Aufgaben und Ziele
Im Gegensatz zu den "wiederherstellenden" Rehabilitationsmaßnahmen dienen die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge der vorbeugenden Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
Bei Pensionsbezieher/innen stellen die Aufrechterhaltung einer möglichst hohen Lebensqualität und die Vermeidung der Pflegebedürftigkeit die Ziele dieser Leistungen dar.
Dazu kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
- stationäre Aufenthalte in Kur- und Rehabilitationseinrichtungen (Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen),
- ambulante (Nach-)Behandlungen und Trainingsmaßnahmen sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Reise- oder Transportkosten zwischen Wohnort und Behandlungseinrichtung.
Diese Maßnahmen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Anspruchsberechtigte Personen
Der Pensionsversicherungsträger kann Versicherten und Pensionsbezieher/innen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
Den Antrag auf Heilverfahren stellt die/der Versicherte oder Pensionsbezieher/in.
Im Antrag auf Heilverfahren muss die medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt begründet werden.
Vor Antritt eines Aufenthaltes ist jedenfalls die Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers über den eingebrachten Antrag abzuwarten; eine nachträgliche Kostenübernahme ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich.
Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt - zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Bei nachgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von dieser Limitierung abgesehen werden.
Kostenbeteiligung
Höhe der Zuzahlung
monatliches Bruttoeinkommen |
tägliche Zuzahlungen |
mehr als EUR 1.110,26 bis EUR 1.691,64 | EUR 9,37 |
mehr als EUR 1.691,64 bis EUR 2.273,03 |
EUR 16,06 |
mehr als EUR 2.273,03 |
EUR 22,76 |
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (zB Ausgleichszulagenbezieher/innen), die in erster Linie einkommensabhängig ist, ist die/der Versicherte bzw. Pensionsbezieher/innen von der Zuzahlung befreit.