Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Hand unterbricht Fallreihe aus Holz-Dominosteinen

Invaliditäts- und
Berufsunfähigkeits­pension

Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen das Arbeiten stark erschweren oder unmöglich machen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag gestellt wird und welche Leistungen die Pensionsversicherung (PV) bietet.

Was ist eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits­pension?

Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (IV-/BU-Pension) haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

  • Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
  • Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).

Eine Invaliditäts  oder Berufsunfähigkeitspension ist eine soziale Absicherung für den Fall, dass die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Vorrangiges Ziel ist aber immer die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen

Welche Voraussetzungen gelten für die Pension?

Für den Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Erfüllung der Wartezeit

Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Beitrags­monaten oder Ver­sicher­ungs­monaten erforderlich:

  • mindestens 180 Beitragsmonate
  • mindestens 300 Versicherungsmonate
  • eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag

Folgende Sonderregelungen gelten:

Wichtig: Die Tätigkeit, wegen der Invalidität oder Berufsunfähigkeit festgestellt wurde, muss vorher beendet oder karenziert werden, damit die Pension anfällt bzw. ausgezahlt werden kann. Diese Voraussetzung gilt nicht für Personen, die Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen.

Wie stelle ich den Antrag?

Um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherung zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Sie müssen unter anderem folgende Angaben machen:

  • Angaben zum Gesundheitszustand: z. B. Krankheiten, Operationen oder Krankenhausaufenthalte
  • Angaben zur Ausbildung: Lehr- und Berufsausbildungen, berufsbildende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie sonstige Aus- und Weiterbildungen
  • Angaben zu den beruflichen Tätigkeiten der letzten 15 Jahre: Berufsbezeichnung, Beschäftigungsdauer sowie eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten und verwendeten Arbeitsmittel
  • Zusätzlich sollten Sie medizinische Unterlagen und Befunde beilegen, die Ihren Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar dokumentieren. 

Sie können zunächst auch einen Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit stellen. Ergibt die Prüfung, dass eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, können Sie die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension anschließend gesondert, aber nicht rückwirkend, beantragen

Wie wird die Höhe der Pension berechnet?

Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert.

Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen. Bis zu einer bestimmten Grenze können auch Monate hinzugerechnet (sog. Zurechnungsmonate) werden. 

Link-Tipp: 

Alles zur Berechnung und Höhe Ihrer Pension finden Sie auf der Seite Pensionshöhe berechnen.

Befristete & unbefristete Pension

Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.

Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:

  • Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
  • Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit 

Eine medizinische Begutachtung prüft, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt und ermittelt die Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person. Sie erfolgt durch spezialisierte Ärzt*innen oder in den PV-Kompetenz­zentren Begut­achtung. Mehr Infos zum Ablauf und wichtige Hinweise finden Sie hier Medi­zin­ische Be­gut­ach­tung.

Abhängig vom Ergebnis gibt es 3 Möglichkeiten, wie die Pensionsversicherung (PV) entscheidet, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn Sie dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, erhalten Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähig­­keits­pension.
  2. Wenn Sie vorübergehend (voraussichtlich mindestens 6 Monate) invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Rehabilitation. Je nach Maßnahme erhalten Sie Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Reha) oder Umschulungsgeld (bei beruflicher Reha).

    Ausnahme
    : Bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen können Anspruch auf eine befristete Pension haben.
  3. Wenn Sie nicht vorübergehend oder nicht dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pension oder Rehabilitation.

Wann habe ich Anspruch auf Rehabilitationsgeld?

Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn

  • die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist,
  • kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht,
  • die Wartezeit erfüllt ist, und
  • kein Anspruch auf eine Alters-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension besteht.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Anspruch mittels Bescheid fest. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Rehabilitationsgeld aus.

Sie sind verpflichtet, aktiv an medizinischen Reha-Maßnahmen teilzunehmen („Mitwirkungspflicht“). Spätestens 1 Jahr nach Bewilligung oder nach der letzten Begutachtung wird überprüft, ob die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endet, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr oder dauerhaft vorliegt oder wenn eine berufliche Reha zumutbar und zweckmäßig ist.

Wann habe ich Anspruch auf Umschulungsgeld?

Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch mittels Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.

Sie sind verpflichtet, aktiv bei der Auswahl, der Planung und der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken („Mitwirkungspflicht“).

Berufsschutz & Tätigkeitsschutz

Der Berufs- und Tätigkeitsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern und berufliche Abwertungen sowie Einkommensverluste verhindern.

„Härtefallregelung“ für Arbeiter*innen & Angestellte

Wenn Sie nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r tätig waren, gelten Sie als invalid oder berufsunfähig, wenn

  • Sie mindestens 50 Jahre alt sind,
  • Sie mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren,
  • Sie mindestens 360 Versicherungs­monate erworben haben, davon 240 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit
  • Sie nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (durchschnittlicher Zeitdruck, vorwiegend sitzend oder mit regelmäßigem Haltungswechsel) ausüben können,
  • Sie innerhalb von 1 Jahr keinen Arbeitsplatz in einer für Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbaren Entfernung vom Wohnort finden.

Darf ich etwas dazuverdienen?

Wenn Sie neben einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Gering­fügig­keits­grenze (2026: EUR 551,10) beziehen, kann die Pension im betreffenden Monat nur als An­teils­pen­sion gebühren.

Die Höhe der Anteilspension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) ab. Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.599,99 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt – je nach der Höhe des Einkommens – 30 %, 40 % oder 50 %.

Eine höhere Pension auf Grund der neu erworbenen Beitragsmonate ist nur im Zuge der Antragstellung auf Um­wand­lung in eine Alterspension möglich.

Vorsicht: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen. Wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat und die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann die Pension entzogen werden. 

Umwandlung in die Alterspension

Sie können die Umwandlung Ihrer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension zum Regelpensionsalter formlos beantragen.

Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.

Invaliditäts- oder Berufs­unfähigkeits­pension: Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert zu Anspruch, Dauer und Auszahlung des Rehabilitationsgeldes.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) informiert, welche Bedingungen Sie für ein Umschul­ungsgeld erfüllen müssen, wie viel Geld Sie erhalten und wie der Antrag gestellt wird.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 18. Juni 2026