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Gesetzliche Änderungen ab 01. 01. 2022

Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen im Pensionsrecht.



Anpassungsverzögerung bei erstmaliger Pensionserhöhung ab 01.01.2022

Pensionist*innen mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2021 erhalten ab 01.01.2022 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung). Dieser Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors und dem Monat des Pensionsstichtages.

 

Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt

100 %, wenn der Stichtag im Jänner;

  90 %, wenn der Stichtag im Februar;

  80 %, wenn der Stichtag im März;

  70 %, wenn der Stichtag im April;

  60 %, wenn der Stichtag im Mai;

  50 %, wenn der Stichtag im Juni;

  40 %, wenn der Stichtag im Juli;

  30 %, wenn der Stichtag im August;

  20 %, wenn der Stichtag im September;

  10 %, wenn der Stichtag im Oktober;

    0 %, wenn der Stichtag im November oder Dezember (daher keine Erhöhung)

des Kalenderjahres liegt, das der Anpassung vorangegangenen ist.

 

Pensionen mit einem Stichtag bis 31.12.2020 werden ab 01.01.2022 wie bisher mit dem vollen Erhöhungsbetrag (100%) erhöht.

 

Beispiel Pensionsanpassung zum 01.01.2022:

  • Stichtag der Leistung im Jahr 2020: 100% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01.01.2021: 100% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01.07.2021: 40% des Erhöhungsbetrages
  • Stichtag der Leistung am 01.12.2021:   0% des Erhöhungsbetrages
    (daher keine Erhöhung)

 

Für Hinterbliebenenleistungen die sich aus einer bereits zuerkannten Pension des*der Verstorbenen ableiten ist dafür der Stichtag der Pension des*der Verstorbenen sonst der Stichtag der Hinterbliebenenleistung maßgeblich.

Frühstarterbonus

Der Frühstarterbonus wird für Personen eingeführt, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zu Eigenpensionen frühestens ab einem Pensionsstichtag 01.01.2022, wenn mindestens

  • 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=25 Jahre) und davon
  • 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (=1 Jahr) vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen. 

Wird jedoch eine Korridor-, Schwerarbeits-, Langzeitversicherungspension oder eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt, gebührt kein Frühstarterbonus.

Höhe (Bruttowerte 2022):

  • EUR 1,00 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr
  • EUR 60,00 maximal

Der Frühstarterbonus gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension). Eine jährliche Anpassung des Frühstarterbonus erfolgt gemeinsam mit der Pension – erstmals ab 01.01.2023.

Abschlagsfreiheit

Die Abschlagsfreiheit wird mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben.

Ausnahme:

Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten auf Grund einer Erwerbstätigkeit bis spätestens 31.12.2021 wird die Korridor-, Schwerarbeits- und Langzeitversicherungspension weiterhin abschlagsfrei zuerkannt. Zu den
540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am 22. November 2021