Alle Versicherungszeiten nach dem APG und ASVG im Überblick haben Sie mit unserer Broschüre Versicherungszeiten.
Anrechenbare Versicherungszeiten im APG
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gelten laut dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) alle ab dem 1. Jänner 2005 erworbenen Zeiten in der Pensionsversicherung (PV) als Beitragszeiten – und zwar als:
- Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Zeiten der Teilpflichtversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat (z. B. Kindererziehungszeiten, Zivil- und Präsenzdienst, Arbeitslosengeld). Da diese Versicherungszeiten als Beitragszeiten gelten, wird diesen im Pensionskonto eine Beitragsgrundlage zugeordnet.
Versicherungszeiten durch Bezug von | Beitragsgrundlage |
---|---|
Arbeitslosengeld (ALG) Überbrückungshilfe Übergangsgeld (vom AMS) Weiterbildungsgeld | 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen ALG-Bezuges |
2025: täglich € 93,17 | |
Notstandshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe (auch dann, wenn diese Leistungen wegen des Einkommens der Partnerin*des Partners nicht bezogen werden) | 92 % von 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen ALG-Bezuges |
Ruhen von ALG, (erweiterte) Überbrückungshilfe, Notstandshilfe wegen Urlaubsentschädigung | 70 % des durchschnittlichen monatl. Entgelts, aus der letzten Jahresbeitragsgrundlage vor dem Ruhen |
Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Übergangsgeld (nach ASVG) | diese Geldleistung |
Krankengeld | das 30-Fache der tägl. Bemessungsgrundlage des Krankengeldes |
Wiedereingliederungsgeld | das 30-Fache der tägl. Bemessungsgrundlage des Krankengeldes abzüglich des herabgesetzten Entgelts durch Wiedereingliederungsteilzeit |
Wochengeld | das 30-Fache des tägl. Wochengeldes |
Sonderwochengeld | das 30-Fache des tägl. Sonderwochengeldes |
Präsenz- und Ausbildungsdienst Zivil- und Auslandsdienst | 2024: mtl. € 2.163,7 |
Kindererziehungszeiten | 2024: mtl. € 2.163,7 |
einer Dienstleistung als Zeitsoldat*in bzw. Ausbildungsdienstleistende, ab dem 13. Monat | 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage etc. |
Pflegekarenzgeld | 2024: mtl. € 2.163,7 |
Pflegeteilzeitkarenzgeld | aliquotes Pflegekarenzgeld inkl. allf. Kinderzuschläge |
Überbrückungsgeld der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse | Überbrückungsgeld |
Familienzeitbonus | 2025: tägl. € 54,87 |
Versicherungszeiten im ASVG
Wenn Sie vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gelten für Ihre Pension die Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, zählen diese Zeiten nur bis zum 31. Dezember 2004. Danach gelten die Versicherungszeiten des APG.
Versicherungszeiten im ASVG werden in zwei Gruppen unterschieden: Beitrags- und Ersatzzeiten.
- Beitragszeiten im ASVG
- Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
Dazu zählen auch:- bis zu 9 Monate Familienhospizkarenz
- Zeiten ohne Leistungsbezug, wenn man sich während Familienhospizkarenz vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe abgemeldet hat.
- Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z. B. als Beamtin*Beamter), wenn nach Ende der Beschäftigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gezahlt wurde.
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
- Ersatzzeiten im ASVG
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, wenn Beiträge entrichtet wurden (Nachkauf)
- Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Übergangsgeld
- Wochengeld
- etc.
Broschüre
Versicherungszeiten
Wie viele Versicherungszeiten brauche ich?
Um eine Pension zu erhalten, benötigen Sie eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten. Diese wird je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich bezeichnet
- Im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) heißt sie „Mindestversicherungszeit“
- Im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) wird sie „Wartezeit“ genannt
Für die Alterspension gilt folgende Mindestversicherungszeit:
- mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre)
- davon müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) aus tatsächlicher Erwerbstätigkeit stammen
Je nach Pensionsart (z. B. Korridorpension, Schwerarbeitspension, Invaliditätspension) gelten abweichende Voraussetzungen. Details dazu finden Sie direkt bei den jeweiligen Regelungen.
Versicherungszeiten prüfen, feststellen oder ergänzen
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte bei der Pensionsversicherung (PV) prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für eine Pension bereits erfüllen – oder wann diese voraussichtlich erfüllt sein werden.
Als besonderen Service bieten wir Ihnen auch:
- Pensionsvorausberechnungen
- Rentabilitätsberechnungen für den Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
Antrag
auf Überprüfung des Pensionsanspruchs
Um Ihren Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters (= Alterspensionen) prüfen zu lassen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Antrag
auf Erfassung von Versicherungszeiten
Um Versicherungszeiten wie z. B. die endgültigen Zeiten der Kindererziehung oder Schul-, Studien- & Ausbildungszeiten erfassen zu lassen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Antrag
auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung des Anspruchs
Zur Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten sowie zur Prüfung des Anspruchs müssen Sie dieses Online-Formular ausfüllen.
Versicherungszeiten abfragen
Mit der ID Austria können Sie einen Auszug Ihrer Versicherungszeiten jederzeit bequem von zu Hause online abfragen und/oder ausdrucken Versicherungsdatenauszug.
Alternativ können Sie einen Versicherungsdatenauszug auch jederzeit bei der Pensionsversicherung (PV) anfordern. Adressen und Telefonnummern finden Sie unter Kontakt.
Häufige Fragen
Rat & Hilfe
zu Versicherungszeiten
Möchten Sie den aktuellen Stand Ihrer Versicherungszeiten überprüfen? Die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung beraten Sie gerne und stellen bei Bedarf auch Pensionsvorausberechnungen an. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Adressen & Telefonnummern finden Sie unter Kontakt. Bringen Sie zum Termin einen Identitätsnachweis (z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) mit.
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Hinweis:
Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.
Stand: 08. August 2025