Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelungen für die Direktzahlung 2023 ist nun auch die Ausgleichszulage zum Gesamtpensionseinkommen zu zählen.
Daher erfolgt in jenen Fällen, in denen im Jänner 2023 Anspruch auf Ausgleichszulage bestand, eine Neuberechnung der Direktzahlung 2023.
Die daraus resultierenden Differenzzahlungen gelangen zum 30. Juni 2023 (mit der Pensionsleistung für Juni 2023) durch jenen Pensionsversicherungsträger zur Auszahlung, der die Direktzahlung 2023 zum 1. März 2023 ausbezahlt hat.
Ein eventueller Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus ist hingegen nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens.