Nebenjob und IV-/BU-Pension
Eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (IV-/BU-Pension) kann zu Kürzungen der Pension sowie zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen.
Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 551,10 (Stand 2025) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren.
Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) EUR 1.557,93 brutto, wird die Pensionsleistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert (je nach Einkommenshöhe minus 30 %, 40 % oder 50 %). Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Landesstelle.
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