Schwerarbeitspension: Arbeiter schmilzt Metall in Gießerei

Schwerarbeits­pension:
Berufe, Anspruch & Berechnung

Die Schwerarbeitspension ermöglicht eine vorzeitige Pensionierung für Personen, die unter schwerer körperlicher und psychischer Belastung gearbeitet haben. Erfahren Sie hier, welche Tätigkeiten darunter fallen, wie lange Sie Schwerarbeit leisten müssen und welche Abschläge möglich sind.

Was ist eine Schwerarbeitspension?

Die Schwerarbeitspension steht Personen zu, die für eine bestimmte Mindestanzahl an Monaten (sogenannte „Schwerarbeitsmonate“) unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben. Diese Art der Pension ermöglicht einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.

Alter & Voraussetzungen

Das früheste Antrittsalter ist 60 Jahre.

Für die Mindestversicherungszeit müssen bis zum Stichtag mindestens 540 Ver­sicher­ungs­monate (= 45 Jahre) vorliegen. Davon müssen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (= 10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (= 20 Jahre) geleistet worden sein.

Am Stichtag darf keine pensions­versicher­ungs­pflichtige Erwerbs­tätigkeit ausgeübt werden und das Einkommen darf die Ge­ring­fügig­keits­grenze nicht übersteigen.

Wegfall der Pension

Was gilt als Schwerarbeit?

Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind:

  • Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht
  • Tätigkeiten regelmäßig unter Hitze oder Kälte
  • Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
  • Schwere körperliche Arbeit
  • Ab 1. Jänner 2026: Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) solange Sie hauptsächlich mit der Pflegearbeit beschäftigt sind und Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegen. Die Pflege muss mindestens 50 % der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Außerdem muss an zumindest 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet werden. Mehr Infos
  • Tätigkeiten, trotz Pflegegeldanspruch zumindest in Höhe der Stufe 3

Details können Sie in der Definition Schwerarbeit nachlesen.

Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Schwerarbeitszeiten zu melden. Die Meldung ist rechtlich nicht verbindlich

Wie werden Schwerar­beits­­zeiten festgestellt?

Ob Sie Anspruch auf eine Schwerarbeitspension haben, wird von der Pensionsversicherung (PV) in einem Verfahren festgestellt. Sie können den Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten frühestens 10 Jahre vor Pensionsantritt stellen.

Die Pensionsversicherung prüft im Einzelfall, ob Schwerarbeitszeiten vorliegen. Dabei wird endgültig beurteilt, ob eine Tätigkeit als Schwerarbeit anerkannt wird.

Auch Berufe oder Tätigkeiten, die nicht in den Berufslisten stehen, können als Schwerarbeit anerkannt werden. Umgekehrt kann die Pensionsversicherung trotz Listung entscheiden, dass keine Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorliegen.

Berechnung der Pension und Abschläge

Die Grundlage für die Berechnung der Schwerarbeitspension ist die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint.

Für jeden Monat, den Sie vor dem Regel­pensionsalter in Pension gehen, wird ein Abschlag von 0,15 % berechnet – das sind 1,8 % pro Jahr.

Link-Tipp:

Alles zur Berechnung und Höhe Ihrer Pension finden Sie auf der Seite Pensions­höhe be­rechnen.

Wegfall der Schwerarbeitspension

Die Schwerarbeitspension kann wegfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, zum Beispiel:

Eine vollständige Übersicht aller Gründe finden Sie auf der Seite Pensionswegfall.

Damit Sie Ihre Pension wieder erhalten, informieren Sie uns bitte wenn sich ein relevanter Umstand ändert oder nicht mehr zutrifft!

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Die Österreichische Gesundheitskasse hat Antworten auf häufige Fragen zur Schwerarbeitsverordnung in einem Informationsblatt zusammengefasst

Fragen & Antworten zur Schwerarbeitsverordnung

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 06. November 2025