Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt (zB Pädagogische Akademie) oder Hochschule/Kunstakademie im Inland besucht wurde, werden in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vorgemerkt.
Ebenso wird eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt.
Damit die Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Pensionsberechnung Berücksichtigung finden, müssen dafür Beiträge entrichtet werden.
Nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Für ab 01.01.2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.
Wie viele Monate werden berücksichtigt?
- für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
- für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate und
- Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer
Berücksichtigt wird jedes volle Schuljahr, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat.
Abhängig vom Schultyp ist folgendes Höchstausmaß vorgesehen:
Schultyp | Höchstausmaß |
Mittlere Schule | 24 Monate |
Höhere Schule oder Akademie | 36 Monate |
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten | 72 Monate |
Ausnahmen
Bei Witwen-/Witwer- und Waisenpensionen zählen Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten des/der Verstorbenen auch ohne Beitragsleistung für die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit).