Schritte zur Pension: Älteres Paar spaziert durch Herbstwald

Wegweiser:
Schritt für Schritt in die Pension

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in Pension zu gehen? Wann kann man den Pensionsantrag stellen und wohin muss er geschickt werden? Welche Schritte Sie auf dem Weg zur Pension beachten müssen, erfahren Sie hier. Außerdem erklären wir wichtige Begriffe wie „Versicherungsfall“, „Mindestversicherungszeit“ und „Stichtag“.

Inhalt

    Schritt 1: Erfülle ich die Voraussetzungen für eine Pension?

    Eine Pension wird nur zuerkannt, wenn ein Antrag gestellt wurde und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

    Eintritt des Versicherungsfalles

    Der Versicherungsfall gilt als eingetreten,

    • wenn Sie ein bestimmtes Alter*) erreicht haben,
    • wenn Sie invalid oder berufsunfähig sind oder
    • mit dem Tod.

    *) Achtung: unterschiedliche Anfallsalter je nach Pensionsart, das Regelpensionsalter ist 65 Jahre.

    Erfüllung der Mindestversicherungszeit

    Um in Pension zu gehen, muss eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorliegen. Für die Alterspension sind mindestens 180 Versicherungsmonate (= 15 Jahre) erforderlich. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (= 7 Jahre) erwerbstätig gewesen sein.

    Weitere Informationen zum Thema Versicherungszeiten finden Sie hier: Überprüfung der Versicherungszeiten.

    Es werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie in Abkommensstaaten erworben wurden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Zwischenstaatlichen Pensionsversicherung.

    Voraussetzungen für bestimmte Pensionsarten

    Die jeweiligen Voraussetzungen für eine bestimmte Pensionsart finden Sie hier.

    Schritt 2: Welcher Pensionsversicherungs­träger ist für mich zuständig?

    Die Pensionsversicherung (PV) ist für Angestellte und Arbeiter*innen zuständig.

    Diese Versicherungsträger sind, je nach Berufsgruppe, ebenfalls für die gesetzliche Pensionsversicherung zuständig:

    Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): zuständig für Beamt*innen, Bedienstete der Eisenbahn und im Bergbau.

    Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): zuständig für Gewerbetreibende, neue Selbständige und Landwirt*innen.

    Ihre Pension erhalten Sie von dem Versicherungsträger, bei dem Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größte Anzahl an Versicherungsmonaten erworben haben. Falls Sie in diesem Zeitraum keine Versicherungszeiten erworben haben, liegt die Zuständigkeit bei jenem Versicherungsträger, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.

    Schritt 3: Wie stelle ich den Pensionsantrag?

    Um eine Pension zu erhalten, müssen Sie einen Pensionsantrag stellen. Das gilt auch für Hinterbliebenenpensionen wie die Witwen*Witwerpension, die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen oder die Waisenpension.

    Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Pensionsantrag:

    Den Pensionsantrag stellen

    Nachdem Sie den Pensionsantrag gestellt haben, müssen Sie alle Änderungen, die auf die Pensionsleistung Einfluss haben, sowie jede Änderung Ihres Wohnsitzes (auch vorübergehend) innerhalb von 2 Wochen melden. Weitere Informationen finden sie auf der Seite Meldepflichten & Meldefristen.

    Schritt 4: Zeitpunkt der Feststellung des Pensionsanspruches (Stichtag)

    Der Tag, an dem Sie Ihren Pensionsantrag stellen, löst bei Eigenpensionen den sogenannten „Stichtag“ aus.

    Zu diesem Tag wird geprüft,

    Der Stichtag ist immer der 1. Tag eines Monats. Wenn Sie den Pensionsantrag nicht am Monatsersten stellen, ist der Stichtag der 1. Tag des darauffolgenden Monats. Bei Anträgen auf eine Hinterbliebenenpension ist der Stichtag der Todestag der*des Versicherten, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt. Ansonsten gilt als Stichtag der Monatserste, der dem Todestag folgt.

    Über den Anspruch auf Pension wird mit Bescheid entschieden. Der Bescheid kann erst nach dem Stichtag erstellt und zugesendet werden.

    Hinweis: Wurde Ihnen mittels einer „Verständigung“ die Pension in vorläufiger Höhe gewährt, so bedeutet dies, dass die Pensionshöhe noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Wir sind jedoch bemüht, das Verfahren so rasch wie möglich abzuschließen und einen Bescheid zu erlassen. 

    Schritt 5: Beginn der Pension

    Bei Eigenpensionen (= Alterspensionen und krankheitsbedingte Pensionen) ist der Stichtag in den meisten Fällen zugleich auch der Tag des Pensionsbeginns.

    Schritt 6: Auszahlung der Pension

    Die Auszahlung der Pension erfolgt grundsätzlich im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Um die Pension auf Ihr Konto überweisen zu können, benötigen wir von Ihrer Bank einen „Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung“.

    Eine Barzahlung wird nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt.

    Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland kann die Auszahlung der österreichischen Pension auch auf ein ausländisches Bankkonto erfolgen. Dazu verwenden Sie bitte den Antrag auf Direktüberweisung (PDF, 220 KB).

    Rechtsmittel

    Bescheide der Pensionsversicherung können vor einem Gericht angefochten werden.

    1. In Leistungssachen (z. B. Bestand und Höhe des Pensionsanspruchs, Ausgleichszulage, Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten) kann innerhalb von 3 Monaten ab der Zustellung des Bescheides Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
    2. Bescheide in Verwaltungssachen (z. B. Versicherungsberechtigung, Beitragsangelegenheiten) können binnen 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden.

    Hier finden Sie weitere Informationen

    Wie Sie Ihren Pensionsantrag stellen können und welche Punkte dabei besonders wichtig sind erfahren Sie auf unserer Seite Den Pensionsantrag stellen.

    Hinweis: 

    Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

    Stand: 12. Juni 2024