Waisenpension: Erwachsene Hand hält Hand eines Kindes im Sonnenlicht

Waisenpension:
Anspruch, Höhe & Antrag

Wer hat Anspruch auf die Waisenpension, wie hoch fällt sie aus, und gibt es eine Altersgrenze? Hier finden Sie zuverlässige Informationen zu Voraussetzungen, Höhe der Waisenpension und was Sie beim Antrag beachten müssen.

Was ist eine Waisenpension?

Die Waisenpension ist eine finanzielle Unterstützung für Kinder, die einen oder beide Elternteile verloren haben.

Sie hilft dabei, wichtige Grundbedürfnisse der Kinder zu sichern – sei es für Unterkunft, Essen, Kleidung, Bildung oder gesundheitliche Versorgung.

Wer hat Anspruch auf Waisenpension?

Anspruch auf eine Waisenpension haben Kinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und in bestimmten Fällen auch Stiefkinder bis 18 Jahre, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Volljährige Kinder ab 18 Jahren können ihren Anspruch auf Waisenpension verlängern, wenn sie sich weiter in Ausbildung befinden oder einer freiwilligen Tätigkeit nachgehen. Eine Verlängerung ist auch möglich, wenn das Kind erwerbsunfähig ist.

Für die Weitergewährung der Waisenpension muss ein Antrag gestellt werden. Damit es zu keiner Unterbrechung kommt, muss dieser spätestens 3 Monate nach Entziehung oder Erlöschen der Pension gestellt werden.

Versicherungs­rechtliche Voraus­setzungen

Damit die anspruchsberechtigten hinterbliebenen Kinder eine Waisenpension bekommen, muss der verstorbene Elternteil eine Mindestanzahl an Beitrags- oder Versicherungs­monaten erworben haben.

Der Stichtag ist der Todestag des Elternteils, wenn er auf einen Monatsersten fällt. Sonst gilt als Stichtag der erste Tag des darauffolgenden Monats (z. B. ist der Todestag der 15. Juli, gilt als Stichtag der 1. August). 

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die*der Verstorbene bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension gehabt hat. 

Abfindung

Wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Waisenpension. Wenn mindestens 1 Beitragsmonat vorliegt, hat man Anspruch auf eine einmalige Abfindung.

Wie wird die Waisen­pension berechnet?

Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer die 60 %-ige Witwen*­Witwerpension, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich ausgezahlt wird.

Höhe der Waisenpension:

  • Bei Tod eines Elternteiles ......... 40 %
  • Bei Tod beider Elternteile .......... 60 % der Witwen*Witwerpension

Wenn beide Elternteile verstorben und die Voraussetzungen von beiden erfüllt sind, gebühren 2 Pensionen: 60 % der Witwen- und 60 % der Witwerpension.

Bezieher*innen einer Waisenpension sind beitragsfrei krankenversichert.

Wenn die Pension sehr niedrig ist, kann Anspruch auf eine Ausgleichszulage bestehen.

Beginn der Pension: Fristen & Regelungen

Die Waisenpension beginnt mit dem Tag nach dem Todestag eines Elternteils, wenn der Pensionsantrag wie folgt gestellt wird:

  • Volljährige Waisen: innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Elternteils.
  • Minderjährige oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Waisen: spätestens 6 Monate nach Erreichen der Volljährigkeit oder nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit.

Wird der Pensionsantrag erst nach den oben genannten Fristen eingebracht, steht die Pension mit dem Tag der Antragstellung zu.

Erhöhung für Vollwaisen

Wenn auch der 2. Elternteil verstirbt, kann eine Erhöhung der Waisenpension beantragt werden.

Der Pensionsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod des Elternteils gestellt werden, damit die Erhöhung ab dem Todestag vorgenommen wird. Wird der Antrag später gestellt, wird die Erhöhung rückwirkend für höchstens 3 Monate bewilligt.

Zuverdienst zur Waisen­pension: Was ist erlaubt?

Vor dem 18. Lebensjahr kann das Kind (die Waise) jede Erwerbstätigkeit ausüben.

Ab dem 18. Lebensjahr kommt es darauf an, ob die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit überwiegt. Ausschlaggebend sind die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens.

Waisenpension: Häufige Fragen

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 28. Juli 2025