Pensionen werden jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Die Pensionsanpassung 2024 wird daher ab 1. Jänner 2024 wirksam. Die Pensionen werden abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto) erhöht:
Gesamtpensionseinkommen bis € 5.850,00: Erhöhung 9,7 %
Gesamtpensionseinkommen ab € 5.850,01: Erhöhung € 567,45
Schutzklausel für Neupensionist*innen im Jahr 2024
Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2024 beschlossen. Damit soll der hohen Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.
Neupensionist*innen erhalten dabei einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 geteilt durch 14.
Der Erhöhungsbetrag wird wie die Pension um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.
Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für
- Korridorpensionen, auf die am 31.12.2023 noch kein Anspruch bestand.
- Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Arbeitslosengeldanspruch oder Notstandshilfeanspruch angetreten werden.
- Hinterbliebenenleistungen nach verstorbenen Pensionist*innen.
Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2024, die im Anschluss an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe-anspruch angetreten werden, müssen von der PV beim Arbeitsmarktservice (AMS) Erhebungen durchgeführt werden. Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss vom AMS bestätigt werden, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 AlVG aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.
Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können von der PV keine arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratungen durchgeführt werden.