Pensionistin hält Pensionszahlungsbeleg in der Hand und freut sich über die Sonderzahlung zur Pension

Sonderzahlungen:
13. und 14. Pension

Zur Pension gibt es zweimal jährlich eine Sonderzahlung – die sogenannte 13. und 14. Pension. Hier erfahren Sie, wann die Sonderzahlungen ausgezahlt werden, wie hoch sie sind, wann sie aliquotiert werden und wie die Versteuerung funktioniert.

Was sind Sonder­zahl­ung­en zur Pension?

In Österreich erhalten Pensionist*innen 14 Mal im Jahr eine Pension. Die 13. und 14. Auszahlung werden als Sonderzahlungen bezeichnet.

Die Sonderzahlungen gebühren zu allen Pensionsarten, auch zu Hinter­blieb­enen­pen­sion­en und zur Teilpension. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen und nicht bei der Pensionsversicherung anrufen.

Wann bekomme ich die Sonderzahlungen?

Die Sonderzahlungen erhalten Sie jedes Jahr gemeinsam mit der Pension für April und der Pension für Oktober.

Wenn Ihre Pension erst rückwirkend zuerkannt wird, gehen die Sonderzahlungen nicht verloren. Wenn Sie für den April oder Oktober eine Pension bekommen, wird auch die Sonderzahlung nachgezahlt.

Wie hoch sind die Sonderzahlungen?

Die Sonderzahlung ist grundsätzlich so hoch wie die monatliche Brutto­pension im April bzw. Oktober.

Wenn Sie eine Aus­gleichs­zu­lage, einen Aus­gleichs­zu­lagen­bonus, einen Pensions­bonus oder einen Kinder­zu­schuss erhalten, sind diese Beträge auch in der Sonderzahlung enthalten. 

Ein Pflege­geld, eine Heim­opfer­rente oder eine Kriegs­ge­fangenen­ent­schädig­ung gebührt nicht zur Sonderzahlung.

Abzüge: Auch von den Sonderzahlungen wird der Kranken­ver­sicher­ungs­bei­trag (6 % der Bruttopension) und gegebenenfalls Lohnsteuer abgezogen siehe Versteuerung.

Warum ist die erste Sonderzahlung niedriger?

Wenn Ihre Pension erst im Laufe des Jahres beginnt, kann die erste Sonderzahlung niedriger sein. Sie wird dann nur anteilig und nicht in voller Höhe ausgezahlt. Das nennt man Aliquot­ierung.

Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Sechstelregel: Entscheidend sind immer die letzten 6 Monate (der Auszahlungsmonat der Sonderzahlung – also April oder Oktober – und die 5 Monate davor). Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem Sie keine Pension bezogen haben, verringert sich die Sonderzahlung um ein Sechstel.

Damit Sie die Sonderzahlung in voller Höhe erhalten, müssen Sie in den letzten 6 Monaten durchgehend eine Pension bezogen haben. In der Regel erhalten Sie daher die nächste Sonderzahlung in voller Höhe.

Bei Hinter­blieb­enen­pensionen werden auch die Monate berücksichtigt, in denen die verstorbene Person eine Pension bezogen hat.

Übersicht aliquote Sonderzahlungen

StichtagAnteil der Sonderzahlung
 Jänner4/6 bei der Sonderzahlung April
Februar3/6 bei der Sonderzahlung April
März2/6 bei der Sonderzahlung April
April1/6 bei der Sonderzahlung April
Mai6/6 bei der Sonderzahlung Oktober
Juni5/6 bei der Sonderzahlung Oktober
Juli4/6 bei der Sonderzahlung Oktober
August3/6 bei der Sonderzahlung Oktober
September2/6 bei der Sonderzahlung Oktober
Oktober1/6 bei der Sonderzahlung Oktober
November6/6 bei der Sonderzahlung April
Dezember5/6 bei der Sonderzahlung April

Wie werden die Sonder­zahl­ungen versteuert?

Auch die Sonderzahlungen müssen grundsätzlich versteuert werden.

Sonderzahlungen (nach Abzug des Kranken­ver­sicher­ungs­bei­trags) sind bis zu EUR 620,00 pro Jahr steuerfrei.

Beträge darüber werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ (durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr × 2) mit 6 % versteuert.

  • Beträgt das Jahressechstel höchstens EUR 2.615,00 (Jahr: 2026) fällt keine Steuer an.
  • Sonderzahlungsteile, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert.  

Mehr Infos zum Thema Pension und Steuern

Häufig nachgefragt

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 12. Oktober 2026