Antrag
Der Antrag ist von der/dem Versicherten oder der Pensionistin bzw. dem Pensionisten zu stellen und durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu begründen.
Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt - zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden.
Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes.
Kostenbeteiligung
Höhe der Zuzahlung
monatliches Bruttoeinkommen |
tägliche Zuzahlungen |
mehr als EUR 1.110,26 bis EUR 1.691,64 | EUR 9,37 * |
mehr als EUR 1.691,64 bis EUR 2.273,03 |
EUR 16,06 |
mehr als EUR 2.273,03 |
EUR 22,76 |
* Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher/innen mit einer Pension, deren Höhe EUR 1.110,26 nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit - abhängig vom monatlichen Einkommen - ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.