Pension für Witwen bzw. Witwer und hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner: Zwei Hände halten sich tröstend

Witwen- und Witwer­pension
& hinterbliebene eingetragene Partner*innen

Wie hoch ist die Witwen*Witwerpension, und wer hat Anspruch darauf? Gilt sie auch nach einer Scheidung oder für eingetragene Partner*innen? Wir informieren Sie über Voraussetzungen, Zeitpunkt und Berechnung der Hinterbliebenenpension in Österreich.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird im folgenden Text nur die Witwen*Witwerpension beschrieben. Alle Informationen gelten gleichermaßen auch für die Pension für hinterbliebene eingetragene Partner*innen.

Wer hat Anspruch auf eine Witwen*Witwer­pension?

Um hinterbliebene Ehepartner*innen finanziell abzusichern, gibt es in Österreich die Witwen*Witwerpension. Sie soll durch den Tod weggefallene Unterhaltsansprüche annähernd ausgleichen.

Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Hinterbliebene einer Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension.

Grundsätzlich muss zum Todeszeitpunkt eine aufrechte Ehe bestanden haben. Auch geschiedene Personen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Pensions­anspruch.

Versicherungsrechtliche Voraus­setzungen (Wartezeit)

Um einen Pensionsanspruch zu haben, muss die Wartezeit erfüllt sein. Das bedeutet, dass zum Stichtag eine bestimmte Mindestanzahl an Beitragsmonaten oder Ver­sicher­ungs­monaten der verstorbenen Person vorliegen muss.

Als Stichtag gilt der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt. Sonst gilt als Stichtag der erste Tag des darauffolgenden Monats.  

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension gehabt hat.

Abfindung

Wenn die Warte­zeit nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf eine Witwen*Witwer­pension. Anstelle der Pension haben hinterbliebene Ehepartner*innen Anspruch auf eine einmalige Abfindung.

Voraussetzung dafür ist, dass die*der verstorbene Ehepartnerin*Ehepartner mindestens 1 Beitrags­monat erworben hat.

Wie hoch ist die Witwen*Witwer­pension?

Die Höhe der Witwen*Witwerpension beträgt zwischen 0 und maximal 60 % der Pension, auf die die*der verstorbene Ehepartnerin*­Ehepartner Anspruch gehabt hat oder hätte.

Der Basisprozentsatz leitet sich grundsätzlich von den Einkommensverhältnissen der Ehepartner*innen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Tod und vom Gesamteinkommen der Witwe*­des Witwers ab:

  • Bei gleichem Einkommen der*des verstorbenen und der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 40 %.
  • Ist das Einkommen der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners mindestens 3 Mal so hoch wie das der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 60 %.
  • Ist das Einkommen der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*Ehepartners mehr als 2 1/3 Mal so hoch wie das der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners: Basisprozentsatz = 0 %.

Die Witwen*Witwerpension ist ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen.

Erhöhung: Einkommens­grenzen und Berechnung

Wenn der Basisprozentsatz eine Witwen*­Witwerpension von weniger als 60 % ergibt, kann der Prozentsatz erhöht werden. Dazu muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe die*der hinterbliebene Ehepartnerin*­Ehepartner über ein weiteres Einkommen verfügt.

Als Einkommen gelten z. B. Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (z. B. Pension, Kranken-, Arbeitslosen-, Rehabilitations- und Umschulungsgeld), Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung u. a.

Befristete & unbefristete Witwen*Witwer­pension

Hinterbliebene Ehepartner*­innen können eine unbefristete oder befristete Witwen*­Witwer­pension erhalten – je nach Alter, Ehedauer und weiteren Voraussetzungen.

Ein unbefristeter Pensionsanspruch besteht, wenn die Ehe eine gewisse Mindestdauer hatte.

Bei einer befristeten Witwen*Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen einen zeitlich begrenzten Anspruch für die Dauer von 30 Kalendermonaten nach dem Sterbemonat der*des Versicherten. 

Das ist dann der Fall, wenn die*der hinterbliebene Ehepartnerin*­Ehepartner zum Todeszeitpunkt der*des Versicherten

  • unter 35 Jahre alt war und bei einer kurzen Ehedauer (weniger als 10 Jahre) oder
  • über 35 Jahre alt, die Ehe kurz war und ein großer Altersunterschied bestanden hat (sog. „Versorgungsehe“).

Fallbeispiele: Befristet oder unbefristet?

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gilt die Befristung nicht – dann haben hinterbliebene Ehepartner*­innen trotzdem Anspruch auf eine unbefristete Witwen*­Witwer­pension:

  • Wenn in der (durch die) Ehe ein Kind geboren oder legitimiert (= Elternschaft wurde rechtlich anerkannt) wurde,
  • wenn die Witwe zum Todeszeitpunkt des Ehepartners schwanger war,
  • wenn zum Todeszeitpunkt im Haushalt der*des hinterbliebenen Ehepartnerin*­Ehepartners ein Kind der*des verstorbenen Ehepartnerin*Ehepartners lebt, das Anspruch auf Waisenpension hat, oder
  • wenn Personen, die schon einmal miteinander verheiratet waren, sich erneut heiraten und bei Fortdauer der früheren Ehe Anspruch auf eine unbefristete Witwen*­Witwerpension bestanden hätte.

Anspruch nach einer Scheidung

Auch hinterbliebene Personen aus einer geschiedenen Ehe können Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension haben. Und zwar dann, wenn die*der verstorbene Ehepartnerin*­Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes unterhaltspflichtig war.

In bestimmten Fällen kann ein Anspruch auch bei einer freiwilligen Unterhaltsleistung bestehen. Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Unterhalt zumindest im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig gezahlt wurde.

Auch die Höhe für die Witwen*Witwerpension wird nach denselben Bestimmungen wie bei einer aufrechten Ehe berechnet. Die Pension darf aber grundsätzlich nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch bzw. die durchschnittlich geleistete monatliche Unter­halts­zahl­ung.

Wiederverehelichung: Erlöschen, Abfertigung & Wiederaufleben

Bei einer erneuten Ehe erlischt der Pensionsanspruch. Als einmalige Leistung wird bei einer unbefristeten Witwen*Witwerpension eine Abfertigung ausgezahlt. Diese entspricht der 35-fachen Höhe der monatlichen Witwen*Witwerpension (ohne Ausgleichs­zulage).

Diese Regelung gilt nicht bei einer befristeten Witwen*­Witwerpension: Der Anspruch erlischt mit einer Wiederverheiratung und es besteht kein Anspruch auf Abfertigung.

Wenn die neue Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird, kann eine unbefristete abgefertigte Witwen*Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der frühestens 2,5 Jahre, nachdem der Pensionsanspruch erloschen ist, gestellt werden kann.

Die wiederauflebende Pension vermindert sich aber um neue Einkünfte der Witwe*des Witwers (z. B. weitere Witwen*­Witwerpension oder Unterhaltsansprüche).

Witwen*Witwer­pension: Häufige Fragen

Hinweis: 

Die auf dieser Website angebotenen Inhalte dienen der allgemeinen Information und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen. Weitere Informationen finden Sie im Haftungsausschluss.

Stand: 19. Dezember 2025