Jeder Pensionsantrag gilt automatisch auch als Antrag auf Ausgleichszulage. Die Pensionsversicherung (PV) prüft dabei von sich aus, ob Sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage, einen Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus haben.
Entsteht Ihr Anspruch erst später (z. B. nach einer Scheidung) oder erhöht er sich bei geringerem Einkommen, stellen Sie den Antrag auf Ausgleichszulage, Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus binnen 1 Monat.