Stellen Sie den Antrag bei dem Versicherungsträger, der Ihre Eigenpension auszahlt:
Wenn Sie keine Eigenpension beziehen, ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Als Heimopfer gelten Personen, die in der Zeit vom 10. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999, in einer der folgenden Einrichtungen untergebracht und Opfer von Gewalt wurden:
Die Rentenleistung ist zu beantragen und gebührt frühestens ab Juli 2017.
Stellen Sie den Antrag bei dem Versicherungsträger, der Ihre Eigenpension auszahlt:
Wenn Sie keine Eigenpension beziehen, ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Die Heimopferrente beträgt EUR 433,00 im Monat. Die Leistung gebührt wie folgt:
Hinweis:
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Stand: 20. März 2026
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