Da die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erst am 14. Februar 2022 erfolgte, konnte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) diesen Mischsteuersatz bei der Berechnung der Pensionen für die ersten Monate des Jahres noch nicht berücksichtigen. Im Rahmen der sogenannten „Aufrollung“ wird die von Jänner bis inklusive April zu viel bezahlte Lohnsteuer nunmehr Anfang Mai angewiesen. Ab der Mai-Pension erfolgt dann die laufende Berücksichtigung des Mischsteuersatzes.
Die in der Ökosozialen Steuerreform ebenfalls - ab 01. Jänner 2022 - beschlossene Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages (von € 600,00 auf € 825,00) und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages (von € 964,00 auf € 1.214,00) wird ebenso im Rahmen dieser Aufrollung berücksichtigt.
Weiters enthalten ist in der Steuerreform 2022 auch die ab 01. Juli 2022 zu berücksichtigende Erhöhung des „Familienbonus Plus“ (keine rückwirkende Aufrollung) die zu einer Reduzierung der jährlich errechneten Lohnsteuer um bis zu € 2.000,16 führen kann. Diese Erhöhung wird für betroffene Pensionist*innen ab der Auszahlung der Juli-Pension laufend zur Anwendung kommen.
Der vorgesehene Teuerungsausgleich von € 150,00 für Personen, die im Februar 2022 einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatten, wird mit der April-Pension, also am 29. April 2022 ausbezahlt.
Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Pensionsbestandteil oder als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Zahlung unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung sowie der Einkommenssteuerpflicht und ist zudem unpfändbar.
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