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© Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung TRAPEZ Transparente Pensionszukunft
Wovon hängt die Pensionshöhe ab?
Die Pensionshöhe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum Beispiel vom Alter beim Pensionsbeginn, dem durchschnittlichen Einkommen während des Arbeitslebens und von der Anzahl der Versicherungsmonate.
Grundsätzlich kann man sagen: Je höher die Beiträge sind und je länger Sie Beiträge in die Pensionsversicherung eingezahlt haben, desto höher ist die spätere Pension.
Das Pensionskonto
Das Pensionskonto ist das zentrale Instrument zur Berechnung der Alterspension und anderer Pensionsleistungen. Es enthält alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, die Sie in Ihrem Berufsleben erworben haben und wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger geführt.
Folgende Daten werden darin gespeichert:
- Summe aller Beitragsgrundlagen pro Kalenderjahr
- Versicherungszeiten pro Kalenderjahr
- Geleistete Pensionsversicherungsbeiträge pro Kalenderjahr
- Jährliche Teilgutschrift für die Pension
- Die ermittelte Gesamtgutschrift für die Pension (bis zum letzten Kalenderjahr)
Mit dem Pensionskonto ist die Pensionsberechnung verständlicher, einfacher und transparenter.
Mein
Pensionskonto
Mit der ID Austria oder über FinanzOnline (Achtung: Aktuell gibt es technische Probleme) können Sie Ihr Pensionskonto jederzeit online einsehen.
Mit dem Pensionskontorechner können Sie auch verschiedenste Prognosen Ihrer Pensionshöhe berechnen. Etwa, wenn Sie künftig mehr oder weniger verdienen oder Kinder bekommen.
Wie wird die Pension berechnet?
Teilgutschrift
Auf Ihrem Pensionskonto wird für jedes Kalenderjahr eine Teilgutschrift in der Höhe von 1,78 % (= Kontoprozentsatz) der Beitragsgrundlagensumme dieses Kalenderjahres aufgenommen. Die Teilgutschriften werden bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts jährlich aufgewertet.
Gesamtgutschrift
Die Gesamtgutschrift ist die Summe aller aufgewerteten Teilgutschriften. Die Gesamtgutschrift, die zum Stichtag auf Ihrem Pensionskonto aufscheint, entspricht Ihrer Jahrespension (brutto).
Dieser Wert, geteilt durch 14 ergibt die monatliche Pensionshöhe (brutto). Ist das Regelpensionsalter erreicht, ist dieser Betrag die Pensionshöhe ohne Zuschläge.
- Beispiel: Berechnung einer Alterspension zum Regelpensionsalter
Männlicher Versicherter geb. 29. Juli 1960
Stichtag 1. August 2025 (65 Jahre)
Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto zum 1. August 2025 = € 19.800,-
€ 19.800,- : 14 = € 1.414,29,- monatliche Alterspension (brutto)
Bruttopension und Nettopension
Von der monatlichen Bruttopension werden folgende Beträge abgezogen:
- Krankenversicherung: 6 % der Pension (ausgenommen Waisenpensionen)
- Lohnsteuer: Abzug gemäß Einkommensteuergesetz ab einer bestimmten Pensionshöhe. Sonderzahlungen sind ab einer bestimmten Höhe ebenfalls zu versteuern.
Berechnung Hinterbliebenenpensionen
So erhöhen Sie Ihre Pension
Frühstarterbonus
Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem 20. Lebensjahr (über der Geringfügigkeitsgrenze) gearbeitet haben, erhalten Sie einen monatlichen Bonus von EUR 1,14 – jedoch höchstens EUR 68,40.
Anspruchsvoraussetzungen:
- 300 Beitragsmonate (= 25 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
- davon mindestens 12 Monate vor dem 20. Lebensjahr
Wenn Sie einen Pensionsantrag stellen, wird der Bonus automatisch zu Ihrer Pension dazugerechnet. Sie bekommen ihn auch für die Sonderzahlungen.
Der Frühstarterbonus wird jährlich angepasst und kann für alle Eigenpensionsarten angerechnet werden. Ausnahme: Kein Bonus gebührt bei abschlagsfreien Langzeitversicherungs-, Korridor-, Schwerarbeits- oder Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspensionen.
Späterer Pensionsantritt
Wer die Alterspension erst nach dem Regelpensionsalter in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag, der die Pension erhöht:
- +5,1 % für jedes volle Jahr (je 12 Kalendermonate) des Pensionsaufschubs
- Maximaler Zuschlag: 15,3 % (für höchstens 3 Jahre)
Die Erhöhung hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens und den geltenden Aufwertungsfaktoren ab.
Beitragsvorteile: Versicherte und Arbeitgeber*innen müssen nur den halben Pensionsversicherungsbeitrag bezahlen (für max. 3 Jahre). Für die Pensionsberechnung werden weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen gutgeschrieben.
Arbeiten in der Pension
Wenn Sie neben dem Bezug Ihrer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten Sie für geleistete Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag, der Ihre Pension erhöht.
Pensionsversicherungsbeiträge sind nur für den Teil des Einkommens zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze von € 1.102,20 im Monat liegt (gilt befristet für 2024 & 2025).
Der Höherversicherungsbetrag wird jedes Jahr neu berechnet, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind.
Höherversicherung in der Pensionsversicherung
Ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt zusätzlich zur Pension, wenn Sie Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung eingezahlt haben. Diese Beiträge werden aufgewertet und mit einem im Gesetz festgelegten Faktor vervielfacht.
Broschüre
Pensionskontoberechnung
Ausführliche Informationen zum Pensionskonto, zur Pensionsberechnung sowie Besonderheiten der Berechnung finden Sie in unserer Broschüre Pensionskontoberechnung.
Broschüre
Pensionsberechnung im Überblick
Detailliertere Informationen finden Sie in unserer Broschüre Pensionsberechnung im Überblick.
Faktoren, die Ihre Pension reduzieren können
Abschläge bei der Pension
Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, bekommen Sie dadurch weniger Pension:
- Korridorpension: Abschlag 5,1 % pro Jahr (0,425 % pro Monat) des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter.
- Langzeitversicherungs- & Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension: Abschlag 4,2 % pro Jahr (0,35 % pro Monat). Maximal 13,8 % Abschlag für Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen.
- Schwerarbeitspension: Abschlag 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat).
Hinweis: Denken Sie auch daran, dass ein vorzeitiger Pensionsantritt nicht nur Abschläge mit sich bringt, sondern auch dazu führt, dass weniger Beiträge auf Ihr Pensionskonto eingezahlt werden – und somit Ihre Pension dauerhaft geringer ausfällt.
Ruhen eines Pensionsanspruchs
Ruht ein Anspruch, wird die Pension vorübergehend nicht oder nur zum Teil ausgezahlt. Der Pensionsanspruch bleibt grundsätzlich bestehen und lebt wieder auf, sobald der Ruhensgrund wegfällt.
Die Pension ruht bei:
- Bezug von Krankengeld
- Freiheitsstrafe über 1 Monat
Ausnahme: Kein Ruhen bei elektronisch überwachtem Hausarrest („Fußfessel“). Angehörige, die an der Straftat nicht mitschuldig sind, können einen Teil der Pension beantragen.
Rat & Hilfe
zur Pensionshöhe
Für Fragen rund um die Pensionsberechnung und die Höhe Ihrer Pension stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bitte bringen Sie zum Termin unbedingt einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
Wir bieten individuelle Pensionsvorausberechnungen an.
Gesetzliche Grundlagen der Pensionsberechnung
In Österreich werden Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) berechnet.
Je nach Versichertengruppe gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Für unselbständig Beschäftigte
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Für Gewerbetreibende
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG): Für z. B. selbständig erwerbstätige Mitglieder*innen der Apothekerkammer, der Patentanwaltskammer und Ziviltechniker*innen
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG): Für Landwirt*innen
Das APG gilt für ab 1955 Geborene; davor gilt jeweils nur das ASVG, GSVG, BSVG und FSVG.
Pensionshöhe: Häufige Fragen
Hier finden Sie weitere Informationen
Wer? Was? Warum? Wie? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Pensionskonto.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 16. Juli 2025