei. Beträge darüber werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ (durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr × 2) mit 6 % versteuert.
- Beträgt das Jahressechstel höchstens EUR 2.615,00 fällt keine Steuer an.
- Sonderzahlungsteile, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert.
- Pflegegeld: Das Pflegegeld ist steuerfrei.
- Ausgleichszulage: Die Ausgleichszulage gilt als steuerpflichtiges Einkommen. Bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 13.539,00 fällt jedoch keine Lohnsteuer an. Zusätzlich ist eine Richtsatzerhöhung für Kinder steuerfrei.
- Kinderzuschuss: Der Kinderzuschuss ist steuerpflichtig.
- Besonderer Steigerungsbetrag (Höherversicherung): Ist in der Pension ein besonderer Steigerungsbetrag enthalten, werden davon in der Regel nur 25 % versteuert.
- Besonderer Höherversicherungsbetrag (Erwerbstätigkeit neben Alterspension): Wenn Sie neben Ihrer Alterspension arbeiten und dadurch ein besonderer Höherversicherungsbetrag entsteht, ist dieser Betrag zu 100% steuerpflichtig.
Broschüre
Versteuerung von Pensionen
Wie hoch ist die Steuer für meine Pension?
Die Lohnsteuer wird nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes berechnet. Dabei gilt derselbe Einkommensteuertarif wie für Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis.
Die Pensionsversicherung (PV) berechnet die Lohnsteuer. Der Betrag wird direkt von Ihrer Pension abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet.
Steuersätze in Österreich 2026
Die Höhe der jährlichen Lohnsteuer richtet sich nach dem Einkommensteuertarif.
Für die Berechnung wird das Jahreseinkommen (= Summe der laufenden Bruttopension(en) ohne Sonderzahlungen) herangezogen. Davor wird noch der Krankenversicherungsbeitrag sowie mögliche Lohnsteuerfreibeträge abgezogen.
Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre Pension ist, desto höher kann auch der Steuersatz sein. Für Jahreseinkommen bis zu EUR 13.539,00 fällt keine Lohnsteuer an.
| Jahreseinkommen | Steuersatz für das Jahr 2026 |
|---|---|
| bis EUR 13.539,00 | 0 |
| über EUR 13.539,00 bis EUR 21.992,00 | 20% |
| über EUR 21.992,00 bis EUR 36.458,00 | 30% |
| über EUR 36.458,00 bis EUR 70.365,00 | 40% |
| über EUR 70.365,00 bis EUR 104.859,00 | 48% |
| über EUR 104.859,00 bis EUR 1.000.000,00 | 50% |
| über EUR 1.000.000,00 | 55% |
Welche Absetzbeträge gibt es für Pensionist*innen?
Absetzbeträge verringern die berechnete Lohnsteuer. Sie werden direkt von der Steuer abgezogen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
Pensionist*innen haben Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn sie
- Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens 1 Kind für mindestens 7 Monate haben,
- mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft sind,
- nicht dauernd getrennt leben und
- die Einkünfte der*des Ehe- oder eingetragene Partner*in oder Lebensgefährt*in EUR 7.411,00 pro Jahr nicht übersteigen.
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht zu, wenn Sie
- mit mindestens einem Kind leben, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und
- mehr als 6 Monate im Jahr in keiner Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben.
Höhe des Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrags
- 1 Kind: EUR 612,00 pro Jahr
- 2 Kinder: EUR 828,00 pro Jahr
- jedes weitere Kind: + EUR 273,00 pro Jahr
- Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens 1 Kind für mindestens 7 Monate haben,
- Pensionistenabsetzbetrag
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt EUR 1.020,00 pro Jahr und reduziert die zu zahlende Steuer. Er wird automatisch bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
Pensionist*innen haben Anspruch darauf, wenn ihr jährliches Einkommen nicht höher als EUR 21.614,00 ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von EUR 1.502,00 pro Jahr zustehen. Dafür gilt:
- Das jährliche Einkommen darf nicht höher als EUR 24.616,00 sein,
- die Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht mehr als 6 Monate im Kalenderjahr und die Partner*innen leben nicht dauerhaft getrennt, und
- die Einkünfte der*des Partner*in betragen höchstens EUR 2.720,00 pro Jahr und es besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Liegt das jährliche Einkommen über EUR 21.614,00 bzw. EUR 24.616,00 verringert sich der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag schrittweise und entfällt ab einem Einkommen von EUR 31.494,00 vollständig.
- Das jährliche Einkommen darf nicht höher als EUR 24.616,00 sein,
- Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus reduziert die berechnete Lohnsteuer. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes:
- bis zum 18. Geburtstag: bis zu EUR 166,68 pro Monat (2026: max. EUR 2.000,16 pro Jahr)
- ab dem 18. Geburtstag: bis zu EUR 58,34 pro Monat (2026: max. EUR 700,08 pro Jahr)
Der Familienbonus Plus kann entweder monatlich durch den Dienstgeber oder die pensionsauszahlende Stelle oder im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Folgende Personen können Anspruch auf den Familienbonus Plus haben:
- Familienbeihilfenbezieher*innen
- (Ehe-)Partner*innen von Familienbeihilfenbezieher*innen
- Unterhaltsverpflichtete
Der Familienbonus Plus kann von den anspruchsberechtigten Personen jeweils zu 50 % aufgeteilt werden. Die Entscheidung über die Aufteilung gilt immer für ein Kalenderjahr und kann nur einmal pro Jahr getroffen werden.
- bis zum 18. Geburtstag: bis zu EUR 166,68 pro Monat (2026: max. EUR 2.000,16 pro Jahr)
Ein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag sowie Familienbonus Plus kann nur über Antrag (Formular E 30) berücksichtigt werden. Änderungen bzw. Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Absetzbeträge sind innerhalb eines Monates mittels Formblatt E 31 zu melden. Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt oder auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Welche Lohnsteuerfreibeträge gibt es bei der Pension?
Lohnsteuerfreibeträge verringern die sogenannte Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Das ist jener Betrag, der nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern ist:
- Freibeträge für Sonderausgaben
Freibeträge für Sonderausgaben können von der Pensionsversicherung bei der Steuerberechnung nur berücksichtigt werden, wenn für das jeweilige Jahr eine „Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“ vom Finanzamt vorliegt.
Diese Mitteilung wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zusammen mit einem Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr erstellt (z. B. Veranlagung für 2024 – Mitteilung für 2026) erstellt.
Die darin enthaltenen Freibeträge gelten vorläufig. Die tatsächlichen Ausgaben müssen später beim Finanzamt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nachgewiesen werden.
Sonderausgaben, die nicht in dieser Mitteilung enthalten sind, können nur nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
- Weitere Freibeträge
Weitere Freibeträge können von der Pensionsversicherung berücksichtigt werden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen:
- Freibeträge aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (wie z. B. Pflegegeld, Blindenzulage) bezogen wird.
- Freibeträge aufgrund erhöhter Ausgaben (wie z. B. Diätverpflegung). Diese können auch für Ehe- oder eingetragene Partner*innen werden.
- Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten und können – wenn eine entsprechende Abtretungserklärung vorliegt – direkt von der Pension einbehalten werden.
- Freibeträge aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (wie z. B. Pflegegeld, Blindenzulage) bezogen wird.
Arbeitnehmerveranlagung für Pensionen
Die Jahres-Lohnzettel für Ihre Pension werden von der Pensionsversicherung automatisch im Februar an das Finanzamt übermittelt.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berechnet das Finanzamt Ihre Steuer für alle Einkünfte des abgelaufenen Jahres neu. Es kann jedoch zu Nachzahlungen kommen.
FinanzOnline
Arbeitnehmerveranlagung
Die Veranlagung erfolgt:
- auf Antrag (über FinanzOnline oder mit dem Formular L1) oder
- automatisch durch das Finanzamt
Eine Pflichtveranlagung wird vom zuständigen Finanzamt durchgeführt, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
- Sie haben nicht das ganze Kalenderjahr eine Pension bezogen.
- Sie haben mehrere Pensionen gleichzeitig bezogen, die nicht gemeinsam versteuert wurden.
- Sie hatten weitere steuerpflichtige Einkünfte neben der Pension.
- Beim Lohnsteuerabzug wurde ein Freibetrag berücksichtigt, der nicht oder nicht in dieser Höhe zustand.
- Ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt.
- Sozialversicherungsbeiträge wurden rückerstattet.
Hinweis: Für Ihre persönliche steuerliche Situation und die Durchführung der Veranlagung ist das Finanzamt zuständig.
- Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Pensionist*innen, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer zahlen, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurückerhalten.
Für das Kalenderjahr 2026 werden 80 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal EUR 723,00 pro Jahr, rückerstattet. (Für das Jahr 2025 beträgt der Höchstbetrag € 710,00).
Pension aus dem Ausland: Wo muss ich Steuern zahlen?
Wenn Sie in Österreich wohnen, sind Sie grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Sie müssen Ihr gesamtes Einkommen versteuern – auch eine Pension aus dem Ausland (EU/EWR-Staaten oder Drittstaaten).
Damit Einkommen nicht doppelt besteuert wird, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese legen fest, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Je nach Regelung kann die Pension:
- im Auszahlungsstaat (Land, aus dem die Pension stammt),
- im Wohnsitzstaat Österreich oder
- im früheren Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Hier finden Sie eine Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen. Da es viele unterschiedliche Regelungen zwischen den Staaten gibt, empfehlen wir, die steuerliche Behandlung Ihrer Pension im Einzelfall beim Finanzamt abklären zu lassen.
Wenn Österreich das Besteuerungsrecht hat, müssen Auslandspensionen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung angegeben werden. Je nach Fall sind dafür zusätzliche Formulare erforderlich. Weitere Infos & Formulare
Pension & Steuern: Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Für Ihre persönliche steuerliche Situation wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt.
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Hinweis:
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Stand: 15. Juli 2026