Pflegegeld: Junge Pflegerin spaziert im Park mit altem Mann der am Stock geht

Pflegegeld

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld, wie hoch sind die Leistungen und wo muss ich den Antrag stellen? Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie zum Pflegegeld in Österreich wissen müssen: Voraussetzungen, aktuelle Pflegegeldstufen sowie Details zu Antrag und Auszahlung.

Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine pauschale finanzielle Leistung für pflegebedürftige Menschen. Es soll einen Teil der zusätzlichen Kosten abdecken, die durch die Pflege entstehen und ein möglichst selbstbestimmtes Leben nach den eigenen Bedürfnissen unterstützen.

Die gesamten Pflegekosten werden damit nicht abgedeckt.

Wann habe ich Anspruch auf Pflegegeld?

  1. Ständiger Bedarf an Betreuung und Pflege aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (z. B. Blindheit).
  2. Der Pflegebedarf beträgt mehr als 65 Stunden pro Monat.
  3. Der Zustand dauert voraussichtlich mindestens 6 Monate an.
  4. Der gewöhnliche Aufenthalt der*des Pflegebedürftigen liegt in Österreich

Das Pflegegeld gebührt für Bezieher*innen einer österreichischen Pension auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, sofern bestimmte Voraussetzungen (wie z. B. ein österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.

Höhe des Pflegegeldes

Wie viel Pflegegeld man bekommt, hängt vom Pflegebedarf ab. Es gibt 7 Pflegestufen. Sie werden nach ge­setz­lich fest­ge­legt­en Stund­en­werten (Bund­es­pflege­geld­ge­setz sowie Richtlinien des Dachverbands für Sozial­ver­sich­er­ungs­trä­ger) berechnet. Da es sich um pauschale Werte handelt, entsprechen sie nicht immer dem tatsächlichen Pflegeaufwand einer Person.

Das Pflegegeld ist eine pauschale Leistung. Die Höhe ist unabhängig vom Einkommen und von der Ursache der Pflege­be­dürftig­keit.

Pflegegeldstufen 2026
 

StufeBetrag in €/Monat
Ø Pflegebedarf/Monat mehr als
1EUR 206,2065 Stunden
2EUR 380,3095 Stunden
3EUR 592,60120 Stunden
4EUR 888,50160 Stunden
5EUR 1.206,90

180 Stunden 1)

6EUR 1.685,40

180 Stunden 2)

7EUR 2.214,80

180 Stunden 3)

Für bestimmte Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, sind Mindesteinstufungen festgelegt. Z. B. für blinde Personen oder Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

Ab der Pflegestufe 5 sind zusätzlich besondere Voraussetzungen notwendig:  

Hinweis:

Auf das Pflegegeld sind ähnliche österreichische oder ausländische Geldleistungen (z. B. Blindenzulage) sowie Pflegesachleistungen aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz anzurechnen. Der Erhalt oder die Änderung solcher Leistungen sind der Pensionsversicherung (PV) umgehend zu melden.

Wann wird ein Er­schwer­nis­zu­schlag be­rück­sicht­igt?

Bei schwerer Krankheit oder Behinderung werden zusätzlich zu den Stunden für die Pflegestufe Extrastunden berücksichtigt, um den Mehraufwand auszugleichen:

AlterZusätzliche Stunden/Monat
bis 7 Jahre
50 Stunden
ab 7 bis 15 Jahre
75 Stunden
ab 15 Jahre
45 Stunden

Einen erweiterten Pflegebedarf haben

  • Menschen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung – vor allem Menschen mit Demenz (ab 15 Jahren)
  • Schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche (7 bis 15 Jahre)

Wie bekomme ich Pflegegeld?

Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei dem Pensionsversicherungs­träger stellen, der die Pension auszahlt.

Menschen die keine Pension bekommen – z. B. Berufstätige, Sozialhilfe-Bezieher*innen oder Mitversicherte – müssen den Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) stellen.

Steigt der Pflegeaufwand muss die Erhöhung des Pflegegeldes schriftlich beantragt werden.

Wie wird die Pflegestufe festgestellt?

Nachdem der Antrag auf Pflegegeld eingelangt ist, muss die Pflegestufe festgestellt werden. Das erfolgt im Rahmen einer Begutachtung, bei der der notwendige Betreuungs- und Hilfsbedarf festgestellt und die Krankengeschichte (= Anamnese) erhoben wird.

Der Termin für den Hausbesuch zur Begutachtung wird vorher angekündigt. Die Pensionsversicherung entscheidet auf Basis des Gutachtens, welche Pflegestufe eine Person bekommt.

Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Für die Weitergewährung ist ein Antrag erforderlich, sofern die Pflegebedürftigkeit fortbesteht.

Weitere Infos finden Sie hier:

Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV)

Auszahlung des Pflegegeldes

Ihr Pensionsversicherungsträger ist auch für die Auszahlung des Pflegegeldes zuständig. Die Leistung beginnt ab dem Monatsersten nach Antragstellung.

Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein (12 Mal jährlich) an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Falls vorhanden, kann es an die Erwachsenenvertretung ausgezahlt werden.

Bei Bezug einer Pension wird das Pflegegeld zusammen mit der Pension ausgezahlt. Es zählt nicht als Einkommen, daher wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. 

Erhöhung, Rückforder­ung, Entziehung & Ruhen

Sie sind verpflichtet, jede Änderung, die sich auf den Pflegegeldanspruch auswirkt, innerhalb von 4 Wochen an die Pensionsversicherung (PV) oder Ihre pflegegeldauszahlende Stelle zu melden. Beachten Sie besonders folgende Punkte:

Genauere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Meldepflichten & Meldefristen.

Zuständigkeit

Neben der Pensionsversicherung gibt es auch noch andere Versicherungsträger, die für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung von Pflegegeld für verschiedene Versichertengruppen zuständig sind.

Gibt es mehrere gleichartige Ansprüche auf Pflegegeld (zum Beispiel, wenn jemand zwei Pensionen bezieht), wird das Pflegegeld trotzdem nur einmal ausbezahlt.

Pflegegeld: Häufige Fragen

Informationen in leichter Sprache

Die Broschüre des Sozialministeriums bietet Ihnen verständlich aufbereitete und leicht zugängliche Informationen rund um das Pflegegeld.

Informationen zum Pflegegeld

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 14. September 2026