Mit einer Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) wurde eine Sonderzuwendung für Kinder in der Höhe von € 60,00 pro Monat beschlossen.
Diese Sonderzuwendung können unter anderem auch Bezieher*innen einer Ausgleichszulage erhalten, wenn eine Richtsatzerhöhung für Kinder berücksichtigt wird.
Die Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
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