Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 noch nicht in Kraft
Viele Pensionist*innen vermuten eine falsche Berechnung ihrer Pension. Grund dafür ist die Herabsetzung der Lohn- und Einkommenssteuer in der zweiten Tarifstufe von 35 auf 30 %, die jedoch erst mit 1. Juli 2022 erfolgen soll. Für das gesamte Jahr 2022 – bereits ab 1. Jänner 2022 – soll daher ein Mischsteuersatz von 32,5 %, allerdings erst nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt zur Anwendung kommen.
Nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, dem Sozial- und dem Finanzministerium, ist die PVA angehalten, die Kundmachung abzuwarten. Daher kann sie den vorgesehenen Mischsteuersatz in der laufenden Pensionsberechnung nicht berücksichtigen. Jedoch wird nach Kundmachung des Gesetzes in einer sogenannten Aufrollung die bis dahin bezahlte Steuer angerechnet.
Diese Aufrollung soll laut Gesetz so rasch wie möglich erfolgen, spätestens jedoch bis 31. Mai 2022.
In der ökosozialen Steuerreform 2022 ist auch die Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages von € 600,00 auf
€ 825,00 und des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages von € 964,00 auf € 1.214,00 vorgesehen.
Dies wird erstmalig im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2021 berücksichtigt und wird von der PVA im Rahmen der Aufrollung automatisch – ebenfalls bis spätestens bis 31. Mai 2022 – erfolgen.