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Schul-/Studien-und Ausbildungszeiten


Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt (zB Pädagogische Akademie) oder Hochschule/Kunstakademie im Inland besucht wurde, werden in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vorgemerkt.

Ebenso wird eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt.

Damit die Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Pensionsberechnung Berücksichtigung finden, müssen dafür Beiträge entrichtet werden.

Nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

Für ab 01.01.2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.

Wie viele Monate werden berücksichtigt?

  • für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
  • für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate und
  • Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer

Berücksichtigt wird jedes volle Schuljahr, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat.

Abhängig vom Schultyp ist folgendes Höchstausmaß vorgesehen:

Schultyp Höchstausmaß
Mittlere Schule 24 Monate
Höhere Schule oder Akademie 36 Monate
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten 72 Monate


Ausnahmen

Bei Witwen-/Witwer- und Waisenpensionen zählen Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten des/der Verstorbenen auch ohne Beitragsleistung für die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit).

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021