Pensionssplitting: Hände teilen Geld, Münzen, Scheine

Pensionssplitting

Das freiwillige Pensionssplitting ermöglicht es Eltern, ihre Pensionsansprüche für die Jahre der Kindererziehung untereinander aufzuteilen. Das hilft dabei, finanzielle Einbußen für Kindererziehungszeiten auszugleichen oder zumindest abzufedern.

Inhalt

    Was ist Pensionssplitting?

    Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Dabei werden im Pensionskonto eingetragene Pensionsgutschriften (= Teilgutschriften) vom erwerbstätigen Elternteil an den Elternteil übertragen, der sich hauptsächlich um die Kindererziehung kümmert.

    Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, bekommt eine höhere Pension. Bei jenem Elternteil, der Werte seiner Teilgutschrift überträgt, vermindert sich die Pension im entsprechenden Ausmaß.

    Voraussetzungen

    • Das Pensionssplitting kann für leibliche Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder), Stiefkinder und Pflegekinder in Anspruch genommen werden.
    • Es können nur Teilgutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Teilgutschriften für Versicherungszeiten wie z. B. wegen dem Bezug von Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeld, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.
    • Der Elternteil, der die Pensionsgutschriften übernimmt, muss in diesen Kalenderjahren wegen Kindererziehung versichert gewesen sein oder muss sich überwiegend der Kindererziehung gewidmet haben (siehe auch Anrechnung von Kindererziehungszeiten).
    • Das Pensionssplitting kann zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern vereinbart werden und ist unabhängig davon, ob die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Eine Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile eine Eigenpension bezieht.

    Wie lange ist das Pensionssplitting möglich?

    Die Übertragung ist für die ersten 7 Jahre ab dem Jahr der Geburt des Kindes möglich. Wenn das Kind beispielsweise im Jahr 2010 geboren wurde, können die Jahre 2010 bis 2017 gesplittet werden. 

    Wenn ein Paar mehrere Kinder hat, sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.

    Wie viel kann übertragen werden?

    Sie können individuell entscheiden, wie viel von Ihrer Pensionsgutschrift Sie übertragen möchten. Es kann sowohl ein Betrag als auch ein Prozentsatz übertragen werden. Der erwerbstätige Elternteil kann in jedem Kalenderjahr aber höchstens 50 % der erworbenen Teilgutschrift übertragen. 

    Es kann nur so viel übertragen werden, dass im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 84.840,00 nicht überschritten wird.

    Wenn Sie während der Kindererziehungszeit erwerbstätig sind, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Sie bekommen aber später mehr Pension, da für die Zeit der Kindererziehung zu Ihrer Beitragsgrundlage aufgrund der Erwerbstätigkeit eine fixe Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 2.163,78 zugerechnet wird.

    Pensionssplitting beantragen

    Ein formloser Antrag ist schriftlich bis zum 10. Geburtstag des Kindes einzubringen.

    Wenn Sie mehrere Kinder haben und zwischen den Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder weniger als 10 Jahre liegen, verlängert sich die Antragsfrist für alle älteren gemeinsamen Kinder bis zu dem Tag, an dem das jüngste gemeinsame Kind 10 Jahre alt wird. 

    Dem formlosen Antrag muss die „Unwiderrufliche Vereinbarung über die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung“ zugrunde liegen.

    Bitte beachten Sie, dass beide Elternteile dem Antrag zustimmen müssen. Die Übertragung wird mit Bescheid erledigt. 

    Wichtig! Nach Erteilung des Übertragungsbescheides durch den Pensionsversicherungsträger kann die Vereinbarung der Eltern über das Pensionssplitting nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Auch nicht im Falle einer Scheidung oder Trennung der Eltern.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 04. Juli 2024