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Kinderzuschuss




Zu Eigenpensionen gebührt für jedes Kind der Pensionistin/des Pensionisten ein Kinderzuschuss. Er wird für ein und dasselbe Kind aber nur einmal gewährt.


Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind monatlich EUR 29,07; er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen.

Kinderbegriff:

  • Kinder und Wahlkinder,
  • Stiefkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben und
  • Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten in Hausgemeinschaft leben, gegenüber der Pensionistin/dem Pensionisten unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.


Der Kinderzuschuss gebührt grundsätzlich bis zum
18. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus über Antrag

  • bei Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum
    27. Lebensjahr)
  • für die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland (maximal bis zum 27. Lebensjahr)  oder
  • bei Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Kinderzuschuss" (PDF, 150 KB)

Zuletzt aktualisiert am 04. Januar 2021