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Gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit zur Eindämmung des Coronavirus


Wenn Sie eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit der Bewältigung des Coronavirus aufnehmen möchten,  fällt die Korridor-, Schwerarbeits- oder vorzeitige Alterspension nicht weg, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.   

Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen die bereits in Pension sind, nicht für Erstgewährungen.

Bei einer ab 11. März 2020 neu aufgenommenen gesundheitsberuflichen Erwerbstätigkeit zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie fällt die Korridor-, Schwerarbeits- oder vorzeitige Alterspension nicht weg. Die Ausnahme von den Wegfallbestimmungen ist zu beantragen und mittels Dienstgeber/innenbestätigung nachzuweisen.

Unter gesundheitsberuflichen Tätigkeiten sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit erbracht werden.

Die Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich auf der Homepage des Sozialministeriums gibt Aufschluss darüber, welche Berufstätigkeiten in Österreich zu den Gesundheitsberufen gehören.





Zuletzt aktualisiert am 02. Februar 2021