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Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten; die Beiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt. Diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.


Voraussetzungen

  • Pflege in häuslicher Umgebung
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes.

Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist für die Zeit ausgeschlossen, in der jemand

  • eine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht;
  •  als Beamter oder ähnlich gesicherter Dienstnehmer beschäftigt ist und zukünftig Anspruch auf einen Ruhegenuss haben wird bzw. als ehemaliger Beamter diesen bereits bezieht;
  • bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles selbstversichert ist oder eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger besteht.

Beginn und Ende

Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller gewählt werden.

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist 

  • der Monatserste, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird bzw.
  • der auf den Wegfall eines Ausschließungsgrundes folgende Tag.

Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens ein Jahr vor der Antragstellung eingegangen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchstens 120 Monate beanspruchen.

Der späteste Versicherungsbeginn ist der Monatserste nach dem Antragstag.

Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes endet

  • mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen weggefallen ist (zB erhöhte Familienbeihilfe, Wohnsitz im Inland) oder
  • mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes oder durch eine Austrittserklärung des Versicherten zum Letzten eines Kalendermonates,
  • spätestens jedenfalls am Letzten des Monates, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Freiwillige Versicherungen" (PDF, 305 KB)

Zuletzt aktualisiert am 03. Januar 2024