DRUCKEN

Information zur Pensionsanpassung 2024


Pensionen werden jedes Jahr zum 1. Jänner angepasst. Die Pensionsanpassung 2024 wird daher ab 1. Jänner 2024 wirksam. Die Pensionen werden abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto) erhöht:

Gesamtpensionseinkommen bis € 5.850,00: Erhöhung 9,7 %

Gesamtpensionseinkommen ab € 5.850,01: Erhöhung € 567,45


Schutzklausel für Neupensionist*innen im Jahr 2024

Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2024 beschlossen. Damit soll der hohen Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.

Neupensionist*innen erhalten dabei einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 6,2 % der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 geteilt durch 14.

Der Erhöhungsbetrag wird wie die Pension um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.

Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für

  • Korridorpensionen, auf die am 31.12.2023 noch kein Anspruch bestand.
  • Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Arbeitslosengeldanspruch oder Notstandshilfeanspruch angetreten werden.
  • Hinterbliebenenleistungen nach verstorbenen Pensionist*innen.


Für Korridorpensionen mit Stichtag im Kalenderjahr 2024, die im Anschluss an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe-anspruch angetreten werden, müssen von der PV beim Arbeitsmarktservice (AMS) Erhebungen durchgeführt werden. Für den Anspruch auf die Schutzklausel muss vom AMS bestätigt werden, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 AlVG aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension endet.

Da das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und arbeitsrechtliche Regelungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherung fallen, können von der PV keine arbeitslosenversicherungs- und arbeitsrechtlichen Beratungen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am 17. Mai 2024