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Änderungen im Pensionsrecht ab 01.01.2022


Im neuen Jahr gibt es erneut wesentliche gesetzliche Änderungen. Die Abschlagsfreiheit läuft aus, der Frühstarterbonus wird eingeführt und Pensionist*innen mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2021 erhalten ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung).

Nähere Informationen zu diesen Änderungen finden Sie hier.


Für das Jahr 2022 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen eine abgestufte Pensionserhöhung. Details dazu finden Sie hier.


Einmalzahlung bei Anspruch auf Ausgleichszulage 

Vorbehaltlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt gebührt Personen, die im Dezember 2021 einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben (gemäß § 292 ASVG) eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 150,00. 

Sie gilt nicht

  • als Pensionsbestandteil
  • als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

unterliegt nicht der

  • Beitragspflicht in der Krankenversicherung,
  • Einkommenssteuerpflicht

und ist zudem

  • unpfändbar.

Diese Einmalzahlung ist zusammen mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 (Pension für den Monat Februar 2022) auszuzahlen.


Zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2021