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Hintergrundinformationen zu "Equal Pension Day 2022"


Bereits zum 8. Mal hat die Abteilung Wirtschaft, Arbeit und Statistik (MA 23) und das Frauenservice (MA 57) der Stadt Wien für den Österreichischen Städtebund den sog. „Equal Pension Day“ errechnet. Demnach haben Männer heuer österreichweit bereits mit 3. August so viel Pension erhalten wie Frauen erst zum Jahresende erhalten haben werden.
Bei den Zahlen zum "Equal Pension Day" wird von einem Pensionsstand ausgegangen, in dem natürlich auch Alterspensionen von höher betagten Frauen aufscheinen. Diese stammen noch aus einer Zeit, in der ihnen gewisse Ausbildungswege und Berufsbilder verwehrt blieben und dadurch auch die Einkommen niedriger waren.
Die Gründe für die Unterschiede der Alterspensionen von Männern und Frauen sind vielfältig:
Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Teilzeitarbeit, unbezahlte Betreuungs- und Versorgungsarbeit, geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede, lange Ausbildungszeiten. Im Ergebnis resultieren die Differenzen aus einer Fülle von Ungleichheiten im gesamten Lebensverlauf. Im Durchschnitt erwerben Frauen in einer typischen Berufsbiographie eine geringere Anzahl an Versicherungsmonaten.


Die regionalen Unterschiede

Hinweis: Der PVA liegt die durchschnittliche Pensionshöhe ihrer Pensionist*innen vor. Personen, die zum Beispiel bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) oder der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) pensionsversichert sind, sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.


Pensionshöhe *
Monatsdurchschnitte in Euro

Alle Alterspensionen
MännerFrauenVerhältnis
Frauen / Männer in %

Österreichweit

1.842,13

1.157,42

62,83
Wien2.036,531.386,3268,07
Niederösterreich2.261,851.302,9257,60
Burgenland2.119,031.232,2358,15
Oberösterreich2.220,471.181,4653,21
Steiermark2.083,321.190,5757,15
Kärnten1.998,361.193,8259,74
Salzburg2.163,471.245,5057,57
Tirol2.076,971.126,2854,23
Vorarlberg2.048,541.052,5351,38
* ohne Hilflosenzuschuss, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage

Welche Möglichkeiten gibt es in der gesetzlichen Pensionsversicherung die Pension „aufzubessern“?

Selbst- oder Weiterversicherung
Eine Pensionserhöhung könnte durch eine Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herbeigeführt werden:


Selbstversicherung - für Personen nach Vollendung ihres 15. Lebensjahres mit Wohnsitz im Inland, die nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind.

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung – für Personen, die lediglich geringfügig beschäftigt sind und weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung (teil)pflichtversichert sind. Diese können sich – bei Wohnsitz im Inland – in diesen Bereichen selbstversichern und somit zur geringfügigen Erhöhung der Pension beitragen.

Selbstversicherung für pflegende Angehörige – für Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft eine*n nahe*n Angehörige*n pflegen.

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes – für Personen, die ein behindertes Kind, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen.

Weiterversicherung – für Personen, die aus einer Pflicht- oder Selbstversicherung ausscheiden.

Weiterversicherung für pflegende Angehörige – für Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausscheiden, um eine*n nahe*n Angehörige*n zu pflegen.

All diese Versicherungen sind freiwillig, erfordern eine Antragstellung und führen zu einem Erwerb von Versicherungszeiten mit Beitragsgrundlagen und somit zu einer Erhöhung des Pensionskontostandes. In unserem Falter Nr. 14 werden die Voraussetzungen, Kosten und nützlichen Hinweise erklärt. Es ist aber wichtig, in jedem Einzelfall das persönliche Beratungsgespräch mit einem*einer unserer Mitarbeiter*innen zu suchen.

Höherversicherung

Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung besteht auch die Möglichkeit, eine Höherversicherung in der Pensionsversicherung abzuschließen.
Über Antrag wird die Berechtigung zur Höherversicherung festgestellt. Der Beginn, das Ende und die Höhe der Zahlung(en) können individuell von der versicherten Person selbst bis zu einem Jahresbetrag von EUR 11.340,-- (Stand 2022) gewählt werden. Höherversicherungsbeiträge führen zur Gewährung eines Erhöhungsbetrages, eines sogenannten „besonderen Steigerungsbetrages”, zur monatlichen Pension.
Der besondere Steigerungsbetrag wird im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Pension erhöht. Er ist außerdem zu 75 % steuerfrei die restlichen 25 % werden gemeinsam mit der Pension versteuert.
Einzelheiten finden Sie in Falter Nr. 15.


Zeiten der Kindererziehung (KEZ)

Besonders hinzuweisen ist auf die für Zeiten der Kindererziehung bestehenden gesetzlichen Regelungen. Dank dieser Regelungen ist es möglich, für Zeiten der Kindererziehung (KEZ) beitragsfrei Versicherungsmonate zu erwerben und das mit einer gesetzlich festgelegten Beitragsgrundlage von EUR 2.027,75 (Stand 2022). Diese Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gebührt auch solchen Müttern / Vätern, die während der Kindererziehung beschäftigt sind und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ohnehin Versicherungsmonate erwerben – es kommt hier zu einer Zusammenzählung der Beitragsgrundlagen.
Der Zeitraum von vier Jahren (fünf bei Mehrlingsgeburten) kann sich durch eine nachfolgende Geburt verkürzen. Mit der nachfolgenden Geburt beginnt jedoch neuerlich eine Anrechnung von vier (fünf) Jahren.
Für die ersten vier Jahre nach der Geburt kann so beispielweise eine geringere Beitragsgrundlage aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung durch den Erwerb der KEZ abgefedert werden. Nach diesem Zeitraum entsteht dann die gefürchtete „Einkommensschere“, wenn die Teilzeitbeschäftigung weiterhin für viele Jahre ausgeübt wird. Ab hier lautet die nüchterne Regel für das Pensionskonto bzw. den späteren Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung also: „Je mehr desto mehr, je weniger desto weniger“.
Weitere Informationen zu „Versicherungszeiten“ finden Sie im Falter Nr. 12 (KEZ S. 4 u. 5).


Pensionssplitting

Eine weitere Möglichkeit, um dem wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätigen bzw. nur teilzeitbeschäftigten Elternteil eine Erhöhung seiner Beitragsgrundlage zu ermöglichen, bietet das freiwillige Pensionssplitting.
Dabei kommt es zu einer freiwilligen Übertragung von im Pensionskonto eingetragenen Teilgutschriften. Der erwerbstätige Elternteil kann bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift an den erziehenden Elternteil übertragen. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift im Pensionskonto.
Die Übertragung ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt des Kindes möglich. Sie muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
Nähere Informationen und Berechnungsbeispiele zur besseren Orientierung finden Sie im Falter Nr. 23, in dem auch Rechenbeispiele angeführt sind.

Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten (Nachträgliche Selbstversicherung)

Besteht die Möglichkeit Schul-, Studien - bzw. Ausbildungszeiten nachzukaufen, ist eine Vergleichsberechnung nur dann durchzuführen, wenn diese von der*dem Versicherten ausdrücklich beantragt wird oder ein Nachkauf für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen notwendig ist. Neben den mit dem Nachkauf verbundenen Voraussetzungen und Kosten ist zu beachten, dass infolge pensionsrechtlicher Änderungen eine Situation entstehen kann, in der die ursprüngliche Zielsetzung eines Nachkaufes von Schulzeiten nicht erreicht wird. Deshalb ist für den Fall, dass weder der Anspruch auf eine Pension von diesen Zeiten abhängt noch eine Erhöhung der Pension eintritt, die Rückerstattung dieser Beiträge vorgesehen.
Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Falter Nr. 13.


Für die tatsächliche Höhe der Eigenpension ist das Lebensalter, zu dem man in Pension gehen möchte, entscheidend. Derzeit noch marginal, doch durch das Ansteigen des Regelpensionsalters für Frauen – erstmals spürbar ab 2024 - rückt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Langzeitversicherungspension, Korridorpension oder Schwerarbeitspension vermehrt ins Blickfeld auch der Frauen. Doch führt ein Pensionsantritt vor Erreichen des Regelpensionsalters zu Abschlägen bei der Pensionsberechnung und somit zu einer geringeren Pensionshöhe.

Sollte, trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die Pensionshöhe einer Person nicht für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards reichen, gibt es auch nach Erreichen des Regelpensionsalters noch Möglichkeiten, die zu erwartende Pension aufzubessern.

Denn wird die Pension – trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, gebührt ein Zuschlag zur Alterspension. Dieser erhöht die errechnete Pensionsleistung um 0,35 % pro Monat (= 4,2 % pro Jahr) der späteren Inanspruchnahme. Dabei ist eine maximale Erhöhung von 12,6 % (entspricht einem Aufschub für drei Jahre) der Pensionsleistung vorgesehen.

Das bedeutet, dass beispielsweise eine Frau, die über das Regelpensionsalter hinaus versicherungspflichtig beschäftigt ist, einerseits die zusätzlichen Beitragsgrundlagen aus dieser Beschäftigung auf dem Pensionskonto gutgeschrieben bekommt und andererseits bei der späteren Pensionsberechnung einen Zuschlag erhält.

Zusätzlich wird bei aufrechtem Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den die Erhöhung gebührt (maximal drei Jahre), der gesetzliche Anteil des*der betreffenden Dienstnehmer*in sowie des*der Dienstgeber*in am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert, wobei bei der späteren Pensionsberechnung ungeachtet dessen weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen werden.


Zusammenfassung der Faktoren, die die Pensionshöhe maßgeblich beeinflussen

  • Berufswahl
  • Freiwillige Versicherungen
  • Höherversicherung
  • Neben dem Erwerb von KEZ, versicherungspflichtig beschäftigt sein
  • Vollzeitbeschäftigung anstelle von Teilzeitbeschäftigung
  • Pensionssplitting
  • Nachkauf der Schul- Studien- und Ausbildungszeiten
  • Pension frühestens zum Regelpensionsalter beantragen – keine Abschläge
  • Inanspruchnahme der Pension nach dem Regelpensionsalter
  • Vorliegen eines Erwerbseinkommens neben der Pension.


Wie den Differenzen in den Pensionshöhen allgemein entgegengewirkt werden kann, verweist die PVA generell auf die Sozial- und Familienpolitik. Die daraus resultierenden, derzeit vorhandenen Bestimmungen ermöglichen der PVA das obenerwähnte Angebot (Höherversicherung, Pensionssplitting etc.).

Zuletzt aktualisiert am 09. August 2022