Sie haben Fragen zu Ihrer Sonderzahlung? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung sind gerne für Sie da. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Was sind Sonderzahlungen zur Pension?
In Österreich erhalten Pensionist*innen 14 Mal im Jahr eine Pension. Die 13. und 14. Auszahlung werden als Sonderzahlungen bezeichnet.
Die Sonderzahlungen gebühren zu allen Pensionsarten, auch zu Hinterbliebenenpensionen und zur Teilpension. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen und nicht bei der Pensionsversicherung anrufen.
Wann bekomme ich die Sonderzahlungen?
Die Sonderzahlungen erhalten Sie jedes Jahr gemeinsam mit der Pension für April und der Pension für Oktober.
Wenn Ihre Pension erst rückwirkend zuerkannt wird, gehen die Sonderzahlungen nicht verloren. Wenn Sie für den April oder Oktober eine Pension bekommen, wird auch die Sonderzahlung nachgezahlt.
Wie hoch sind die Sonderzahlungen?
Die Sonderzahlung ist grundsätzlich so hoch wie die monatliche Bruttopension im April bzw. Oktober.
Wenn Sie eine Ausgleichszulage, einen Ausgleichszulagenbonus, einen Pensionsbonus oder einen Kinderzuschuss erhalten, sind diese Beträge auch in der Sonderzahlung enthalten.
Ein Pflegegeld, eine Heimopferrente oder eine Kriegsgefangenenentschädigung gebührt nicht zur Sonderzahlung.
Abzüge: Auch von den Sonderzahlungen wird der Krankenversicherungsbeitrag (6 % der Bruttopension) und gegebenenfalls Lohnsteuer abgezogen siehe Versteuerung.
Rat & Hilfe
zur Sonderzahlung
Warum ist die erste Sonderzahlung niedriger?
Wenn Ihre Pension erst im Laufe des Jahres beginnt, kann die erste Sonderzahlung niedriger sein. Sie wird dann nur anteilig und nicht in voller Höhe ausgezahlt. Das nennt man Aliquotierung.
Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Sechstelregel: Entscheidend sind immer die letzten 6 Monate (der Auszahlungsmonat der Sonderzahlung – also April oder Oktober – und die 5 Monate davor). Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem Sie keine Pension bezogen haben, verringert sich die Sonderzahlung um ein Sechstel.
Damit Sie die Sonderzahlung in voller Höhe erhalten, müssen Sie in den letzten 6 Monaten durchgehend eine Pension bezogen haben. In der Regel erhalten Sie daher die nächste Sonderzahlung in voller Höhe.
Bei Hinterbliebenenpensionen werden auch die Monate berücksichtigt, in denen die verstorbene Person eine Pension bezogen hat.
- Beispiel Eigenpension
Eigenpension Pensionsbeginn: 1. Februar 2026
Für die Sonderzahlung im April werden die Monate November bis April (Sechstelregel) betrachtet. In den Monaten Februar, März und April besteht bereits ein Pensionsbezug. Das sind 3 von 6 Monaten.
Sie erhalten daher 3/6 der Sonderzahlung für April, also die Hälfte der vollen Sonderzahlung.
- Beispiel Hinterbliebenenpension
Witwenpension Pensionsbeginn: 1. Februar 2026
Die verstorbene Person war bereits seit 2023 in Pension. Für die Sonderzahlung im April zählen zunächst die Monate Februar, März und April. Das wären 3 von 6 Monaten.
Zusätzlich werden aber auch die Pensionsmonate der verstorbenen Person berücksichtigt. Dadurch liegt in allen 6 Monaten ein Pensionsbezug vor.
Die Sonderzahlung im April wird daher in voller Höhe (6/6) ausgezahlt.
Übersicht aliquote Sonderzahlungen
| Stichtag | Anteil der Sonderzahlung |
|---|---|
| Jänner | 4/6 bei der Sonderzahlung April |
| Februar | 3/6 bei der Sonderzahlung April |
| März | 2/6 bei der Sonderzahlung April |
| April | 1/6 bei der Sonderzahlung April |
| Mai | 6/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| Juni | 5/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| Juli | 4/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| August | 3/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| September | 2/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| Oktober | 1/6 bei der Sonderzahlung Oktober |
| November | 6/6 bei der Sonderzahlung April |
| Dezember | 5/6 bei der Sonderzahlung April |
Wie werden die Sonderzahlungen versteuert?
Auch die Sonderzahlungen müssen grundsätzlich versteuert werden.
Sonderzahlungen (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags) sind bis zu EUR 620,00 pro Jahr steuerfrei.
Beträge darüber werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ (durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr × 2) mit 6 % versteuert.
- Beträgt das Jahressechstel höchstens EUR 2.615,00 (Jahr: 2026) fällt keine Steuer an.
- Sonderzahlungsteile, die das Jahressechstel übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert.
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Stand: 12. Oktober 2026