Arbeiten in der vorzeitigen Alterspension
Neben dem Bezug einer Langzeitversicherungspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension ist eine Erwerbstätigkeit nur sehr eingeschränkt zulässig. Ein Zuverdienst ist bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (im Jahr 2026) möglich.
Seit 1. Jänner 2024 fällt die vorzeitige Alterspension bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erstmalig weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (erlaubter Überschreitungsbetrag = 40 % von EUR 551,10) mehr Infos.
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