Voraussetzungen
- Pflege in häuslicher Umgebung
- Wohnsitz im Inland
- Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
- überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes.
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist für die Zeit ausgeschlossen, in der jemand
als Beamter oder ähnlich gesicherter Dienstnehmer beschäftigt ist und zukünftig Anspruch auf einen Ruhegenuss haben wird bzw. als ehemaliger Beamter diesen bereits bezieht oder
versicherungsrechtlich so geschützt ist, dass eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung erworben wird (das ist zB bei Bezug von Wochen-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und während der Kindererziehungszeit für die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes bzw. 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt).
Beginn und Ende
Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller gewählt werden.
Der frühestmögliche Zeitpunkt ist
- der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird bzw.
- der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag.
Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.
Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchstens 120 Monate beanspruchen.
Der späteste Versicherungsbeginn ist der Monatserste nach dem Antragstag.
Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet
- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (zB erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
- mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes (zB Beginn einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) oder durch eine Austrittserklärung des Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates,
- spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.
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Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Freiwillige Versicherungen" (207.0 KB)