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Ausgleichszulage



Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!

Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

Höhe der Ausgleichzulagenrichtsätze
Personenkreis Betrag
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*),
Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen
EUR 1.110,26
Ehepaare **) im gemeinsamen
Haushalt *)
EUR 1.751,56
Halbwaisen bis 24 Jahre EUR 408,36
Halbwaisen über 24 Jahre EUR 725,67 
Vollwaisen bis 24 Jahre EUR 613,16
Vollwaisen über 24 Jahre EUR 1.110,26


*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 408,36 liegt, um EUR 171,31.

**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft

   Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Ausgleichszulage" (388.1 KB)  

Zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020