Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!
Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.
Personenkreis | Betrag |
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Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*), Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen |
EUR 1.110,26 |
Ehepaare **) im gemeinsamen Haushalt *) |
EUR 1.751,56 |
Halbwaisen bis 24 Jahre | EUR 408,36 |
Halbwaisen über 24 Jahre | EUR 725,67 |
Vollwaisen bis 24 Jahre | EUR 613,16 |
Vollwaisen über 24 Jahre | EUR 1.110,26 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 408,36 liegt, um EUR 171,31.
**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Ausgleichszulage" (388.1 KB)