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Fragen und Antworten zur Pensionserhöhung 2023

Für das Jahr 2023 kommt es mit 1. Jänner zu einer Erhöhung bzw. Anpassung der Pensionen um den so genannten Anpassungsfaktor. Genaue Details dazu finden Sie hier.

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind nachstehend für Sie aufbereitet:


Ich habe mit Jänner 2023 meine Pension in der gleichen Höhe angewiesen bekommen wie 2022.

Dabei handelt es sich um die Pension für Dezember 2022. Pensionen werden im Nachhinein angewiesen. Sie erhalten die erhöhte Jänner-Pension erst am 1. Februar 2023.

Warum habe ich noch keine Verständigung über die Pensionserhöhung bzw. die Pensionsanpassung erhalten?

Der Versand der Verständigungen erfolgt auf Grund der großen Anzahl an Aussendungen nicht auf einmal und findet vom 13. Jänner bis 23. Jänner 2023 statt. Sollten Sie bis Anfang Februar 2023 keine Verständigung erhalten haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei uns oder wenden Sie sich schriftlich an die für Sie zuständige Landesstelle.

Was muss ich mit der Verständigung über die Pensionsanpassung tun?
Muss ich die Verständigung zurückschicken, unterschreiben, …?

Nein. Bitte bewahren Sie die Verständigung auf, diese informiert Sie über Ihre neue Pensionshöhe ab 1. Jänner 2023. 

Wie erfolgt die Pensionserhöhung genau?

Für das Jahr 2023 erfolgt, abhängig vom monatlichen Brutto- Gesamtpensionseinkommen, eine abgestufte Pensionserhöhung:

bis zu EUR 5.670,00                      5,8%
ab EUR 5.670,01                 EUR 328,86

Ausgangsbasis für die Erhöhung ist die Höhe der Bruttopension Stand Dezember 2022.

Detaillierte Informationen finden Sie hier.

Meine Pension (netto) wurde nicht um den mir zustehenden Prozentsatz bzw. Betrag erhöht / angepasst.

Grund dafür ist, dass nur die Bruttopension angepasst wird und sich die Nettopension aus den gesetzlichen Abzügen (z.B. Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) ergibt.

Für nähere Auskünfte und Fragen zu Ihrem konkreten Fall steht Ihnen das Kundenservice der PVA zur Verfügung.

Warum hat sich meine Nettopension gegenüber dem Vorjahr verringert?

Das kann viele Ursachen haben. 
Ein Grund kann die gemeinsame Versteuerung von mehreren Pensionsleistungen sein, die von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführt wird (z.B. Pensionskassenleistung, Firmenpension). Die PVA ist dazu gesetzlich verpflichtet. Da bei der gemeinsamen Versteuerung von mehreren Pensionsleistungen die Lohnsteuer für beide Leistungen in Abzug gebracht wird, ergibt sich eine geringere Nettopension.

Ein weiterer Grund kann sein, dass ein bis 2022 gebührender Lohnsteuerfreibetrag ab Jänner 2023 weggefallen ist. Dadurch erhöht sich der Lohnsteuerabzug. Damit der Freibetrag weiterhin berücksichtigt werden kann, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Für nähere Auskünfte und Fragen zu Ihrem konkreten Fall steht Ihnen das Kundenservice der PVA zur Verfügung.




Zuletzt aktualisiert am 15. Februar 2023