Inhalt
Begutachtung zur Feststellung einer Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Eine Begutachtung ist ein Verfahren, bei dem eine Ärztin*ein Arzt oder ein*e medizinische*r Gutachter*in eine Einschätzung über den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und den Grad der Leistungseinschränkung einer Person abgibt.
Ziel ist eine fundierte, objektive und nachvollziehbare Einschätzung, die auf medizinischen Fakten und Untersuchungen basiert. Je nachdem, welche Informationen benötigt werden, gibt es verschiedene Formen der Begutachtung. Dazu gehören ein ausführliches Anamnesegespräch, körperliche Untersuchungen, die Auswertung von medizinischen Unterlagen & Befunden sowie manchmal auch psychologische Testungen.
Vor der Begutachtung:
Antrag stellen
Leistungen werden in der Pensionsversicherung (PV) nur auf Antrag gewährt. Daher muss im 1. Schritt ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Online-Formular) gestellt werden.
Veranlassung der Begutachtung
Nachdem der Antrag eingelangt ist, veranlasst die Pensionsversicherung eine Begutachtung zur Feststellung Ihrer Leistungsfähigkeit.
Die Begutachtung wird von spezialisierten Ärztinnen*Ärzten in deren Ordinationen oder in den Kompetenzzentren Begutachtung der Pensionsversicherung durchgeführt.
Während der Begutachtung:
Begutachtungsbeginn
Zu Beginn der Untersuchung werden Ihnen allgemeine Fragen zu Ihrer sozialen Situation, Ihrem Beruf, der Einnahme von Medikamenten etc. gestellt, um einen Überblick über die Situation zu bekommen.
Art und Umfang der Untersuchung
Die Art und der Umfang der Untersuchung hängen vom Fachgebiet der Gutachter*innen ab. Aktuelle Befunde (z. B. Laborwerte, psychologische Testungen, Röntgen etc.) müssen Sie zum Untersuchungstermin mitbringen.
Bitte beachten Sie, dass für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens unter Umständen weitere Untersuchungen bzw. Begutachtungstermine (auch in einer anderen Fachrichtung) notwendig sein können.
Leistungsbeurteilung
Aufgabe der Gutachter*innen ist die objektive Feststellung darüber, welche Arbeitsleistung von Ihnen noch erbracht werden kann.
Die Leistungsbeurteilung wird von der*dem Gutachter*in durch die Zusammenschau sämtlicher Informationen (z. B. Anamnese, klinische Befunde, diverse Vorbefunde, Untersuchung im Rahmen der Begutachtung etc.) erstellt.
Das erstellte Gutachten dient – neben berufskundlichen und gesetzlich festgelegten Aspekten – als Grundlage für die Entscheidung ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt.
Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe
Bei einem Antrag auf Pflegegeld muss die Pflegestufe festgestellt werden. Die Einstufung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs durch eine*n Gutachter*in der Pensionsversicherung – das ist in der Regel eine Ärztin*ein Arzt oder eine Pflegefachkraft. In Ausnahmefällen kann eine Vorladung ins Kompetenzzentrum oder in die Ordination der Gutachter*innen möglich sein.
Für das Gutachten wird die Krankengeschichte (= Anamnese) erhoben und der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt. Außerdem kann eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden.
Beim Begutachtungstermin sollte eine, mit dem Zustand der*des Pflegebedürftigen, vertraute Person (z. B. eine*r pflegende*r Angehörige*r oder die Pflegeperson) anwesend sein. Außerdem müssen den Gutachter*innen alle Befunde bereitgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Pflegegeld.
Begutachtung für Reha und Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA)
Bei Anträgen auf Rehabilitation oder Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) kann in folgenden Ausnahmefällen vorab eine Begutachtung notwendig sein:
- Die Indikation kann aufgrund unzureichender Begründung im Antrag nicht festgestellt werden.
- Eine eventuell bestehende Kontraindikation (= ein Umstand oder eine Bedingung, die gegen die Anwendung der Maßnahme spricht, z. B. der aktuelle Gesundheitszustand der Patientin*des Patienten oder ihre*seine medizinische Vorgeschichte etc.) muss sicher ausgeschlossen werden.
- Zur Feststellung der Rehabilitationsfähigkeit (= die Eignung der Patientin*des Patienten, an einem Heilverfahren teilzunehmen und von den angebotenen Therapien zu profitieren) ab dem vollendeten 70. Lebensjahr.
Gut zu wissen
- Die Situation der Begutachtung entspricht nicht dem üblichen Kontakt zwischen Ärztin*Arzt und Patientin*Patient. Gutachter*innen sind keine behandelnden Ärztinnen*Ärzte. Sie führen eine objektive Feststellung bestehender Funktions- und Leistungseinschränkungen durch.
- Die*der Gutachter*in entscheidet nicht über das Ergebnis Ihres Antrags und beurteilt neutral. Das Gutachten wird aufgrund objektiver Fragestellungen und auf Basis der im Begutachtungstermin gewonnenen Informationen erstellt und enthält die medizinische Einschätzung der Gutachterin*des Gutachters.
- Das Gutachten dient der Pensionsversicherung (PV), neben berufskundlichen und gesetzlichen Vorgaben, als Grundlage für ihre Entscheidung (z. B. ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt oder ob Pflegegeld zuerkannt wird).
- An den erforderlichen Untersuchungen besteht eine Mitwirkungspflicht.
- Der vorgegebene Termin ist grundsätzlich einzuhalten. Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie uns ein Attest (= amtliche oder offizielle Bescheinigung) übermitteln (Adressen finden Sie unter Kontakt). Sie erhalten dann einen Ersatztermin.
- Wenn Sie beide Termine nicht wahrnehmen, wird Ihr Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Hier finden Sie weitere Informationen
Ob Sie Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension haben, entscheidet die Pensionsversicherung nach eine Begutachtung.
Das könnte Sie auch interessieren
Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 03. Oktober 2024