Pensionsversicherung
Höchstbeitragsgrundlage monatlich | EUR 5.550,00 |
Höchstbemessungsgrundlage (aus den "33 besten Jahren") |
EUR 4.563,39 |
Geringfügigkeitsgrenze
Grenzbeträge bei Vorliegen einer Beschäftigung, die als gering-
fügig im Sinne des § 5 (2) ASVG gilt:
Monatlich EUR 475,86
Freiwillige Versicherung
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung |
EUR 6.475,00 |
Monatliche Mindestbeitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung | EUR 872,40 |
Jährlicher Höchstbeitrag zur Höherversicherung |
EUR 11.100,00 |
Ausgleichszulage
Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält):
Alleinstehende Pensionisten *), Witwen/Witwer | EUR 1.000,48 |
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wenn der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt * |
EUR 1.578,36 |
Waisenpension (einfach verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 367,98 |
Waisenpension (einfach verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 653,91 |
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |
EUR 552,53 |
Waisenpension (doppelt verwaist nach Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 1.000,48 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 367,98 liegt, um EUR 154,37.
Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt
- ein Ausgleichszulagenbonus, wenn Sie eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)pension beziehen oder
- ein Pensionsbonus zu Ihrer Eigen(Direkt)pension, wenn Sie keine Ausgleichszulage beziehen
- wenn Ihr Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Grenzwert für Gesamteinkommen | Maximale Höhe | |
Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* | EUR 1.113,48 | EUR 151,50 |
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate* | EUR 1.339,99 | EUR 389,20 |
Familienrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate* bei einem oder beiden Partnern | EUR 1.808,73 | EUR 388,78 |
* inkl. Kindererziehungszeiten und Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten
Pflegegeld
Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt.
Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.
Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.
Stufe 1 | EUR 162,50 |
Stufe 2 | EUR 299,60 |
Stufe 3 | EUR 466,80 |
Stufe 4 | EUR 700,10 |
Stufe 5 | EUR 951,00 |
Stufe 6 | EUR 1.327,90 |
Stufe 7 | EUR 1.745,10 |