Pensionsversicherung zwischenstaatliche Regelungen: Verschiedene Flaggen wehen vor Himmel

Zwischenstaatliche
Pensions­ver­sicher­ung

Arbeiten im Ausland? Zwischenstaatliche Abkommen schützen Ihre Pensionsansprüche und gewährleisten, das alle Versicherungszeiten angerechnet werden. Hier erfahren Sie, welche Regelungen mit welchen Ländern es gibt und wie Sie Ihre Pension absichern.

So werden Auslandszeiten angerechnet

Für Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder Abkommens­staaten beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren und dort Versicherungszeiten erworben haben, gelten besondere Regelungen, wie diese Versicherungszeiten für den Pensionsanspruch berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherungszeiten bei einer internationalen Organisation oder EU-Einrichtung berücksichtigt werden.

Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit in einem Land, mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.

Pensions­abkommen – Länder­übersicht

Hinweis:

Der Begriff „Mitgliedsstaat“ bezeichnet im Folgenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz.

Pension beantragen bei Auslands­arbeit

  1. Wenn Sie in Österreich und zumindest 1 weiteren Mitgliedsstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich in Ihrem Wohnortstaat stellen.
  2. Wenn Sie in einem Abkommensstaat beschäftigt, versichert und/oder wohnhaft waren, sollten Sie Ihren Pensionsantrag grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger Ihres Wohnortstaates stellen.

Der Antrag kann auch bei dem Versicherungsträger gestellt werden, bei dem Sie zuletzt versichert waren.

Wichtig: Sie müssen Ihre Pension nicht in jedem Land einzeln beantragen!

Wenn Sie bei der Antragstellung im Wohnortstaat darauf hinweisen, dass Sie auch ausländische Versicherungszeiten haben, nimmt Ihr zuständiger Versicherungsträger Kontakt mit den beteiligten ausländischen Versicherungsträgern auf und leitet das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungs­verfahren ein.

Pensionsansprüche bei Arbeit im Ausland

Da die Anspruchsvoraussetzungen in den jeweiligen Mitglieds- oder Abkommensstaaten unterschiedlich sind, prüft jeder Versicherungsträger gesondert, ob ein Pensionsanspruch nach seinen nationalen Rechtsvorschriften besteht. Dadurch können Ansprüche aus verschiedenen Staaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen. 

Für bestimmte Pensionsarten sind mindestens 12 Versicherungsmonate und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.

Voraussetzungen, Regelungen & Mindestversicherungszeiten

Pensionsberechnung und Auslandszeiten

Österreichische Pensionsberechnung

Für den Anspruch auf eine österreichische Pension werden – wenn nötig –  Ver­sicher­ungs­zeiten aus EU-/EWR-Staaten, der Schweiz- oder Ab­kommens­staaten sowie Beschäftigungszeiten bei EU-/internationalen Organisationen berücksichtigt.

Direktberechnung: Die Pension selbst wird jedoch immer ausschließlich nach österreichischem Recht und nur auf Basis der österreichischen Ver­sicher­ungs­monate und Beitragsgrundlagen berechnet.

Pensionsberechnung in Mitglieds- & Abkommensstaaten

Auch andere Staaten berücksichtigen österreichische Versicherungszeiten bei der Prüfung der An­spruchs­voraus­setzungen.

Die Berechnung der ausländischen Pension erfolgt nach den nationalen gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Staates und nur mit den dort erworbenen Versicherungszeiten.

Besteht ein Anspruch, wird die Pension direkt vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger ausbezahlt.

Überweisung der Pension ins Ausland

Österreichische Pensionen werden weltweit über die Deutsche Post AG überwiesen:

» Bargeldlos auf ein Pensionsgirokonto/Gemeinschaftskonto bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl.

» Eine Anweisung per Scheck ist nicht möglich.

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte Pensionist*innen ist grundsätzlich 1 Mal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Weitere Infos dazu und zu Ausnahmen finden Sie hier.

Ausländische Pension & Krankenversicherung

Wenn Sie eine österreichische Pension beziehen, sind Sie in der Krankenversicherung pflichtversichert und müssen Beiträge zahlen, solange sie sich ständig in Österreich auf­halten.

Wenn Sie neben einer österreichischen Pension auch eine Pensionsleistung aus einem Mitglieds- bzw. Abkommensstaat – mit dem Regelungen über die Krankenversicherung vereinbart wurden: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien, Türkei – beziehen, müssen Sie auch von dieser Leistung einen Krankenversicherungsbeitrag von 6 % zahlen.

Der Krankenversicherungsschutz besteht auch bei ständigem Aufenthalt in

  • einem Mitgliedsstaat, wenn in diesem Staat kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
  • Abkommensstaaten wie Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Tunesien und Türkei, wenn aus dem Wohnortstaat keine Pension bezogen wird.

Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie sich beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger anmelden und beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnortstaat eintragen lassen.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung im Ausland finden Sie hier.

Häufige Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen

Weitere Informationen zur Pensionsberechnung sowie zur Krankenversicherung und Steuerpflicht im Ausland können Sie auf der Seite Pension & Ausland nachlesen.

Hier finden Sie die Verbindungsstellen in den Abkommens­staaten.

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 01. Dezember 2025