Weitere Informationen zu Anspruch, Voraussetzungen und wann genau eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, können Sie in unserer Broschüre Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nachlesen.
Was ist eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension?
Eine Invaliditäts oder Berufsunfähigkeitspension (IV-/BU-Pension) ist eine soziale Absicherung für den Fall, dass die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist.
Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:
- Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
- Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).
Vorrangiges Ziel ist aber, Ihre Arbeitsfähigkeit durch Maßnahmen der Rehabilitation möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen und Ihnen eine dauerhafte Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen.
Broschüre
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
Welche Voraussetzungen gelten für die Pension?
Für den Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die erforderliche Wartezeit ist erfüllt.
- Ab 1. Jänner 1964 geborene Personen: die Invalidität oder Berufsunfähigkeit liegt bereits dauerhaft vor oder wird voraussichtlich dauerhaft sein.
- Bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen: die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
- Die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension sind noch nicht erfüllt.
Erfüllung der Wartezeit
Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Beitragsmonaten oder Versicherungsmonaten erforderlich:
- mindestens 180 Beitragsmonate
- mindestens 300 Versicherungsmonate
- eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag
Folgende Sonderregelungen gelten:
- Stichtag vor dem 50. Geburtstag
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (= Rahmenzeit) vorliegen.
- Stichtag nach dem 50. Geburtstag
Die Wartezeit erhöht sich von 60 Versicherungsmonaten für jeden weiteren Lebensmonat um 1 Versicherungsmonat (bis auf maximal 180 Versicherungsmonate) und die Rahmenzeit von 120 Kalendermonaten für jeden weiteren Lebensmonat um 2 Kalendermonate (bis auf 360 Kalendermonate).
- Stichtag vor dem 27. Geburtstag
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn mindestens 6 Versicherungsmonate bis zu diesem Zeitpunkt (ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung) vorliegen.
- Entfall der Wartezeit
Die Wartezeit entfällt, wenn ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine anerkannte Schädigung während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim österreichischen Bundesheer die Ursache der Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist.
Wichtig: Die Tätigkeit, wegen der Invalidität oder Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, muss vorher beendet oder karenziert werden, damit die Pension anfällt bzw. ausgezahlt werden kann. Diese Voraussetzung gilt nicht für Personen, die Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen.
Wie stelle ich den Antrag?
Um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Dabei sind unter anderem folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zum Gesundheitszustand: z. B. Krankheiten, Operationen oder Krankenhausaufenthalte
- Angaben zur Ausbildung: Lehr- und Berufsausbildungen, berufsbildende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, sonstige Aus- und Weiterbildungen
- Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten der letzten 15 Jahre: Berufsbezeichnung, Beschäftigungsdauer und Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und verwendeten Arbeitsmittel
- Zusätzlich sollten Sie medizinische Unterlagen und Befunde beilegen, die Ihren Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar dokumentieren.
Pensionsantrag
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
Bitte beachten Sie: Jeder Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Rehabilitation. Es wird also zuerst geprüft, ob durch geeignete Maßnahmen der Rehabilitation die Wiedereingliederung ins Berufsleben möglich ist.
Antrag auf Feststellung
einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Mit einem Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit wird geprüft, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird und ob Maßnahmen der Rehabilitation für Sie in Frage kommen.
Sie können noch vor einem Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension einen Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit stellen.
Ergibt die Prüfung, dass eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, können Sie die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension anschließend gesondert, aber nicht rückwirkend, beantragen. Wenn Sie den Pensionsantrag rechtzeitig stellen, ist keine weitere medizinische Begutachtung erforderlich.
Wie wird die Arbeitsfähigkeit beurteilt?
Zur Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit ist gesetzlich eine medizinische Begutachtung vorgesehen. Sie erfolgt durch unabhängige Ärzt*innen im Auftrag der Pensionsversicherung.
Dabei wird festgestellt, wie sich Ihr Gesundheitszustand auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt und welche Tätigkeiten Sie grundsätzlich noch ausüben können – sowie in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen (Leistungskalkül).
Das Gutachten dient der Pensionsversicherung als Grundlage für die Entscheidung, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und welche Leistungen Ihnen zustehen. Für die Entscheidung werden außerdem die gesetzlichen Bestimmungen zum möglichen Berufsschutz berücksichtigt.
Weitere
Informationen
Mehr Informationen zum Ablauf der Begutachtung und zum Berufsschutz oder Tätigkeitsschutz finden Sie hier:
Welche Leistungen gibt es bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit?
Auf welche Leistung Sie Anspruch haben, hängt von Ihrem Geburtsjahrgang sowie davon ab, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist bzw. droht. Ergibt die medizinische Begutachtung, dass keine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt bzw. nicht droht, haben Sie keinen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Pension.
Dauerhafte Invalidität oder Berufsunfähigkeit
- Berufliche Rehabilitation: Wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (also Berufsschutz besteht) und eine berufliche Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig ist – das heißt, wenn die berufliche Rehabilitation die Rückkehr ins Berufsleben ermöglichen kann. Weitere Infos
- Umschulungsgeld: Wenn Sie ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind und Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Reha haben. Weitere Infos
- Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension: Wenn keine zumutbaren und zweckmäßigen Maßnahmen der beruflichen Reha möglich sind oder kein Anspruch darauf besteht.
Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit (Dauer von mind. 6 Monaten)
- Medizinische Rehabilitation: Wenn dadurch eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustands und die Rückkehr ins Berufsleben zu erwarten ist. Die Reha-Maßnahmen werden von der Pensionsversicherung in Zusammenarbeit mit dem Krankenversicherungsträger erbracht. Weitere Infos
- Rehabilitationsgeld: Wenn Sie ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation haben. Weitere Infos
- Befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension: Wenn Sie bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weiterbefristet werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin vorübergehend besteht.
Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension – Rehabilitation und Geldleistungen bei Invalidität (IV) und Berufsunfähigkeit (BU)
Höhe der Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
Allgemeine Informationen zur Berechnung und Höhe Ihrer Pension finden Sie auf der Seite Pensionshöhe berechnen.
Wenn Sie aufgrund ihres Gesundheitszustands früher aus dem Berufsleben ausscheiden, sind sie weniger Jahre pensionsversichert. Das kann zu einer deutlich niedrigeren Gesamtgutschrift am Pensionskonto und damit zu einer geringen Pensionshöhe führen.
Zurechnungsmonate
Damit Ihre Pension aufgrund des unfreiwilligen, früheren Ausscheidens aus dem Berufsleben nicht zu niedrig ausfällt, sieht das Pensionsrecht bei der Berechnung der Invaliditäts oder Berufsunfähigkeitspension sogenannte Zurechnungsmonate vor.
Das sind zusätzliche Versicherungsmonate, die bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden, als hätten Sie bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Dadurch erhöht sich die auf Basis der tatsächlich erworbenen Versicherungsmonate berechnete Pensionshöhe anteilig.
- Voraussetzungen und Grenzen
- Zurechnungsmonate werden nur angerechnet, wenn der Stichtag vor dem 60. Geburtstag liegt.
- Sie werden vom Stichtag bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres angerechnet.
- Die Gesamtanzahl aller Versicherungsmonate (tatsächlich erworbene Monate plus Zurechnungsmonate) darf 469 Monate nicht überschreiten.
- Zurechnungsmonate werden nur angerechnet, wenn der Stichtag vor dem 60. Geburtstag liegt.
Abschläge
Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert.
Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen
Ab wann wird die Pension ausbezahlt?
Die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beginnt grundsätzlich mit dem Stichtag.
Voraussetzung ist, dass Ihre bisherige Tätigkeit, aufgrund der die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, formell beendet oder karenziert wurde.
Besteht kein Anspruch mehr auf Entgelt oder Krankengeld, kann die Pension in bestimmten Fällen auch bereits vor dem formalen Ende (Karenzierung) des Dienstverhältnisses beginnen.
Rat & Hilfe
zur Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
Haben Sie Fragen zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie persönlich und individuell. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin (Kontakt) und bringen Sie einen gültigen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Darf ich etwas dazuverdienen?
Wenn Sie neben einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026: EUR 551,10) beziehen, kann die Pension im betreffenden Monat nur als Anteilspension gebühren.
Die Höhe der Anteilspension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) ab. Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.599,99 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt – je nach der Höhe des Einkommens – 30 %, 40 % oder 50 %.
Wichtig: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen. Wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann die Pension entzogen werden.
Umwandlung in die Alterspension
Sie können die Umwandlung Ihrer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Regelpensionsalter formlos beantragen.
Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die für eine Alterspension erforderliche Mindestversicherungszeit oder Wartezeit erfüllt ist (Voraussetzungen), ansonsten bleibt es beim Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
Häufige Fragen & Antworten
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 09. Oktober 2026